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kommunalpolitik - Re: [Kommunalpolitik] Livestream

kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: KoPo-Koordination

Listenarchiv

Re: [Kommunalpolitik] Livestream


Chronologisch Thread 
  • From: "sascha-zuther AT t-online.de" <sascha-zuther AT t-online.de>
  • To: "KoPo-Koordination" <kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Kommunalpolitik] Livestream
  • Date: Thu, 02 Jul 2015 16:45:01 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/kommunalpolitik>
  • List-id: KoPo-Koordination <kommunalpolitik.lists.piratenpartei.de>

Hallo Lily,

bei uns wird (noch) nicht gestreamt, vielleicht hilft DIr der Anhang weiter,
ich habe mal beim Landesbeauftragten für Datenschutz NRW zu dem Thema
angefragt.

Gruß
Sascha





-----Original-Nachricht-----
Betreff: Ihre E-Mail-Anfrage vom 21.03.2015 - Streamen von Ratssitzungen
Datum: Wed, 10 Jun 2015 11:18:43 +0200
Von: LDI NRW <Poststelle AT ldi.nrw.de>
An: "sascha-zuther AT t-online.de" <sascha-zuther AT t-online.de>

Datum: 10.06.2015
Bearb.:
Durchwahl: 0211-38424
Az.: 21.6.9 - 963/15
Bezug: Ihre E-Mail-Anfrage vom 21.03.2015


Datenschutz im kommunalen Bereich
Liveübertragung/Streamen von Ratssitzungen in das Internet

Ihre E-Mail-Anfrage vom 21.03.2015


Sehr geehrter Herr Zuther,


In der Sache teilen Sie mit, dass Sie als Mitglied eines Stadtrates das
Streaming von öffentlichen Ratssitzungen einführen möchten, dazu aber noch
rechtliche Fragen hätten, um deren Beantwortung Sie mich gebeten haben.
Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Grundsätzliches:
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist
die Verarbeitung personenbezogener Daten - unter die auch die in Rede
stehende Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Liveübertragung
bzw. des Streamings von öffentlichen Ratssitzungen fällt - nur zulässig, wenn
eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

Da die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in dem die Tagesordnung
und Öffentlichkeit von Ratssitzungen regelnden § 48 keine ausdrückliche
gesetzliche Regelung vorsieht, die die Liveübertragung von Rats- und
Ausschusssitzungen in das Internet erlaubt, ist diese ausschließlich
zulässig, wenn die betroffenen Personen in die Übertragung eingewilligt haben.

Allerdings kann der Rat, soweit die Gemeindeordnung keine abschließenden
Regeln für die Arbeitsweise des Rates und der Ausschüsse aufstellt, im Rahmen
seiner Geschäftsordnungsautonomie einzelne Fragen regeln (vgl. § 47 Abs. 2
Satz 1 GO NW). Die Feststellung, die Gemeindeordnung enthalte keine
abschließende Regelung, muss sich "aber mit der für eine Beschränkung der
kommunalen Organisationshoheit und Geschäftsordnungsautonomie zu fordernden
Eindeutigkeit" feststellen lassen (OVG NRW, Urteil vom 30.03.2004 - 15 A
2360/02 - NWVBl. 2004, S. 378). Der Rat kann die Materie also - im Rahmen der
Gesetze - gestalten. Von daher ist eine Übertragung von Rats- und
Ausschusssitzungen in das Internet grundsätzlich möglich. Sie bedarf aber
einer Regelung, die der Rat in seiner Geschäftsordnung festschreiben kann.

Hinsichtlich der Art und Weise der Übertragung weise ich darauf hin, dass das
Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist. Eine Aufnahme der Sitzung
darf nur so weit gehen, wie es zur Informationsübermittlung erforderlich ist.
So können im Einzelfall Nahaufnahmen aus jeglicher Perspektive als nicht
erforderlich angesehen werden oder eine Aufnahme auf das Rednerpult
beschränkt werden. Auf diese Weise würde auch gewährleistet, dass es zu
keiner Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Zuschauerinnen und
Zuschauer kommt. Dies ist aber je nach Ausgestaltung einer
Einzelfallwürdigung vorbehalten.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen möchte ich
die durch Sie aufgeworfenen Fragestellungen wie folgt beantworten:

Frage 1:
"Reicht es aus, wenn sich ein Mitglied gegen das öffentliche Streaming
ausspricht, um selbiges komplett zu verhindern?"

