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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-koordination] Neue Schiedsgerichtsordnung durch BPT 2011.1

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-koordination] Neue Schiedsgerichtsordnung durch BPT 2011.1


Chronologisch Thread 
  • From: Christian Benad <christian.benad@piraten-thueringen.de>
  • To: Schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Schiedsgericht-koordination] Neue Schiedsgerichtsordnung durch BPT 2011.1
  • Date: Sat, 14 May 2011 19:23:56 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>


Auf dem BPT 2011.1 ist der Antrag SÄA013 vom Marcus angenommen worden.
Bitte beachtet die Änderungen zur alten Schiedsgerichtsordnung, zuletzt
geändert zum BPT in Bingen.

Hier der Text des Antrages aus dem Antragsbuch.

Der Abschnitt C der Satzung (Schiedsgerichtsordnung) wird wie folgt
neugefasst:



§ 1 - Grundlagen
(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der
inneren Ordnung der Schiedsgerichte.
(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder
Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches
Gehör
und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 - Schiedsgericht
(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(2) Die Richter fällen ihre Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen auf
Grundlage der Satzungen und
gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die
Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.
(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der
Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen
gegenüber den Streitparteien zugelassen.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat
das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zumachen.

§ 3 - Einrichtung
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf
niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.

§ 4 - Besetzung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten
zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen
aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des
Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt.
(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die
Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet.
(3) Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht
auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
(4) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die
Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt.

§ 5 - Nachrückregelung
(1) Jeder Richter selbst hat das Recht, aus Befangenheit zurückzutreten.
Ebenso haben beide Streitparteien das Recht zu Beginn des Verfahrens, einen
Richter aus Gründen der Befangenheit abzulehnen. Ist dies der Fall kann
das Gericht beschließen den Richter zu ersetzen. Dies alles muss schriftlich
begründet werden.
(2) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so
dass
er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein
Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden
Richter gegenüber sofort mitzuteilen.
(3) Tritt ein Richter von seinem Amt zurück, so wird er auch während eines
laufenden Verfahrens durch einen Ersatzrichter ersetzt. Der Rücktritt ist
schriftlich dem Vorsitzenden Richter gegenüber zu begründen.
(4) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst
wie
in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser
seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung
des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus
einen neuen Vorsitzenden Richter.
(5) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus,
so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend
ergänzt.
(6) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig
und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

§ 6 - Zuständigkeit
(1) Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem
Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der
nächsthöheren Ordnung. Über Ausschluss von Piraten entscheidet das
zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes. Gerichte sind von einer
Anklage ausgeschlossen.
(2) Oberste Instanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 7 - Anrufung
(1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei
aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten
verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erhe-
ben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand
jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine
Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung
nach verletzt wurden.
(2) Die schriftliche Anrufung muss dem Vorsitzenden Richter des jeweiligen
Gerichtes eingereicht werden.
(3) Eine formgerechte Anrufung muss folgendes enthalten:
• Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
• Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
• Unter welchen Umständen hat nach Auffassung des Klägers der Angeklagte
Rechte
des Klägers verletzt bzw. mit welcher Begründung wird gegen die
Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben (Anklageschrift),
• Schilderung der Umstände.
Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form
eines Aktenzeichens miteinzu reichen.
(4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der
Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen.
(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die
Zuständigkeit
und korrekte Einreichung der
Anrufung.
(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird
der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine
schriftliche Begründung der Ablehnung der Anrufung zukommen.

§ 8 - Eröffnung
(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem
Schreiben an den Kläger und den Angeklagten. Das Schreiben informiert die
Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Aufstellung der Richter
und enthält die Anklageschrift.
(2) Die Anklageschrift ergibt sich aus der Anrufung. Das Schreiben enthält
weiterhin eine Kopie der Anrufung, die Aufforderung an den Angeklagten sich
zur
Anklageschrift zu äußern und seine Position darzulegen.
(3) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines
Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben
enthält auch die Aufforderung einen Vertreter zu benennen bzw.
einen Hinweis an den Piraten, dass er einen Vertreter benennen kann. Wird
eine
Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden
Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so
bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf
vertritt.
(4) Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine
Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das
Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren
wünscht, welcher Verschlusssache ist. Ist dies der Fall ist das Verfahren
vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das
Gericht.

§ 9 - Verfahren
(1) Die Position beider Streitparteien und die rechtlichen Rahmenbedingungen
wie die Regelungen der betreffenden Satzungen sollen von jedem Richter zur
Urteilsfindung ergründet werden. Hierzu wird den Richtern durch die
Streitparteien unaufgefordert jede Information geliefert und auf Anfrage
weitere Auskunft erteilt. Das Gericht sorgt dafür, dass beide Parteien auf
alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.
(2) Weitere Piraten bzw. Organe der Partei können zur Informationsgewinnung
herangezogen und gegebenen falls befragt werden. Dazu muss Akteneinsicht und
Einsicht in weitere Materialien oder Vorgänge gewährt werden, wobei die
angeforderten Medien und Inhalte für den Fall von Relevanz sein. Der
Vorsitzende Richter fordert diese auf Verlangen jedes einzelnen Richters im
Namen des Gerichtes an. Dieser stellt alle Informationen allen Richtern
gleichermaßen zur Verfügung.
(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den
Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen.
(4) Das Gericht kann durch Beschluss eines seiner Mitglieder als
Berichterstatter für ein bestimmtes Verfahren benennen. Dieser nimmt dann die
Aufgaben wahr, die nach §9 Absätze 1-3, § 11 Absatz 1 dem Vorsitzenden
Richter übertragen sind.

§ 10
(weggefallen)

§ 11 - Urteil
(1) Der Vorsitzende Richter hat dafür zu sorgen, dass ein Urteil in einem
angemessenen Zeitraum gefällt wird.
(2) Dafür sind die Richter angehalten sich regelmäßig zu beraten. Kommen die
Richter zu einer Mehrheitsmeinung, so ist das Urteil zu verfassen und samt
ausführlicher Begründung, die die möglichen Minderheitsmeinungen enthält an
die Streitparteien zu schicken. Dabei muss jeder Richter erklären welche
Meinung er unterstützt.
(3) Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine
Sachverhaltsdarstellung, die den wesentlichen Inhalt der in § 13 Absatz 2 Nr.
1 bis 3 genannten Materialien wiedergibt.
(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch
veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt
die
Information der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon
unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 12 - Berufung
(1) Die Berufung an ein Gericht höherer Ordnung steht jeder Streitpartei bis
zu 14 Tage nach der Urteilsverkündung offen.
(2) Dabei hat fristgerecht eine schriftliche Anrufung des Gerichtes nächst
höherer Ordnung unter der Angabe, dass es sich um eine Berufung handelt,
stattzufinden.

§ 13 - Dokumentation
(1) Das Gericht muss den Verfahrensverlauf dokumentieren. Dies kann
schriftlich oder digital erfolgen.
(2) Dies umfasst:
• Protokolle von Anhörungen, die die Umstände und den wesentlichen Verlauf
wiedergeben,
• sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren,
• die Angabe sonstiger Materialien, auf die es im Zusammenhang mit dem
Verfahren zurückgegriffen hat,
• Das Urteil samt Urteilsfindung.
(3) Von der Anhörung wird eine Tonaufzeichnung erstellt, die aufbewahrt wird,
bis die Beteiligten das Protokoll genehmigt haben.

§ 14 - Rechenschaftspflicht
Das scheidende Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die
Fälle der Amtsperiode inkl. Urteil kurz darstellt.



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