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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gemeinsame Schiedsgerichte

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gemeinsame Schiedsgerichte


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gemeinsame Schiedsgerichte
  • Date: Sat, 12 Dec 2015 06:59:43 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Ich bleib erstmal auf der Liste, da noch Skizze/Struktur und noch nicht Wortgeschubse. Wird trotzdem ne lange Mail.

Am 07.12.2015 um 11:40 schrieb Stefan Kalhorn:
Ich stelle mir eine Option in der SGO-Bund vor, nach der ein Landesverband
per Beschluss der Mitgliederversammlung das gemeinsame Landesschiedsgericht
zum Landesschiedsgericht des betreffenden Landesverbands machen kann. Das
Gericht würde bei Entscheidungen dann etwa als "Gemeinsames
Landesschiedsgericht der Landesverbände X, Y und Z als Landesschiedsgericht
Mecklenburg-Vorpommern" firmieren.
Klingt sehr gut für mich. GLSG – Gemeinsames Landesschiedsgericht.
Ich bin übrigens von der Überlegung ab, mehrere solcher gemeinsamer Gerichte bilden zu wollen. Wird nur unübersichtlich und kaputt. Einfach das GLSG in die SGO schreiben und es den LVs überlassen, ob sie es nutzen.

Ich würde es übrigens nicht notwendigerweise an einen Beschluss knüpfen, obwohl Ich die Möglichkeit explizit offen lassen würde. Mein Vorschlag wäre die folgende Konstruktion: "LV kann sein LSG durch Satzung permanent, durch Beschluss des LPT für eine Amtszeit in das GLSG abordnen."
Kombiniert mit einem Rückholrecht blieben die LVs respektive ihre LPTs die Herrinnen ihrer jeweiligen Gerichte.

Notiz: Wir brauchen dann Übergangsregeln.

M.E. gibt es kein rechtliches Gebot, wonach die Landesschiedsrichter dem
jeweiligen Landesverband angehören müssen. Die rechtliche Legitimation der
"landesverbandsfremden" Schiedsrichter muss sich dann aus dem Beschluss der
LMV ergeben, dem GLSG beizutreten. Die Wirksamkeit des Beschlusses sollte
daran geknüpft werden, dass der Landesverband mindestens einen
Schiedsrichter in das GLSG gewählt hat.
Zwei Punkte:
1.) Ich sehe durchaus, dass jeder LV Richter ins GLSG wählen sollte, einfach um über einen entsprechenden Personalkörper zu verfügen. Ich sehe aber auch, dass einfach wenig qualifiziertes und/oder williges Personal da ist. Zwar ist bei den PIRATEN üblich, auf jeden Fall immer irgendwas zu wählen – aber was, wenn ein LV einfach kein LSG zusammenbekommt, also keinen Richter wählen kann? Mangels Kandidaten? Es bliebe dann vom GLSG ausgeschlossen – und hätte selbst kein LSG.
2.) Wenn die Wirksamkeit des Beschlusses von der Wahl "eigener" Richter abhängt – was ist, wenn diese alle zurückgetreten sind? Der LV sollte dann nicht automatisch aus dem GLSG herausfallen…

Die interne Geschäftsverteilung im
GLSG sollte vorsehen, dass die "heimischen" Schiedsrichter in den Verfahren
des eigenen LV mitwirken.
Gekauft.

Da wir schnell relativ große Anzahlen Richter haben (3 teilnehmende LVs à 3 entsandte Richter = 9 Richter): Übernehmen wir das Kammersystem des BSG?

Und wie machen wir das mit dem (Gerichts-)Vorsitz? Ich halte es für grundsätzlich sinnvoll, dass es eine Person gibt, die den Organisationsplan im Auge behält, über die GO wacht, zu Sitzungen einlädt etc. Sollten wir vielleicht einfach das GLSG in seiner GO machen lassen. Ggf. jedes Mal wählen, wenn durch Richterwahl neue Mitglieder hinzukommen? Oder erst, wenn der alte Vorsitzende/Präsident aus dem Amt scheidet/neu ins Amt gewählt wird? Vmtl. überlässt man das am Besten der GO des GLSG…

Wir könnten zusätzlich bestimmen, dass die "heimischen" Ersatzrichter zuerst nachrücken (dazu weiter unten).

Wobei wir bei den Nachrücker-Regelungen sind. Ein paar Gedanken:
1.) "Erst die Richter, dann die Ersatzrichter"
Scheidet ein Richter aus der Spruchkammer aus, rücken solange Richter aus anderen Spruchkammern nach, bis keine aktiven Richter mehr nachrücken können. Dann rücken Ersatzrichter nach.

2.) "Erst die Ersatzrichter, dann die Richter"
Scheidet ein Richter aus der Spruchkammer aus, rücken die Ersatzrichter nach, bis keine Ersatzrichter mehr nachrücken können. Dann rücken aktive Richter nach.

3.) Reihenfolge der Nachrücker
Ich würde vorschlagen, die Ersatzrichter zusätzlich zur bereits festgeschriebenen Reihenfolge (Stimmanzahl) landesverbandsweise nach der Amtszeit zu ordnen. Heißt: Haben BE im Januar und HH im Februar jew. drei Ersatzrichter gewählt, lautet die Reihenfolge entweder
a) BE-1, BE-2, BE-3, HH-1, HH-2, HH-3
b) HH-1, HH-2, HH-3, BE-1, BE-2, BE-3
Nach Modell a) (first in – first out) kämen die Ersatzrichter eher gegen Ende ihrer Amtszeit in die Verantwortung, als zu Anfang. Dieses Modell hätte den Vorteil, dass die Richter ersteinmal eine Weile Erfahrung sammeln können, bevor es "ernst" wird.
Nach Modell b) kämen die Ersatzrichter eher zu Anfang ihrer Amtszeit in die Verantwortung. Hierfür spräche, dass möglicherweise die Motiviation zu Anfang noch größer ist – und die Leute noch da sind.
Diese Reihenfolge würde Ich durch die Satzung, nicht durch die interne Geschäftsverteilung regeln.

