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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Ausgetretene Mitglieder im SG-Verfahren

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-koordination] Ausgetretene Mitglieder im SG-Verfahren


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-koordination] Ausgetretene Mitglieder im SG-Verfahren
  • Date: Mon, 16 May 2011 22:13:14 +0200
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Ahoi!

Vorab, bevor die nächste Frage in dieser Richtung kommt:

Da es für Parteienschiedsgerichte (bestimmt) noch nicht durchgeklagt ist,
nehme ich mal den Reichert Rz. 2334 ff zur Beendigung der Vorstandsämter in
Analogie ;-)

"Bestimmt die Satzung, dass der Vorstand Vereinsmitglied sein muss, so
verliert er mit der Wirksamkeit des Austritts oder Ausschlusses seine
Organstellung."

"Schweigt die Satzung, so berührt der Austritt des Vorstandes aus dem Verein
seine Organstellung nicht. Das Bestellungsorgan kann den Austritt allerdings
als wichtigen Grund zur Abberufung behandeln."

Bestellungsorgan ist die Mitgliederversammlung. Zwischen den Versammlungen
werden die Mitglieder durch den Vorstand vertreten. Auch wenn ein SG
unabhängig ist, ist mMn eine Zuständigkeit des LaVo gegeben.

Eine andere Quelle ist da etwas forscher:

###
"Durch den freiwilligen Austritt oder einen Ausschluss aus dem Verein endet
die Vereinsmitgliedschaft. Dadurch endet auch automatisch das Vorstandsamt.
Nur in Ausnahmefällen, die durch die Satzung eindeutig bestimmt sein müssen,
können auch Nichtmitglieder Vorstandsfunktionen in einem Verein bekleiden,
was aber nicht der Normalfall ist.

Die Abgabe der Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes ist
gleichbedeutend mit der Erklärung, sein Amt niederzulegen. Legt die Satzung
eine Kündigungsfrist fest, wie das in den meisten Vereinen der Fall ist, kann
das Vorstandsmitglied so lange aber noch im Amt bleiben. Ist in der
Austrittserklärung zusätzlich aber eine separate Erklärung zur
Amtsniederlegung enthalten, gilt diese sofort, wenn nicht ein bestimmter
Termin genannt wurde, der aber nicht über den Austrittstag hinausgehen darf.

Wird ein Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein
ausgeschlossen, verliert dieses aber nicht sofort sein Amt, sondern erst,
wenn der Ausschluss wirksam wird. Wird der Ausschluss durch die
Mitgliederversammlung vorgenommen (oft die zweite Instanz im Verein), ist das
einem Widerruf der Vorstandsbestellung gleichzusetzen und wird damit sofort
wirksam."
###

Zusammenfassend komme ich zum Schluss: Raus ist raus und das bitte mit Haut,
Haar und Amt.

Zur Suche im Lexis fehlt mir heute einfach die Zeit.

So, und nun zu den Bevollmächtigten: Eine Vollmacht kann ich Barack Obama
erteilen, ob er nun Pirat oder Präsident oder Mamas Liebling ist. Man gibt
eine Vollmacht entweder zurück, sie wird zurück gerufen oder man stirbt. Erst
dann ist nada. WTF hat das mit der Piratenpartei zu tun?

Und bitte: Klärt das in SN endlich!

Grüsse

Bastian


> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von Privacy
> Gesendet: Montag, 16. Mai 2011 18:43
> Mitglieder im SG-Verfahren
>
> * PGP Bad Signature, Signed by an unverified key: 16.05.2011
> at 18:43:26
>
> Hallo,
>
> wie ist es zu behandeln, wenn ein Kläger vor dem SG vor der
> Urteilsverkündung seine Mitgliedschaft bei den Piraten beendet?
>
> Wie wirkt es sich aus, wenn ein Benannter Bevollmächtigter in
> einem Verfahren aus der Partei austritt?




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