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nrw-maerkischer-kreis - [NRW-Maerkischer-Kreis] Fristgerecht? Schlichtung und Nasenring

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Betreff: Nrw-maerkischer-kreis mailing list

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[NRW-Maerkischer-Kreis] Fristgerecht? Schlichtung und Nasenring


Chronologisch Thread 
  • From: Hans Immanuel Herbers <regional.pirat AT ergo-sumus.de>
  • To: nrw-maerkischer-kreis AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [NRW-Maerkischer-Kreis] Fristgerecht? Schlichtung und Nasenring
  • Date: Fri, 17 Jan 2014 04:12:37 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-maerkischer-kreis>
  • List-id: <nrw-maerkischer-kreis.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,


Am 16.01.2014 16:29, schrieb Frank Wollenweber:
Hallo Piraten,

im Protokoll zur Aufstellungsversammlung für den Kreistag, am 11.01.2014, in Iserlohn,
steht ab Zeile 27, dass ich der Ansicht bin, dass nicht fristgemäß zur AV eingeladen wurde.
Zur Klärung hatte ich eine Anfrage an das Landesschiedsgericht der Piraten gerichtet, das
vor einer Anrufung eine Schlichtung in der Sache erwartet.


Absurd. Entweder ist fristgerecht eingeladen oder nicht. Da gibts nichts zu schlichten.

Schlichten kann man Streit, Spannungen, Missverständnisse - aber doch keine präzise Terminfrage. Was sollte denn eine Schlichtung theoretisch ergeben bei sowas? "Es ist fast fristgerecht gewesen", oder "irgendwie könnte man das so oder so sehen"?

Ich habe in der Versammlung als Sitzungsleiter festgestellt, dass fristgerecht eingeladen wurde. Ich habe gefragt ob da jemand was zu zu sagen hat. Keine Wortmeldung, null, nada. Auch nicht von Frank Wollenweber.

Schlichtung? Wollen wir uns hier am Nasenring durch die Manege ziehen lassen - aus reinem Querulantentum?


Sorry, aber dass musste mal gesagt werden.


Viele Grüße

Hans Immanuel





---------------- schnipp -----------------------


§ 7 - Schlichtung

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Haben die Gebietsverbände Schlichtungspiraten gewählt, so ist einer dieser Schlichtungspiraten anzurufen. Ansonsten sollen sich die Parteien auf eine Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert.

(3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.


--------------- schnapp -------------------------


Für den o.g. Vorgang wäre in diesem Fall eine Schlichtungsperson (§7 (2) ) zu benennen.

Mein Vorschlag wäre: Bernd Kern, sofern nicht bereits ein Schlichtugspirat für unser Gebiet gewählt wurde.


Grüße aus Lüdenscheid
Frank Wollenweber








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