4.) Nachrücken für Ausfall
Wir könnten der Reihenfolge oben noch einen Pool "Nachrücken für Ausfall" voranstellen, d.h. einen Pool in der Reihenfolge vorziehen. Hier böten sich zwei Möglichkeiten an:
i) Nachrücken für den Richter, d.h. stammt der Richter aus dem LV X, rücken zunächst die Ersatzrichter des LV X nach, dann die der anderen LVs nach der Reihenfolge, für die wir uns entschieden haben.
ii) Nachrücken für das LSG, d.h. wird das GLSG als LSG X tätig, rücken zunächst die Ersatzrichter des LV X nach, dann die der anderen LVs, nach der Reihenfolge, für die wir uns entschieden haben.

Exemplarisch: BE hat im Januar gewählt, HH im Februar, RP im März, NW im April; jeweils 2 Ersatzrichter. Das GLSG wird als LSG HH tätig, der ausscheidende Richter stammt aus RP. Die Kombination der Modelle ergäbe:
a) BE-1, BE-2, HH-1, HH-2, RP-1, RP-2, NW-1, NW-2
b) NW-1, NW-2, RP-1, RP-2, HH-1, HH-2, BE-1, BE-2
ai) RP-1, RP-2, BE-1, BE-2, HH-1, HH-2, NW-1, NW-2
aii) HH-1, HH-2, BE-1, BE-2, RP-1, RP-2, NW-1, NW-2
bi) RP-1, RP-2, NW-1, NW-2, HH-1, HH-2, BE-1, BE-2
bii) HH-1, HH-2, NW-1, NW-2, RP-1, RP-2, BE-1, BE-2

Der Vorteil dieser kombinierten Lösung läge darin, dass hier eine zusätzliche Entlastung der Ersatzrichter darin liegt, dass sie wirklich nur im Notfall nachrücken. Oder anders: Diejenigen Richter, deren Kollegen oft ausfallen oder diejenigen Richter, deren Verbände oft streiten, rücken oft nach.

5.) Dauerhaftes Nachrücken
Keine Idee habe Ich bislang zum dauerhaften Nachrücken von Ersatzrichtern. Ich tendiere dazu, beim Ausscheiden eines Richters unmittelbar einen Ersatzrichter nachrücken zu lassen. Das unterstreicht den Charakter der Entsendung vom LV in das GLSG.
Denkbar wäre aber auch, Ersatzrichter erst dann nachrücken zu lassen, wenn keine aktiven Richter mehr nachrücken können. Das unterstreicht den Charakter der "ultima ratio".

6.) Ersatzrichter ersatzlos streichen (pun intended)
Natürlich können wir uns den obigen Aufwand auch einfach sparen und darauf bauen, dass die gewählten Richter einfach nicht zurücktreten bzw. wir ja aus anderen Landesverbänden genug Richter haben, die nachrücken.

Die Arbeitsfähigkeit des GLSG sollte an eine Mindestanzahl von
Schiedsrichtern geknüpft werden. Das setzt voraus, dass es in mehreren LVn
Interesse an einer solchen Institution gibt, ansonsten müssen wir das nicht
machen. Typischerweise kommen dafür erstmal die kleineren LV in Betracht
(M-V, BB, LSA, TH...).
Ich würde die Arbeitsfähigkeit des GLSG an die Anzahl der LVs knüpfen, die "mitmachen", d.h. das GLSG als ihr LSG eingerichtet haben. Genauer: Mindestens zwei. Wäre eine der Übergangsregeln, die ich oben angesprochen hatte.

Welche LVs das dann sind, ist ja letztlich egal und kann sich über die Zeit ja auch durchaus verändern.

Vorschlag: Wir machen eine grobe Skizze und schreiben dann alle
Landesvorstände und LSGe an und fragen das Interesse ab.
Gegenvorschlag: Wir machen eine grobe Skizze, erarbeiten einen Satzungsänderungsantrag und stellen ihn auf dem BPT. Wenn er angenommen wird, können die LVs jeweils entscheiden, ob und wie sie diese Möglichkeit nutzen – und zwar jeweils auf ihrem nächsten LPT.

Weitere Notiz: Wir sollten die LVs in der SGO explizit zu Übergangsbestimmungen bzgl. der Delegation ermächtigen.

Weitere Notiz: Kosten. Es kann immer mal zu Anschaffungen oder Fahrtkosten kommen. Hat es Verfahrensbezug, ist relativ klar, dass es der LV übernimmt, für den gerade gearbeitet wird. Bei Sachen ohne Verfahrensbezug kann in einigen Sachen über den Richter an einen zuständigen LV angeknüpft werden (bspw. Fahrtkosten zu einer gemeinsamen Tagung/Fortbildung), soll Material (bspw. Kommentare) angeschafft werden, wird auch das schwierig. Entweder legt man das zu gleichen Teilen um, oder man verschafft dem GLSG ein eigenes Budget, das von den LVs nach ihrer Maßgabe finanziert wird.

Grüße,
Simon

P.S.: Über Kommentare ala "Grundidee GLSG finde Ich gut / finde Ich nicht gut" freue Ich mich übrigens auch. Stichwort "wie wird das angenommen". Ich persönlich wäre nämlich prinzipiell auch bereit, mich in ein solches GLSG wählen zu lassen…




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