Hier meine 2 ct. zur Überarbeitung (anhang)
bests
georg
Am 15.01.2016 um 18:31 schrieb Simon
Gauseweg:
Aloha!
Im Anhang ein Entwurf einer Satzungsänderung für ein gemeinsames
Landesschiedsgericht (GLSG), nebst ein paar Bugfixes.
Ich bitte um konstruktives Feedback.
Grüße,
Simon
Am 07.12.2015 um 03:06 schrieb Simon Gauseweg:
Moin.
Stefan Kalhorn aus MV hatte am 12.11.2015 u.a. vorgeschlagen:
Wir schaffen für die Landesverbände, die
mitmachen
wollen, ein gemeinsames Landesschiedsgericht. Ich halte ein
solches
Gericht
mit zwei Kammern und sechs juristisch gebildeten
Schiedsrichtern aus
sechs
Landesverbänden für effektiver als sechs
Landesschiedsgerichte.
Ich will das mal transparent angehen. Zumindest in der
Grobstruktur.
Wenn sich genug™ Menschen finden, um das Projekt tatsächlich
anzugehen,
können wir ja gerne kurzfristig ein Mumble anberaumen.
Wenn wir das noch zum nächsten BPT einreichen wollen, sollte das
innerhalb eines Monats von heute an fertig sein – dann sind wir
meiner
Zählung nach noch innerhalb der 6-Wochen-Frist vor dem BPT 16.1.
Grundlegende Überlegungen:
Das zentrale Problem, das wir hier irgendwie lösen müssen, ist,
dass das
PartG gemeinsame Gerichte erst ab der Kreisstufe vorsieht:
§ 14 PartG (Auszug):
Zur Schlichtung (…) sind zumindest bei
der Partei und den
Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu
bilden.
Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame
Schiedsgerichte gebildet werden.
Gemeinsame Gerichte mehrerer Landesverbände müssten also so
ausgestaltet
werden, dass die einzelnen Anteile der Länder im Zweifel auch
als eigene
Gerichte identifizierbar sind bzw. bleiben. Die Konstituierung
muss also
bottom-up statt top-down laufen, und das obwohl sie in der SGO
(also
oberster Satzung) geregelt ist. Das wird nicht ganz einfach.
Eine abschließende Lösung habe Ich nicht. Allerdings die
folgenden, eher
fragmentarischen Ideen:
Eine Möglichkeit wäre, die LSG als Kammern in solchen
landesübergreifenden Schiedsgerichten zu erhalten. Also
gewissermaßen
"Landesübergreifendes Schiedsgericht NORD, Länderkammer SH,
Länderkammer
MV, etc.". Daneben dann gemischte Kammern oder gemeinsame Senate
oder so.
Eine andere Möglichkeit wäre ggf, dass wir die übergreifenden
Gerichte
optional machen und die Landesverbände jeweils die Kompetenz zur
"eigenen" Schiedsgerichtsbarkeit freiwillig (per
Parteitagsbeschluss
oder Satzung) "nach oben" abgeben. Das Stichwort für die Insider
zu
dieser Konstruktion lautet glaube Ich "begrenzte
Einzelermächtigung". ;-)
Ich würde mich erstmal auf den Standpunkt stellen, dass bei
einer
gliederungsübergreifenden Lösung wichtig ist, dass die
Gliederung sich
die Jurisdiktion jederzeit irgendwie zurückholen kann, das
Schiedsgericht also prinzipiell immer "bei ihnen" eingerichtet
ist, weil
sie es "kontrollieren" können und es ihnen nicht "weggenommen"
ist. Wäre
eine recht weite Auslegung des § 14 IV PartG, die halte Ich aber
angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Parteienfreiheit
(Art.
21 Abs. 1 S. 2 GG) noch für sehr gut vertretbar.
Meinungen? Kommentare? Kritik? Spontane Ideen?
Grüße,
Simon
--
mit freundlichen Grüßen
Georg v. Boroviczeny
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