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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsmumble Satzungsänderungen Dienstag 19. Juli

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsmumble Satzungsänderungen Dienstag 19. Juli


Chronologisch Thread 
  • From: Holger van Lengerich <hvl@piraten-bayern.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsmumble Satzungsänderungen Dienstag 19. Juli
  • Date: Mon, 18 Jul 2016 12:43:05 +0200
  • Authentication-results: mail.intern.piratenpartei.de (MFA); dkim=pass (1024-bit key) header.d=piraten-bayern.de
  • Organization: Piratenpartei Bayern

Hallo Kollegen,

Am 18.07.2016 01:46, schrieb Simon Gauseweg:
Moin Holger,

folgend einige Kommentare:

* Ich halte es aus prozessualen Gründen immernoch für unglücklich,
Mailinglistensperren etc. satzungsmäßig zu regeln, aber nicht als OM
auszugestalten. Prozessual bereits wg. der unterschiedlichen
Klagefristen, die in der Praxis die Störer begünstigen werden (noch
dazu in der in der Praxis dann wohl häufiger vorkommenden
Verfahrensart). Dogmatisch dann auch, weil letztlich das Wesen der
ML-Sperre unklar bleibt, da es materiell eine Ordnungsmaßnahme
darstellt, formell aber nicht.

OMas funktionieren da nur im lokalen Kontext - sprich wenn die Zuständigkeit für Mailingliste und für die OMa beim selben Vorstand liegen. Wennn ich aber die Brandenburgische ML spamme, müsste der brandenburgische Vorstand erst eine OM bei einem meiner Gliederungsvorstände in Bayern beantragen, um mich dann von der eigenen ML zu kicken. Ich votiere für einen Weg, bei dem der Deliquent nicht noch erst über Los ziehen und auch noch 4000 Mark einziehen darf. :)

In meinem Vorschlag, kann ein zuständiger Vorstand den ML-Entzug ungeachtet der Regel in § 4 auch über einen Verweis mit Einschränkungen von Mitgliedsrechten (ggfs. mit Anordnung eibner Eilmaßnahme) erledigen. Dann gelten auch die kürzeren Fristen.

* Die Ausgestaltung der Verwarnung ist interessant. Ich stelle mir
indes die Frage, ob eine entsprechende Praxis nicht ohnehin bereits
Gang und Gäbe ist und auch ohne satzungsmäßige Grundlage bleiben kann.
Insgesamt halte Ich die informelle Variante hier fast für sinnvoller,
da auch die formalisierte OM keine Wahrnehmbarkeit nach außen
fabriziert und wir den Vorständen da unnötigen Verwaltungsoverhead
ersparen können und sollten.

Wenn wir das nicht regeln, gilt für den Pirat im Zweifel kein "ne bis in idem".

* War es Absicht, in Abs. 3 bei den anderen OMs (Verweis, Enthebung,
Aberkennung) das Entschließungsermessen zu streichen? Das halte Ich
für ungünstig, da die Vorstände unter Garantie den
Beurteilungsspielraum weit stärker ausnutzen werden.

Ja, Ermessen (der Schiedsgerichte) regele ich in § 12 Abs. 2 SGO. Die Vorstände können nur beantragen.

Nachtrag: Vor dem Hintergrund, dass das alles die Schiedsgerichte
machen sollen, sogar nachvollziehbar. Aber das halte Ich, cf infra,
für einen großen Fehler.

Dito. Nach meinem Verständnis war dies jedoch im der letzten Mumble Konsens. - Wir können morgen aber gerne über die Verteilung von Verantwortung zwischen Vorstand und SGen reden. - Wenn ich alleine entscheiden könnte, würde ich dem Vorstand jedenfalls wesentlich mehr Kompetenzen einräumen.

* Den Schiedsgerichten die Entscheidung zu einem Verweis in erster
Linie zu überlassen und sämtliche Ordnungsmaßnahmen bis auf den
verfahrenslosen Verweis zu gerichtlichen Ordnungsmaßnahmen zu machen,
halte Ich für äußerst unangebracht. Es wird den Schiedsgerichten eine
Fülle an Arbeit bescheren, die sie nicht annehmbar werden leisten
können. Uns fehlt dafür in jeglicher Hinsicht das Personal. § 6 Abs. 6
BS in der Fassung Deines Vorschlages gehen mE garnicht.

Deswegen die Verwarnung. Den Verweis brauche ich hauptsächlich, damit ich dort weitere (Eil)Maßnahmen (Einschränkung von Mitgliedsrechten) dran kleben kann. Nach meinem Verständnis war Konsens, dass das jedoch nur final nur die SG dürfen sollen.

