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nds-kommunalpolitik - [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG

nds-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Niedersächsische Kommunalpolitk

Listenarchiv

[Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG


Chronologisch Thread 
  • From: "Thomas Ganskow" <thoga1 AT gmx.de>
  • To: "Aktive nds" <aktive-nds AT lists.piraten-nds.de>, "KoPo-Liste Nds" <nds-kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Nds-kommunalpolitik] Fw: Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG
  • Date: Fri, 22 Jan 2016 12:52:51 +0100
  • Importance: normal
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-kommunalpolitik>
  • List-id: Niedersächsische Kommunalpolitk <nds-kommunalpolitik.lists.piratenpartei.de>
  • Sensitivity: Normal

Moin,
 
ein schön-schauriges Beispiel für Fraktionsdenken der Altparteien als Wimmelbild: Finde die Widersprüche...
 
VG
Thomas
 
Am 22. Januar 2016 um 12:29 Uhr schrieb "Presse-Abo-Service Niedersachsen" <cms AT it.niedersachsen.de>
 

Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zum NKomVG

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22. Januar 2016; Fragestunde Nr. 15

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung des Abgeordneten

Nach § 57 NKomVG können sich Abgeordnete in kommunalen Vertretungen zu einer Gruppe zusammenschließen. In der Regel sind damit zusätzliche Zuwendungen verbunden.

Vereinzelt wird berichtet, dass infolge von Parteiwechseln Mitglieder der gleichen Partei in unterschiedlichen Fraktionen der gleichen Kommunalvertretung sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung (BVerfGE 70, 382) festgehalten, dass Fraktionen parlamentarische Aktionseinheiten jeweiliger Gruppen von Abgeordneten sind, die durch gleiche politische Zielvorstellungen und - in aller Regel - Parteizugehörigkeit verbunden sind.

Vorbemerkung der Landesregierung

Zwei oder mehr Abgeordnete können sich in einer kommunalen Vertretung zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen (§ 57 Abs. 1 NKomVG). Diese Regelung soll alle in der kommunalen Praxis denkbaren Zusammenschlüsse von kommunalen Abgeordneten ermöglichen: Fraktion mit Fraktion, Fraktion mit einzelnen Abgeordneten, einzelne Abgeordnete untereinander. Dabei können auch Abgeordnete, die aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge gewählt wurden, eine Zusammenarbeit vereinbaren, immer vorausgesetzt, dass der Zusammenschluss der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -). Erforderlich ist eine „übereinstimmende politische Grundvorstellung" (Nds.OVG, a.a.O.) keine vollkommene Übereinstimmung in allen zu entscheidenden Fragen.

1. Wie definiert die Landesregierung Fraktionen in kommunalen Hauptvertretungen?

Der Begriff „Fraktion" wird im NKomVG nicht definiert. In Anlehnung an das Parlamentsrecht wird unter einer Fraktion im Allgemeinen ein Zusammenschluss von Abgeordneten verstanden, die ihre Sitze in der Vertretung aufgrund des gleichen Wahlvorschlags erworben haben. Diesem grundsätzlichen Verständnis schließt sich die Landesregierung an.

2. Welche Probleme sieht die Landesregierung, wenn Mitglieder der gleichen Partei in unterschiedlichen Fraktionen der gleichen kommunalen Vertretung Mitglieder sind?

Abgeordnete können aufgrund ihres freien Mandats eine Fraktion verlassen und eine neue Gruppierung bilden oder sich einer anderen Gruppierung anschließen. Sie sind insoweit weder gegenüber ihren Wählern - im Sinne eines imperativen Mandats - noch gegenüber ihrer Partei oder Fraktion gebunden. Die Landesregierung sieht es aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht nicht als problematisch an, wenn Abgeordnete im Laufe einer Wahlperiode zu der Überzeugung kommen, sie könnten ihre politischen Zielsetzungen in einer anderen Gruppierung effektiver umsetzen. Behält ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete beim Wechsel der Fraktion oder Gruppe aber ihre oder seine bisherige Parteizugehörigkeit bei, kann dies Zweifel daran wecken, ob er oder sie - so wie kommunalverfassungsrechtlich erforderlich, s. hierzu die Vorbemerkung - politisch mit der neuen Gruppierung im Wesentlichen übereinstimmt.

Inwieweit ein solches Verhalten von Abgeordneten parteirechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Partei (vgl § 10 des Gesetzes über die Parteien).

Sollte die Fragestellung auch beinhalten, ob Abgeordnete zugleich Mitglied von mehreren Fraktionen sein dürfen, so ist dies zu verneinen; derartige Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. Dies zeigt bereits die Vorschrift des § 71 Abs. 2 NKomVG über die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen der Vertretung. Die Regelung setzt voraus, dass die Mitgliederzahl aller Fraktionen in einer Vertretung nicht größer als die Zahl der Abgeordneten der Vertretung ist.

3. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Fraktion aus Mitgliedern der Parteien X und Y gebildet wird und es zugleich eine Fraktion nur mit Mitglieder der Partei X gibt? Sind dann noch die gleichen politischen Zielvorstellungen zur Bildung einer Fraktion anzunehmen?

Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt, müssen die Mitglieder von Fraktionen und Gruppen in der Vertretung grundsätzlich politisch übereinstimmen. Gehören sie unterschiedlichen Parteien an, kann dies hieran Zweifel wecken (s. auch Antwort zu 2.).


 
--
Herausgeber: Nds. Ministerium für Inneres und Sport
 
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14797&article_id=140345&_psmand=33
 
 
 
 
 
 
 
 
 



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