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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Ausschluss v. Mitgliedsrechten - aufschiebende Wirkung bei Berufung/Widerspruch?

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Ausschluss v. Mitgliedsrechten - aufschiebende Wirkung bei Berufung/Widerspruch?


Chronologisch Thread 
  • From: Markus Gerstel <piratenmlfilter@gmail.com>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Ausschluss v. Mitgliedsrechten - aufschiebende Wirkung bei Berufung/Widerspruch?
  • Date: Mon, 23 Jun 2014 10:25:23 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hi,

Am 23. Juni 2014 02:50 schrieb Flauschpolizei <laura.nitzschke@berlin.piratenpartei.de>:
Hallo!

Die Bundessatzung sieht ja nach § 6 (2) Satz 3 die Möglichkeit vor, ein
Mitglied bis zur Entscheidung im Parteiausschlussverfahren von der
Ausübung der Mitgliedsrechte auszuschließen.

Dazu habe ich 2 Fragen:
1. Wenn das Mitglied gegen eine solche Maßnahme Widerspruch einlegt, hat
das dann aufschiebende Wirkung?

Das BSG hat das bislang so ausgelegt, dass
- das PAV im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
- die Maßnahme nach § 6 II 3 in einem parallelen, aber (teilweise) unabhängigen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geprüft und aufgehoben werden kann.
- (Teilweise) unabhängig, da: Endet das Hauptsacheverfahren stirbt natürlich auch das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.

Wann wirkt was?
- Das PAV im Hauptsacheverfahren wird, wie jede andere Ordnungsmaßnahme, erst wirksam wenn der innerparteiliche Instanzenzug ausgeschöpft oder durch Fristen versperrt ist (ugs.: "der Instanzenzug abgefahren ist").
- § 6 Abs. 4 Bundessatzung (Wenn Erstinstanz sagt: PAV (+), dann gilt das bis zum Ende des Verfahrens) ist unwirksam.
- Ordnungsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung, also hier das Insta-PAV nach § 6 II 3, gelten solange bis sie einstweilig aufgehoben, oder in der Hauptsache abgewiesen werden.

2. Das Mitglied hat beim zuständigen LSG Widerspruch gegen den
Ausschluss von den Mitgliedsrechten eingelegt. Das LSG lehnt den
Widerspruch ab, das Mitglied geht in Berufung. Hat das Mitglied bis zum
Abschluss des Berufungsverfahrens noch seine Mitgliedsrechte oder nicht?

Wenn § 6 II 3 verhängt wurde, und das von einem Schiedsgericht nicht aufgehoben wird, dann gilt das bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fort.

Hoffe das ergibt soweit einen Sinn.
Beste Grüße,
-Markus



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