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[Nrw-ak-innenpolitik] [WAHLPROGRAMMANTRAG] AK Innenpolitik NRW #13 - Unabhängige Kontrolle für Polizeibehörden / Der Polizeibeauftragte des Landtages
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- Subject: [Nrw-ak-innenpolitik] [WAHLPROGRAMMANTRAG] AK Innenpolitik NRW #13 - Unabhängige Kontrolle für Polizeibehörden / Der Polizeibeauftragte des Landtages
- Date: Fri, 6 Apr 2012 16:53:29 +0200 (CEST)
- Importance: Medium
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-ak-innenpolitik>
- List-id: <nrw-ak-innenpolitik.lists.piratenpartei.de>
Antragsteller: Arbeitskreis Innenpolitik NRW
Betrifft: Kapitel 4 Innenpolitik / 4.13 Unabhängige Kontrolle für
Polizeibehörden
Es wird beantragt im Wahlprogramm, Kapitel Innenpolitik, den Abschnitt
"Unabhängige Kontrolle für Polizeibehörden" (im alten Wahlprogramm 4.13.) zu
streichen und nachfolgenden Abschnitt einzusetzen:
Der Polizeibeauftragte des Landtages
In Analogie zum Wehrbeauftragten des Bundestages, der die für die Bundeswehr
erforderliche Transparenz herstellen soll, halten wir die Einrichtung eines
Beauftragten des Landtags für die Polizeibehörden des Landes für überfällig.
Der
Polizeibeauftragte soll die Grundrechte schützen, den Landtag bei der Ausübung
der parlamentarischen Kontrolle über das Polizeiwesen des Landes unterstützen
sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle für Bürger und Polizeibedienstete
dienen. Interne polizeiliche Probleme soll dieser Beauftragte genauso
untersuchen wie diejenigen, die durch das Handeln der Polizei auftreten können
(zum Beispiel unzulässige Polizeigewalt). Als unabhängiger parlamentarischer
Ansprechpartner für die Polizei und die Bürger soll er aufklären und
vermitteln.
Er nimmt polizeiexterne und polizeiinterne Beschwerden entgegen und untersucht
sie. Einmal jährlich erstattet der Polizeibeauftragte dem Landtag einen
Tätigkeitsbericht, in dem er insbesondere auf das Verhältnis der Bürger zu
ihrer
Polizei und umgekehrt eingeht. Der Polizeibeauftragte kann mit Einwilligung
des
Beschwerdeführers oder des von der polizeilichen Maßnahme Betroffenen einen
Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens
zuständigen Stelle zuleiten.
Im Rahmen seiner festgelegten Aufgaben hat der Polizeibeauftragte
Ermittlungsbefugnisse, die denen entsprechen, die für einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss vorgesehen sind. Der Polizeibeauftragte ist
entsprechend
der Regelungen zum Wehrbeauftragten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Antragsbegründung:
1. Satzungskonforme redaktionelle Änderungen
1. Konkretisierung der Kontrollinstanz
1. Abstimmungsergebnis vom 5.4. AK Innenpolitik NRW
- [Nrw-ak-innenpolitik] [WAHLPROGRAMMANTRAG] AK Innenpolitik NRW #13 - Unabhängige Kontrolle für Polizeibehörden / Der Polizeibeauftragte des Landtages, andreas.mehrtens, 06.04.2012
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