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Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
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Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie
Chronologisch Thread
- From: bettinamail AT arcor.de
- To: ag-drogen AT lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie
- Date: Tue, 8 May 2012 18:38:12 +0200 (CEST)
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogenpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Ich habe eigentlich nur ein Fallbeispiel zur Sammlung beitragen wollen:-)
Aber da es um Ziele gehen soll:
Ich fände es zunächst ausreichend, bei der Ausarbeitung von bestimmten
Themen, wie Aufklärung, oder notwendige gesetzliche Anpassungen, diesen
Aspekt des medizinischen Bereiches im Hinterkopf zu haben und zu
berücksichtigen.
Der Konsum von Cannabis soll nicht zu einem Ausschluss der Konsumenten von
bestimmter, z.B. psychotherapeutischer, Behandlung zu Lasten der (G)KV
führen, oder die Behandlung auf suchttherapeutische Maßnahmen beschränkt
werden können/müssen, das wäre mein konkretes Ziel dazu.
Ich denke nach wie vor nicht, dass die Psychotherapie Richtlinie dafür
geändert werden muss. Diese Regelung gewährleistet ja gerade, dass sich die
Kassen bei Suchtproblemen nicht vor der Kostenübernahme drücken können. Das
kann sicher auch im Fall von Cannabis sinnvoll sein.
Aufklärungskampagnen in Richtung Ärzteschaft etc. wären ein Zwischenziel, das
ich für wichtig halte, zu allen Aspekten der Cannabis + Medizin Thematik,
v.a. auch zu den Verordnungsmöglichkeiten und -wegen.
Grüße
Bettina
----- Original Nachricht ----
Von: Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
An: Mailingliste der AG Drogenpolitik <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
Datum: 08.05.2012 18:05
Betreff: Re: [Drogenpolitik]
Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie
> Am 08.05.2012 17:43, schrieb bettinamail AT arcor.de:
> >
> > Zur Psychotherapie-Richtlinie:
> > Darin wird auf 23 Seiten geregelt, unter welchen Umständen bei welchen
> Erkrankungen welche Therapieformen von den Kassen übernommen werden müssen.
> >
> > Der von TomKarla zitierte Abschnitt betrifft besondere Konstellationen,
> wie z.B. bestimmte "Sucht"erkrankungen.
> >
> > Hier ein größerer Abschnitt:
> > D. Anwendungsbereiche
> > § 22 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie
> > (1) Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und
> Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der
> Richtlinie bei der Behand-lung von Krankheiten können nur sein:
> > 1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive
> Störungen, Dysthy-mie;
> > 2. Angststörungen und Zwangsstörungen;
> > 3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen
> (Konversionsstörungen);
> > 4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
> > 5. Essstörungen;
> > 6. Nichtorganische Schlafstörungen;
> > 7. Sexuelle Funktionsstörungen;
> > 8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
> > 9. Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und
> Jugend.
> > (2) Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen
> Behandlung von Krank-heiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn
> psychische Faktoren einen we-sentlichen pathogenetischen Anteil daran haben
> und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet;
> Indikationen hierfür können nur sein:
> > 1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im
> Falle der Ab-hängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den
> Zustand der Suchtmittelfrei-heit beziehungsweise Abstinenz.
> > Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit
> von psycho-tropen Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit
> beziehungsweise Absti-nenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum
> Ende von maximal 10 Behand-lungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen
> der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser
> Behandlungsstunden ist in einer nicht von der Therapeutin oder von dem
> Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Beschei-nigung festzustellen.
> Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von
> der Therapeutin oder von dem Therapeuten als Teil der
> Behandlungsdoku-mentation vorzuhalten und auf Verlangen der Krankenkasse
> vorzulegen
> > Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem
> Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur
> fortzusetzen, wenn unver-züglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur
> Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz ergriffen werden.
> > 1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige
> stabile substituti-onsgestützte Behandlung gemäß Richtlinie Methoden
> vertragsärztliche Versorgung", An-lage I, 2. (Substitutionsgestützte
> Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zu-stand der
> Beigebrauchsfreiheit.
> > Die Anwendung von Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei
> regelmäßiger Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele
> und insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin
> oder dem Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs- oder
> Behandlungsmaßnahmen mit den hierfür zuständigen Stellen.
> > 2. Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände
> oder tiefgrei-fender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische
> Krankheiten, die im Zu-sammenhang mit frühkindlichen körperlichen
> Schädigungen oder Missbildungen stehen.
> > 3. Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.
> >
> > Grüße
> > Bettina
>
>
> uff
> Wie wollen wir das je aufdröseln? Das wird unglaublich speziell. Ich
> bitte Euch daher jetzt ein Ziel zu definieren in welche Richtung wir
> gehen wollen. Was wollen wir erreichen? Ich mein jetzt nicht den steten
> Tropfen, sondern eher, ob wir irgendeine oder mehrere Forderungen
> erarbeiten möchten/wollen und wenn, dann welchen Inhaltes diese
> Forderungen sein sollen und an wen sie sich richten. Irgendwas muss
> geändert werden. Aber was?
>
> überfordert guck:-(
>
> --
> "Es ist nicht weise, das zu verteidigen, was man ohnehin aufgeben muß."
> Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann
> http://wiki.piratenpartei.de/AG_Drogenpolitik
>
> --
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- Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie, TomKarla, 08.05.2012
- Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie, Christoph Rossner, 08.05.2012
- Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie, Michael Demus, 08.05.2012
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