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rlp-info - Re: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand

rlp-info AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Informations-Mailingliste des Piraten-Landesverbands Rheinland-Pfalz

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Re: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand


Chronologisch Thread 
  • From: Joachim Adomeit <joe AT joachim-adomeit.de>
  • To: rlp-info AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand
  • Date: Wed, 30 Dec 2020 14:40:04 +0100

[x] Dafür!

Am 30.12.2020 um 13:40 schrieb Marie Salm:
[x] Dafür!

Gruß
Marie


Am 30.12.2020 um 13:38 schrieb Marie Salm:
Hallo, hier einen 2.Umlaufbeschluß , bitte schnell abstimmen

Der Landesvorstand Rheinland-Pfalz möge beschließen gegen den Beschluss
des Bundesvorstands vom 28.12.2020 zur Einsetzung eines kommissarischen
Landesvorstands des LV Brandenburg Einwände zu erheben.
https://vorstand.piratenpartei.de/2020/12/28/handlungsfaehigkeit-landesvorstand-brandenburg/
<https://vorstand.piratenpartei.de/2020/12/28/handlungsfaehigkeit-landesvorstand-brandenburg/>


Begründung: Von den benannten kommissarischen Vorstandsmitgliedern sind
zumindest zwei aktuell ebenfalls Mitglied im Vorstand von
Regionalverbänden in Brandenburg und waren bisher nicht Mitglieder im
Landesvorstand (Jeanette Paech 2V RV Westbrandenburg, Thomas Ney 1V RV
Nordbrandenburg).

Lt. Satzung der Piratenpartei BB ist die Annahme und Ausübung mehrerer
Parteiämter nur in den Fällen zulässig, in denen eine
Mitgliederversammlung dies für den konkreten Einzelfall beschließt. Dies
ist hier offensichtlich nicht geschehen. Ein weiteres Mitglied des
benannten kommissarischen Vorstands ist ebenfalls Mitglied im Vorstand
in Regionalverbänden (Dirk Harder 2V RV Nordbrandenburg), war aber
bisher schon Mitglied im Landesvorstand. Die Mitglieder haben bei seiner
Wahl der Ausübung des weiteren Amtes zugestimmt.

Der Beschluss des Bundesvorstands untergräbt die Entscheidungshoheit der
Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg indem zwei bereits in anderen
Vorständen tätige Mitglieder ohne Zustimmung der Mitglieder ernannt
werden und verstösst damit gegen die Satzung des Landesverbandes. Die
Notwendigkeit einen fünfköpfigen kommissarischen Vorstand zu benennen
ist zudem nicht ersichtlich. Bis zu dem lt. Satzung BB 'unmittelbar'
durch den Bundesvorstand einzuberufenden LPT zur Wahl eines neuen
Vorstands mag formal auch ein dreiköpfiger Vorstand ausreichen.

Letztlich entspricht die Zuweisung der Einladung zu einem aLPT an den
kommissarischen Landesvorstand nicht den Vorgaben der Satzung BB. Auch
in dieser Hinsicht wäre der Beschluss des Bundesvorstands zu
korrigieren. Der Landesvorstand NRW möge daher die in der Satzung des
Landesverbandes Brandenburg dokumentierten Interessen der Mitglieder
schützen und gegen den Beschluss des Bundesvorstands Einwände erheben

LG

Marie






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