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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: "schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de" <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung
  • Date: Tue, 5 Apr 2011 14:36:59 +0200
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin,

ich denke, das liegt hier mehr im Ermessen des _Berufungsgerichtes_. Die 1.
Instanz hat dazu keine Verfügung zu treffen. Wenn man sich an die ZPO
anlehnt, beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung der Urteilsbegründung,
§ 520(2) ZPO.

Die vier Wochen erschließen sich mir auch nicht.

§ 3(4) ist zudem nicht eindeutig, da die Urteilsverkündung idR nicht die
Begründung enthält. Fristen können erst ab Zustellung (und nicht nach
Veröffentlichung) eines Urteils an die Parteien laufen.

Aber hier gibt es soviel...

Greetz

Bastian


> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> von Christian Benad
> Gesendet: Dienstag, 5. April 2011 14:26
> Betreff: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung
>
> ich hätte formale Frage.
> In der Rechtsbehlfsbelehrung einiger Urteile taucht öfters
> die Formulierung
> auf:
>
> "Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung,
> einzulegen binnen 14 Tagen beim ..., die binnen vier Wochen
> schriftlich zu begründen ist."
>
> Worauf basiert die Frist von 4 Wochen für die schriftliche
> Begründung? Ich kann in unserer SGO nichts dazu finden.
>
> §3 der SGO besagt nur
> (4) Die Berufung an ein Gericht höherer Ordnung steht jeder
> Streitpartei bis zu 14 Tage nach der Urteilsverkündung offen.
> Dabei hat fristgerecht eine schriftliche Anrufung des
> Gerichtes nächst höherer Ordnung unter der Angabe, dass es
> sich um eine Berufung handelt, stattzufinden.




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