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rlp-info - Aw: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand

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Betreff: Informations-Mailingliste des Piraten-Landesverbands Rheinland-Pfalz

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Aw: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand


Chronologisch Thread 
  • From: Celine Sommer <celine-sommer AT web.de>
  • To: rlp-info AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Aw: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand
  • Date: Wed, 30 Dec 2020 13:56:41 +0100
  • Importance: normal
  • Sensitivity: Normal

[x] Dafür
 
 
Gesendet: Mittwoch, 30. Dezember 2020 um 13:38 Uhr
Von: "Marie Salm" <marie.salm AT piraten-rlp.de>
An: "rlp-info AT lists.piratenpartei.de" <rlp-info AT lists.piratenpartei.de>
Betreff: [RLP-Info] [UMLB] Landesvotum -Vorstand

Hallo, hier einen 2.Umlaufbeschluß , bitte schnell abstimmen

 

Der Landesvorstand Rheinland-Pfalz möge beschließen gegen den Beschluss des Bundesvorstands vom 28.12.2020 zur Einsetzung eines kommissarischen Landesvorstands des LV Brandenburg Einwände zu erheben. https://vorstand.piratenpartei.de/2020/12/28/handlungsfaehigkeit-landesvorstand-brandenburg/

Begründung: Von den benannten kommissarischen Vorstandsmitgliedern sind zumindest zwei aktuell ebenfalls Mitglied im Vorstand von Regionalverbänden in Brandenburg und waren bisher nicht Mitglieder im Landesvorstand (Jeanette Paech 2V RV Westbrandenburg, Thomas Ney 1V RV Nordbrandenburg).

Lt. Satzung der Piratenpartei BB ist die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter nur in den Fällen zulässig, in denen eine Mitgliederversammlung dies für den konkreten Einzelfall beschließt. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Ein weiteres Mitglied des benannten kommissarischen Vorstands ist ebenfalls Mitglied im Vorstand in Regionalverbänden (Dirk Harder 2V RV Nordbrandenburg), war aber bisher schon Mitglied im Landesvorstand. Die Mitglieder haben bei seiner Wahl der Ausübung des weiteren Amtes zugestimmt.

Der Beschluss des Bundesvorstands untergräbt die Entscheidungshoheit der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg indem zwei bereits in anderen Vorständen tätige Mitglieder ohne Zustimmung der Mitglieder ernannt werden und verstösst damit gegen die Satzung des Landesverbandes. Die Notwendigkeit einen fünfköpfigen kommissarischen Vorstand zu benennen ist zudem nicht ersichtlich. Bis zu dem lt. Satzung BB 'unmittelbar' durch den Bundesvorstand einzuberufenden LPT zur Wahl eines neuen Vorstands mag formal auch ein dreiköpfiger Vorstand ausreichen.

Letztlich entspricht die Zuweisung der Einladung zu einem aLPT an den kommissarischen Landesvorstand nicht den Vorgaben der Satzung BB. Auch in dieser Hinsicht wäre der Beschluss des Bundesvorstands zu korrigieren. Der Landesvorstand NRW möge daher die in der Satzung des Landesverbandes Brandenburg dokumentierten Interessen der Mitglieder schützen und gegen den Beschluss des Bundesvorstands Einwände erheben

 

LG

Marie


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