Diese Fragestellung hat keinen ausschließlich datenschutzrechtlichen Bezug.
Vielmehr betrifft diese Fragestellung kommunalverfassungsrechtliche Belange,
sodass ich hierzu lediglich folgenden Hinweis geben kann:

Die Änderung der Geschäftsordnung des Rates erfolgt durch einen
entsprechenden Ratsbeschluss, der gemäß § 50 Abs. 1 GO NW mit Stimmenmehrheit
gefasst wird, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Darüber hinaus
kann die Geschäftsordnung weitere Regelungen hierzu treffen (vgl. § 50 Abs. 1
Satz 7 GO NW). Danach ist eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung
des Rates im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses möglich.

Frage 2:
"Muss jedes einzelne Mitglied inkl. der Verwaltung schriftlich zustimmen,
gestreamt zu werden? Gibt es Formblätter oder ähnliches?"

Wie bereits oben näher erörtert, ist die Liveübertragung von Rats- und
Ausschusssitzungen in das Internet mangels entsprechender Regelungen in der
GO NW ausschließlich zulässig, wenn die jeweils betroffenen Personen in die
Übertragung eingewilligt haben. Die Einwilligung hat dabei den Anforderungen
des § 4 Abs. 1 DSG NRW zu genügen. Danach bedarf sie grundsätzlich der
Schriftform.

Formblätter oder Ähnliches existieren hierzu beim LDI NRW nicht.

Frage 3:
Reicht es bei Widerspruch von Ratsmitgliedern aus, Bild und Ton
auszuschalten, wenn diese sich beteiligen?

Ja. Hat ein Ratsmitglied nicht in die Übertragung der Ratssitzung
eingewilligt, ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass die Aufnahme
(sowohl Bild als auch Ton) für die Zeit der Beteiligung unterbrochen wird.

Frage 4:
Gibt es Informationen über das Vorgehen in anderen Räten?

Zwar ist hier durch entsprechende Bürgeranfragen bekannt geworden, dass in
einigen Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen die öffentlichen
Ratssitzungen live in das Internet übertragen werden. Welche Regelungen dort
im Einzelnen getroffen worden sind, entzieht sich indes meiner Kenntnis.

Weitergehende Informationen zu der vorliegenden Thematik könnten Ihnen neben
dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) ggf. auch die kommunalen
Spitzenverbände geben, die sich in der Vergangenheit bereits eingehend mit
der Thematik befasst haben.

Ich hoffe, Ihnen zunächst mit den vorstehenden Ausführungen behilflich
gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.

*********************************************************************

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen

Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 38424-0
Telefax: 0211 38424-10
E-Mail: poststelle AT ldi.nrw.de
Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc
www.ldi.nrw.de














-----Original-Nachricht-----
Betreff: [Kommunalpolitik] Livestream
Datum: Thu, 02 Jul 2015 02:08:59 +0200
Von: Ute Elisabeth Gabelmann | Stadträtin Piratenpartei <srle AT piratenlily.net>
An: "'KoPo-Koordination'" <kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>

Hallo liebe Kollegen,

ich hätte gern Feedback von euch zu eurem Livestream bzw. der Aufzeichnung
von "Stadtrats-TV".

Bei wem wird nur gestreamt, bei wem aufgezeichnet?
Wieviel gleichzeitige Nutzer habt ihr im Stream?
Hat haben sich mit Nutzung einer Aufzeichnung positive Effekte ergeben?
Wie gehen eure Kollegen mit der Aufzeichnung/dem Stream um?
Wer streamt bei euch: die Stadt? Ein Dienstleister?

Habt ihr vielleicht auch Gerichtsurteile für mich parat, die sich mit
Livestreaming für kommunale Mandatsträger befassen? Meine Recherchen haben
nichts Brauchbares ergeben :-(

Auch, falls ihr was Wissenswertes beizutragen habt, was ich jetzt nicht
explizit erfragt habe: immer her damit! Ich brauche alle Munition, die ich
kriegen kann ;-)

Viele Grüße
Lily

--
Kommunalpolitik mailing list
Kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
https://service.piratenpartei.de/listinfo/kommunalpolitik








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