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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Schiedsgericht-Koordination Nachrichtensammlung, Band 21, Eintrag 3

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-koordination] Schiedsgericht-Koordination Nachrichtensammlung, Band 21, Eintrag 3


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-koordination] Schiedsgericht-Koordination Nachrichtensammlung, Band 21, Eintrag 3
  • Date: Tue, 11 Sep 2012 19:00:54 +0200
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Da ist was dran, was der Jochen schreibt...

Zumindest müsste sich der Schiedsrichter in einem solchen Falle als befangen
zurückziehen. Und was auch erheblich sein könnte ist,
dass einem DSB von Amts wegen eine Fülle an vertraulichen Informationen
bekannt werden, die das Verfahren beeinflussen könnten.

Der Kommentar schließt die Bestellung zum DSB aus, wenn man selbst im
Vorstand ist (weil man sich quasi nicht selbst bestellen kann). Dieses wäre
aber (nur) eine Frage der Vertretungsmacht. Wenn man schon bestellt ist, ist
mMn nicht geklärt, ob wann nicht auch ein Vorstandsamt übernehmen darf und
trotzdem DSB bleibt.

Gleichwohl hielte ich es schon für eine Art von political correctness, wenn
DSBs "solo" bleiben.

VG

Bastian

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> von Joachim Bokor
> Gesendet: Dienstag, 11. September 2012 18:42
> Schiedsgericht-Koordination Nachrichtensammlung, Band 21, Eintrag 3
>
> Lieber Rainer, lieber Jan, lieber Thomas,
>
> es kann sein, dass die Satzung der Piratenpartei damit kein
> Problem hat, jedoch würde ich aufgrund des vorrangig
> anzuwendenden BDSG, genauer §§ 4f, 4g BDSG, diese Frage nicht
> ganz so eindeutig beantworten. In § 4f Abs. 2 BDSG ist nur
> positiv vorgeschrieben, welche Kriterien ein
> Datenschutzbeauftragter erfüllen muss, nicht, welche
> negativen Kriterien vorhanden sind. Ohne einen Blick in die
> entsprechende Kommentierung, an die ich gerade nicht komme,
> will ich mir kein abschließendes Urteil bilden. Sicher weiß
> ich jedoch, dass jede Person von der Ausübung des Amtes des
> Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen ist, die eine
> aufsichtsführende und/oder leitende Funktion innerhalb des zu
> beaufsichtigenden Bereiches inne hat; gängige Beispiele sind
> Geschäftsführung und Leitung IT.
>
> Insofern halte ich die bisherigen Antworten für
> unbefriedigend binär und einseitig. Sollte jemand Zugriff auf
> einen BDSG Kommentar haben, bitte ich darum einmal
> nachzuschlagen und zu überlegen, ob ein Schiedsrichteramt
> gegebenenfalls als Aufsichtsamt im Sinne eines negativen
> Kriteriums des BDSG zu sehen ist oder nicht.




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