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Subject: Niedersächsische Kommunalpolitk
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Re: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG
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- From: Andreas Neugebauer <didiman2000 AT arcor.de>
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- Subject: Re: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG
- Date: Fri, 22 Jan 2016 13:07:11 +0000
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- List-id: Niedersächsische Kommunalpolitk <nds-kommunalpolitik.lists.piratenpartei.de>
- Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver
Thomas Ganskow schrieb:
Moin,
ein schön-schauriges Beispiel für Fraktionsdenken der Altparteien als Wimmelbild: Finde die Widersprüche...
VG
Thomas
Am 22. Januar 2016 um 12:29 Uhr schrieb "Presse-Abo-Service Niedersachsen" <cms[at]it.niedersachsen.de>
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*Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG*
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Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22. Januar 2016; Fragestunde Nr. 15
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens (CDU) wie folgt:
*Vorbemerkung des Abgeordneten*
Nach § 57 NKomVG können sich Abgeordnete in kommunalen Vertretungen zu einer Gruppe zusammenschließen. In der Regel sind damit zusätzliche Zuwendungen verbunden.
Vereinzelt wird berichtet, dass infolge von Parteiwechseln Mitglieder der gleichen Partei in unterschiedlichen Fraktionen der gleichen Kommunalvertretung sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung (BVerfGE 70, 382) festgehalten, dass Fraktionen parlamentarische Aktionseinheiten jeweiliger Gruppen von Abgeordneten sind, die durch gleiche politische Zielvorstellungen und - in aller Regel - Parteizugehörigkeit verbunden sind.
*Vorbemerkung der Landesregierung*
Zwei oder mehr Abgeordnete können sich in einer kommunalen Vertretung zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen (§ 57 Abs. 1 NKomVG). Diese Regelung soll alle in der kommunalen Praxis denkbaren Zusammenschlüsse von kommunalen Abgeordneten ermöglichen: Fraktion mit Fraktion, Fraktion mit einzelnen Abgeordneten, einzelne Abgeordnete untereinander. Dabei können auch Abgeordnete, die aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge gewählt wurden, eine Zusammenarbeit vereinbaren, immer vorausgesetzt, dass der Zusammenschluss der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -). Erforderlich ist eine „übereinstimmende politische Grundvorstellung" (Nds.OVG, a.a.O.) keine vollkommene Übereinstimmung in allen zu entscheidenden Fragen.
*1. Wie definiert die Landesregierung Fraktionen in kommunalen Hauptvertretungen?*
Der Begriff „Fraktion" wird im NKomVG nicht definiert. In Anlehnung an das Parlamentsrecht wird unter einer Fraktion im Allgemeinen ein Zusammenschluss von Abgeordneten verstanden, die ihre Sitze in der Vertretung aufgrund des gleichen Wahlvorschlags erworben haben. Diesem grundsätzlichen Verständnis schließt sich die Landesregierung an.
*2. Welche Probleme sieht die Landesregierung, wenn Mitglieder der gleichen Partei in unterschiedlichen Fraktionen der gleichen kommunalen Vertretung Mitglieder sind?*
Abgeordnete können aufgrund ihres freien Mandats eine Fraktion verlassen und eine neue Gruppierung bilden oder sich einer anderen Gruppierung anschließen. Sie sind insoweit weder gegenüber ihren Wählern - im Sinne eines imperativen Mandats - noch gegenüber ihrer Partei oder Fraktion gebunden. Die Landesregierung sieht es aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht nicht als problematisch an, wenn Abgeordnete im Laufe einer Wahlperiode zu der Überzeugung kommen, sie könnten ihre politischen Zielsetzungen in einer anderen Gruppierung effektiver umsetzen. Behält ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete beim Wechsel der Fraktion oder Gruppe aber ihre oder seine bisherige Parteizugehörigkeit bei, kann dies Zweifel daran wecken, ob er oder sie - so wie kommunalverfassungsrechtlich erforderlich, s. hierzu die Vorbemerkung - politisch mit der neuen Gruppierung im Wesentlichen übereinstimmt.
Inwieweit ein solches Verhalten von Abgeordneten parteirechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Partei (vgl § 10 des Gesetzes über die Parteien).
Sollte die Fragestellung auch beinhalten, ob Abgeordnete zugleich Mitglied von mehreren Fraktionen sein dürfen, so ist dies zu verneinen; derartige Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. Dies zeigt bereits die Vorschrift des § 71 Abs. 2 NKomVG über die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen der Vertretung. Die Regelung setzt voraus, dass die Mitgliederzahl aller Fraktionen in einer Vertretung nicht größer als die Zahl der Abgeordneten der Vertretung ist.
*3. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Fraktion aus Mitgliedern der Parteien X und Y gebildet wird und es zugleich eine Fraktion nur mit Mitglieder der Partei X gibt? Sind dann noch die gleichen politischen Zielvorstellungen zur Bildung einer Fraktion anzunehmen?*
Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt, müssen die Mitglieder von Fraktionen und Gruppen in der Vertretung grundsätzlich politisch übereinstimmen. Gehören sie unterschiedlichen Parteien an, kann dies hieran Zweifel wecken (s. auch Antwort zu 2.).
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http://www.niedersachsen.de/public/images/1x1_trans.gif Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14797&article_id=140345&_psmand=33 http://www.niedersachsen.de/public/images/1x1_trans.gif
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Hmm, leider kann ich Dir dieses Mal hier nicht so ganz folgen. Ich denke, der Ansatz der CDU geht in die Richtung, dass unberechtigterweise mehrfach Gelder kassiert werden, wenn eine Partei mehrere Fraktionen bildet. Das ist nachvollziehbar. Die Antwort geht doch eigentlich in die Richtung "Alles ist erst einmal möglich". Auch das ist doch grundsätzlich ok. Das eine Gruppierung von Abgeordneten, die eine Fraktion oder Gruppe bildet, grundsätzlich über sehr, sehr ähnliche politische Vorstellungen verfügen sollte, liegt doch auch auf der Hand. Eine Gruppe AfD-Piraten wäre doch kaum vorstellbar, oder? Also, hilf' mir doch mal eben auf die Sprünge, wo hier der Fehler liegt. Ich finde den nicht.
liebe Grüße
--Andreas
- [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Thomas Ganskow, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Andreas Neugebauer, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] [Aktive-NDS] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, C.Schumann, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] [Aktive-NDS] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Thomas Ganskow, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Andreas Neugebauer, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Jürgen Hey, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Andreas Neugebauer, 01/22/2016
- Re: [Nds-kommunalpolitik] [Aktive-NDS] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG, Thomas Ganskow, 01/22/2016
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