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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
Listenarchiv
- From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Umgang mit der Schlichtung?
- Date: Sun, 13 Dec 2015 23:48:39 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Moin Liste!
Ich hatte heute eine Diskussion darüber, ob die gem. § 7 Abs. 1 SGO erforderliche Schlichtung bei der Anrufung oder in der Hauptsache geprüft wird. Wir kamen zu keinem wirklichen Ergebnis, daher dachte Ich, trete Ich das mal in größerer Runde breit. Die Frage ist ja durchaus von Bedeutung, da meiner Erfahrung nach die wenigsten Anrufungen zur Schlichtung überhaupt nur Worte verlieren.
Für eine Prüfung unmittelbar bei Anrufung (als Voraussetzung für eine Eröffnung) spräche der Wortlaut, der festschreibt, dass die Anrufung einen vorhergehenden Schlichtungsversuch erfordert (§ 7 Abs. 1 SGO).
Für eine Prüfung erst im Verfahren (nach Eröffnung) spräche allerdings, dass das Gericht auch entscheiden kann, dass eine Schlichtung entbehrlich ist/war (bei Eilbedürftigkeit des Verfahrens oder Aussichtslosigkeit/Scheitern der Schlichtung). Dazu muss es sich mit dem Sachverhalt befassen und vielleicht (?) auch die Seite der Antragsgegnerin hören. Vor Eröffnung ist das eher unpraktikabel und führt wohl zu längeren Verzögerungen…
Ansonsten: Der § zur Schlichtung ist kaputt. U.a. muss ein Schlichtungsversuch nicht unternommen werden, wenn er gescheitert ist – Zirkelschlüsse ftw.
Wie sind Eure Erfahrungen? Wird das aktiv versucht? Oder entscheidet Ihr regelmäßig, dass es eh nichts gebracht hätte (und könnte man die Schlichtung daher streichen…?)?
Grüße,
Simon
- [Schiedsgericht-Koordination] Umgang mit der Schlichtung?, Simon Gauseweg, 13.12.2015
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