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nrw-maerkischer-kreis - [NRW-Maerkischer-Kreis] Fwd: Piraten- Aufstellungsversammlung für den Kreistag

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[NRW-Maerkischer-Kreis] Fwd: Piraten- Aufstellungsversammlung für den Kreistag


Chronologisch Thread 
  • From: Frank Wollenweber <frank AT wollweb.de>
  • To: nrw-maerkischer-kreis AT lists.piratenpartei.de, achim.ossenberg AT piratenpartei-nrw.de
  • Subject: [NRW-Maerkischer-Kreis] Fwd: Piraten- Aufstellungsversammlung für den Kreistag
  • Date: Sat, 18 Jan 2014 11:38:37 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-maerkischer-kreis>
  • List-id: <nrw-maerkischer-kreis.lists.piratenpartei.de>

Hallo BüroPirat,

ich bitte um Mitteilung darüber, wer in unserem Gebietsverband als
Schlichtungspirat benannt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
ElmsPatron (Frank Wollenweber)




-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Piraten- Aufstellungsversammlung für den Kreistag
Datum: Thu, 16 Jan 2014 16:29:28 +0100
Von: Frank Wollenweber <frank AT wollweb.de>
An: nrw-maerkischer-kreis AT lists.piratenpartei.de



Hallo Piraten,

im Protokoll zur Aufstellungsversammlung für den Kreistag, am 11.01.2014, in Iserlohn,
steht ab Zeile 27, dass ich der Ansicht bin, dass nicht fristgemäß zur AV eingeladen wurde.
Zur Klärung hatte ich eine Anfrage an das Landesschiedsgericht der Piraten gerichtet, das
vor einer Anrufung eine Schlichtung in der Sache erwartet.

---------------- schnipp -----------------------


§ 7 - Schlichtung

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Haben die Gebietsverbände Schlichtungspiraten gewählt, so ist einer dieser Schlichtungspiraten anzurufen. Ansonsten sollen sich die Parteien auf eine Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert.

(3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.


--------------- schnapp -------------------------


Für den o.g. Vorgang wäre in diesem Fall eine Schlichtungsperson (§7 (2) ) zu benennen.

Mein Vorschlag wäre: Bernd Kern, sofern nicht bereits ein Schlichtugspirat für unser Gebiet gewählt wurde.


Grüße aus Lüdenscheid
Frank Wollenweber










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