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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Der Mord an einem kleinen Mädchen aufgeklärt

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Der Mord an einem kleinen Mädchen aufgeklärt


Chronologisch Thread 
  • From: Guido Körber <koerber AT codemercs.com>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Der Mord an einem kleinen Mädchen aufgeklärt
  • Date: Thu, 14 Jan 2016 15:07:36 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo Katja,

das ist ein sehr gutes und bedachtes Urteil was da gefällt wurde.

Mir fällt dazu gerade ein Satz ein den man als Grundlage nehmen könnte: Riskien einschränken ohne Menschen einzuschränken.

Natürlich ist das etwas paradox, ohne gewisse Einschränkungen für menschliches Handeln kann man Risiken nicht einschränken, aber Risikovermeidung um jeden Preis geht nicht.


Am 14.01.2016 um 14:27 schrieb Katja Triebel:

Ich habe, als ich nach Waffenverboten researchte, ein tolles Urteil
gefunden.

Es gibt keine NULLIFIKATION von Gefahr, die man mit Gesetzen regeln
kann/darf. Gesetze können immer nur ERHEBLICHE Gefahren verhindern
suchen.

Da ging es um jemanden, der eventuell Selbstmord machen könnte. Dem
wollte man die Waffen entziehen und ein Waffenverbot auferlegen.


D.h. man muss damit leben, dass ab und zu ein Waffenbesitzer mit Waffe
austickt - wie diese auch ab und zu ohne Waffe austicken.
Da die Durchschnittszahlen signifikant unter dem liegen, was der
Bundesdurchschnitt so an Gewalt ausführt, sind die Gesetze ausreichend
(m.E. sogar zu strikt).


Hier Auszüge aus der Urteilsbegründung:

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des
Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit"
geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom
22.8.2012 (6 C 30/11 -, zitiert nach juris Rdnr. 33) ausgeführt:

"Nach § 41 Abs. 2 wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach
eingeräumt, 'soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit' in Betracht kommt,
sondern soweit es 'geboten' ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne
einer 'Erforderlichkeit' aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff,
indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt,
sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der
Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine
seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen
beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für
die öffentliche Sicherheit verursacht werden."

Nachzulesen hier:
https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/08/waffenverbot.pdf

LG

Katja




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