* Bei den Gliederungsordnungsmaßnahmen wiederum die Frage nach dem
Ermessensspielraum. Ist vor dem Hintergrund, dass es die Gerichte
machen sollen, fast nachvollziehbar. Aber, dass es die Gerichte machen
sollen halte Ich, cf supra, für einen großen Fehler.

s.o.

* § 6a Abs. 8 Deines Entwurfs gehört wohl eher in § 6. Jedenfalls
macht die Wirkung für die Gesamtpartei nur in einem Verhältnis
"Mitglied–Partei" wirklich Sinn. Sollte es sich darauf beziehen, dass
eine Ordnungsmaßnahme eines LV an eine Untergliederung auch für den
Bund wirkt, so ergibt sich das insofern von selbst, als dass
diejenigen Ordnungsmaßnahmen, die (mittelbare) Wirkung gegen den Bund
entfalten sollen, ohnehin rechtsgestaltend und damit im Ergebnis erga
omnes wirken. Der Hinweis, der für Individualordnungsmaßnahmen fehlt,
ist hier daher fehl am Platze.

Stimmt. Was hältst Du davon, das in den § 7 Abs 4. BS ("Gliederung") unterzubringen?

* Zuständigkeit für Eilmaßnahmen: Unnötig zu erwähnen, da sich die
Zuständigkeit für Eilmaßnahmen (einstweilige Anordnungen) nach der
Zuständigkeit für die Hauptsache richtet.

Das war ja der deklaratorische Teil.

In Fällen, in denen das
Verfahren verwiesen wurde (soll ja schonmal vorgekommen sein, in
dieser Partei) wäre die Regelung sogar schädlich: Aufgrund der
eindeutigen Zuständigkeitsregelung müsste eine Eilmaßnahme, die erst
im Verlauf eines Verfahrens beantragt wird, nachdem das Verfahren
bereits verwiesen wurde, beim Ursprungsgericht und nicht beim mit der
Sache befassten Gericht eingelegt werden. Das birgt also das Potenzial
zur Rechtszersplitterung (mögen wir nicht) und zu massenhaft
unzulässigen Anträgen, weil die Vorstände nicht ordentlich gelesen
haben (mögen wir auch nicht).

Stimmt, korrigiert.

* § 8 Abs. 1 SGO: "der Bundesvorstand oder der Vorstand" ← welcher
denn? Der höchste oder der niedrigste, bei mehreren Gebietsverbänden,
in denen der Betroffene Mitglied ist? Also: Ist neben dem BuVo der
LaVo oder der KVor antragsberechtigt? Oder sollen es vielleicht "Die
Vorstände" sein? Ggf. allgemein "die Vorstände, in deren
Gebietsverband…"? Insgesamt wäre mal spannend, die Zuständigkeiten da
zu klären.

Du hast Recht. Korrigiert.

* Die Einbeziehung der Schlichtung in die Anrufungsbestimmung
erschließt sich mir nicht ganz, da § 7 explizit regelt, dass eine
Schlichtung bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen [die es ja nach
Deinem Änderungsvorschlag ohnehin nicht mehr geben soll; die Regelung
wäre indes mE zu übertragen] entfallen kann.

§ 7 regelt die Schlichtung. Wenn die Schlichtung entfällt, hätte ich trotzdem gerne, dass die Durchführung einer Anhörung durch den Vorstand den Fristablauf hemmt.

Alles in Allem: Nein, die Kernaussage, alles den Gerichten zu
übertragen, findet meine Zustimmung absolut nicht. Ich halte das im
Gegenteil für einen fatalen Fehler.

Wie gesagt: Ich stimme Dir hier ausdrücklich zu. Ich habe nur versucht den Konsens unserer letzten Runde zu kodifizieren. - Wie würdest Du das denn Aufteilen? Was sollen Vorstände machen, was SGe?

Viele Grüße
Holger

Sorry,

Simon

Am 18.07.2016 um 00:54 schrieb Holger van Lengerich
(hvl@piraten-bayern.de via schiedsgericht-koordination Mailing List):
Hallo,

ich habe mal einen Antragsentwurf verfasst, der OM gegen Piraten und
Untergliederungen in zwei Paragraphen trennt und das Verfahren in die
SGO auslagert:

https://sgmarina.piratenpad.de/antrag-om

Kommentare?

Viele Grüße
Holger


--
Koordinations-Mailingliste der Schiedsgerichte der Piratenpartei
An- & Abmeldung unter: https://lists.piratenpartei.de/sympa/info/schiedsgericht-koordination


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Holger van Lengerich
Richter am Landeschiedsgericht der Piratenpartei Bayern




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