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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung


Chronologisch Thread 
  • From: Christian Benad <christian.benad@piraten-thueringen.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsbehelfsbelehrung
  • Date: Tue, 5 Apr 2011 14:26:05 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo liebe Richterkollegen,

ich hätte formale Frage.
In der Rechtsbehlfsbelehrung einiger Urteile taucht öfters die Formulierung
auf:

"Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung, einzulegen binnen 14
Tagen beim ..., die binnen vier Wochen schriftlich zu begründen ist."

Worauf basiert die Frist von 4 Wochen für die schriftliche Begründung? Ich
kann in unserer SGO nichts dazu finden.

§3 der SGO besagt nur
(4) Die Berufung an ein Gericht höherer Ordnung steht jeder Streitpartei bis
zu 14 Tage nach der Urteilsverkündung offen. Dabei hat fristgerecht eine
schriftliche Anrufung des Gerichtes nächst höherer Ordnung unter der Angabe,
dass es sich um eine Berufung handelt, stattzufinden.

Gruß
Christian



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