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nds-wolfsburg - [NDS-Wolfsburg] Rückmeldung von der AG Recht zum derzeitigen Entwurf der Satzungsänderungsanträge NDS

nds-wolfsburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ortsgruppe Wolfsburg (Niedersachsen)

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[NDS-Wolfsburg] Rückmeldung von der AG Recht zum derzeitigen Entwurf der Satzungsänderungsanträge NDS


Chronologisch Thread 
  • From: Jürgen Stemke <stemke AT gmx.de>
  • To: Niedersächsische Arbeitsgruppe Satzung <nds-ag-satzung AT lists.piratenpartei.de>, "Ortsgruppe (Niedersachsen)" <nds-wolfsburg AT lists.piratenpartei.de>
  • Cc: vorstand AT piratenpartei-niedersachsen.de
  • Subject: [NDS-Wolfsburg] Rückmeldung von der AG Recht zum derzeitigen Entwurf der Satzungsänderungsanträge NDS
  • Date: Sun, 31 Jan 2010 01:02:47 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-wolfsburg>
  • List-id: "Ortsgruppe Wolfsburg \(Niedersachsen\)" <nds-wolfsburg.lists.piratenpartei.de>

Ahoi.

Nach meiner nochmaligen Bitte um Beschleunigung ging's jetzt wirklich fix.
Anbei die Antwort des Juristen.

In Kürze:

zu §2: 
$ 2.2: widerspricht der Bundessatzung sowie dem Parteiengesetz - "sollte" statt "muss" würde aber gehen
$ 2.3: die Änderung ist nicht zulässig; die aktuelle Regelung entspricht der Bundessatzung

zu §8:
§ 8.7 (alt wie neu): widerspricht der Bundessatzung sowie dem Parteiengesetz


Weitere Hinweise auf Punkte, die noch angepasst werden müssen, siehe Anhang.


Dennoch, erstmal schönes Wochenende.

Jürgen.


PS: Ich habe eine Kopie auch an Harald vom Bundesschiedsgericht gesendet, da dort auch Verfahren zum aktuellen §2.2 anhängig sind.


Anfang der weitergeleiteten E-Mail:

Von: "Bastian" 
Datum: 30. Januar 2010 23:30:57 MEZ
Kopie: "Dieter Weiprecht" , <Emanuel.Schach AT piratenpartei-hessen.de>
Betreff: Satzung NDS

So, da mich alle so gedrängt haben, mein Kommentar:

 

 

§ 1
 
Problem: Wenn der Sitz der Piraten NDS in Hannover ist, hat hier auch die zustellungsfähige Adresse nach §§178 ff. ZPO zu sein.
Es ist daher unzweckmäßig, die Landesgeschäftsstelle von Hannover abzukoppeln.
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§2 Derzeitige Fassung:
 
Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
 
   1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
   2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
   3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.

 

Anmerkung: 

 

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
 
Dazu §4 (1) Bundessatzung:
 
Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der
Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

 

Satz 2 enthält keine Einschränkungen. Eine Erlaubnis, dass untere Gliederungen abweichende Regelungen treffen können, kann ich nicht erkennen.
Denn die satzungsgemäße Offenlegungspflicht stellt mMn. eine unzulässige Bedingung dar.

 

Wenn denn die Bundessatzung es freistellt (im Gegensatz zur Mehrheit der anderen etablierten Parteien), dass „die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe“ nicht ausgeschlossen ist, kann nicht in der Satzung verlangt werden, dass man eine entsprechende Offenbarungspflicht hat.
 
Im Übrigen ist eine Verpflichtung nur soviel Wert, wie eine mögliche Sanktion. Ich sehe keine Möglichkeit, ein Mitglied zu sanktionieren, wenn es diese „Verpflichtung“ nicht einhält.
 
Siehe dazu Ipsen PartG §10 Rn. 16, 17
 
Insofern tendiere ich zum Vorschlag 2.2.4 „sollten“.
 
Die Änderung des Absatzes 3 in „wird nicht geduldet“ ist nicht zulässig, da die Bundessatzung hier eine klare Vorgabe gemacht hat: §2(3) Satz 2.
Das Gleiche gilt für den Vorschlag 2.2.5 (auch i. O. bis auf Abs.3)
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Zu §3
 
Die Änderungen sind bis auf 3.(1) Satz 2 redaktioneller Natur. Letztlich wurde nur die Bundessatzung zitiert.
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Zu §8
 
Wie schon zu §2 ausgeführt, halte ich das für nicht zulässig.
 
§4 (1) Bundessatzung:
 
Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der
Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
 
Im Übrigen ist eine Verpflichtung nur soviel Wert, wie eine mögliche Sanktion. Ich sehe keine Möglichkeit, ein Mitglied zu sanktionieren, wenn es diese „Verpflichtung“ nicht einhält.
 
Es ist nur möglich, eine entsprechende Befragung für Kandidaten vor einer Wahl (nach GO) durchzuführen. Wenn der Kandidat Fragen falsch oder überhaupt beantwortet, sollte man ihn einfach nicht wählen.
 
Hierzu Ipsen PartG §4 Rn. 2: „Eine Aberkennung von staatlichen Ämtern in ausgeschlossen.“
Wenn dies also ausgeschlossen ist, sind falsche Angaben ohne Wirkung.
 
Somit stellt man „ehrliche“ Piraten schlechter, als die, die sich einfach nicht daran halten.
 
Ich erinnere an den Fall des (ehemaligen) MdB Schily.
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Zu § 10(5)
 
Neue Regelung:
 
So zu Stande gekommene Regionalverbände lösen sich auf, wenn auf schriftlichen Antrag von 7 Mitgliedern eines der ursprünglichen Kreisverbände in einer vom Landesvorstand organisierten Abstimmung die Mehrheit der Mitglieder eines der ursprünglichen Kreisverbände es wünscht. Der Vorstand des aufgelösten Regionalverbandes erstellt einen Abschlussbericht und übergibt alle Unterlagen sowie die Kasse an den Landesvorstand.
 
Ich habe schon Probleme mit der bisherigen Regelung.
 
Zunächst einmal vertrete ich die Ansicht, dass der LV alles zu fördern hat, was der Schaffung von weiteren Gliederungen dient und alles zu unterlassen hat, was hinderlich ist.
 
Begriff der Teilhabe: Ipsen PartG § 7 Rn. 7
 
Dass hier 7 Mitglieder für etwas ausreichend sein sollen, halte ich für nicht vertretbar.
Entweder es wird ein Kreisparteitag einberufen oder eine Urabstimmung nach §6 (11) PartG, auch nach Ipsen PartG §6 Rn. 14 sowie §9 Rn. 10.
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Zu § 14
 
Bitte klarstellen:
Ist hier ein Rechenschaftsbericht nach § 23 PartG gemeint oder ein Tätigkeitsbericht nach § 9 (4) PartG (den er IMMER abgeben muss).
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Zu § 21
Bei der „elektronischen Zustellung“ habe ich Bedenken (Verbrauchschutzgesetz). Hier sollte eingefügt werden, „wenn das Mitglied dem zugestimmt hat“.
Ggfls. Verweis auf das Schriftformerfordernis nach §§ 126, 126a BGB.
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Ich hoffe, ich habe alles bedacht und es bricht nicht ein neuer Streit aus.
 
Um ein paar grauen Haare reicher grüßt Euch
 
Bastian
 




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