Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Der Mord an einem kleinen Mädchen aufgeklärt

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Der Mord an einem kleinen Mädchen aufgeklärt


Chronologisch Thread 
  • From: Katja Triebel <katja AT triebel.de>
  • To: Guido Körber <koerber AT codemercs.com>
  • Cc: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Der Mord an einem kleinen Mädchen aufgeklärt
  • Date: Thu, 14 Jan 2016 14:27:54 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Ich habe, als ich nach Waffenverboten researchte, ein tolles Urteil
gefunden.

Es gibt keine NULLIFIKATION von Gefahr, die man mit Gesetzen regeln
kann/darf. Gesetze können immer nur ERHEBLICHE Gefahren verhindern
suchen.

Da ging es um jemanden, der eventuell Selbstmord machen könnte. Dem
wollte man die Waffen entziehen und ein Waffenverbot auferlegen.


D.h. man muss damit leben, dass ab und zu ein Waffenbesitzer mit Waffe
austickt - wie diese auch ab und zu ohne Waffe austicken.
Da die Durchschnittszahlen signifikant unter dem liegen, was der
Bundesdurchschnitt so an Gewalt ausführt, sind die Gesetze ausreichend
(m.E. sogar zu strikt).


Hier Auszüge aus der Urteilsbegründung:

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine
Gefährlichkeit des
Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für
die Sicherheit"
geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr
für die
öffentliche Sicherheit darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in
seinem Urteil vom
22.8.2012 (6 C 30/11 -, zitiert nach juris Rdnr. 33) ausgeführt:

"Nach § 41 Abs. 2 wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht
einfach
eingeräumt, 'soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit' in
Betracht kommt,
sondern soweit es 'geboten' ist. Darin drückt sich eine gesteigerte
Anforderung im Sinne
einer 'Erforderlichkeit' aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot
liegenden Eingriff,
indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen
erfüllt,
sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn
der
Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten
oder eine
seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf
Tatsachen
beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren
für
die öffentliche Sicherheit verursacht werden."

Nachzulesen hier:
https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/08/waffenverbot.pdf

LG

Katja




Guten Tag Guido Körber,

am Donnerstag, 14. Januar 2016 um 14:07 schrieben Sie:

> Damit sind wir dann wieder bei der Frage die sich auch bei
> "Amokläufen" stellt: Wie kann man solche Täter identifizieren bevor
> sie Schaden anrichten. Und das bitte ohne Precrime und ählichen
> Dystopie-Scheiß.


> Ich wage mal zu behaupten, dass dieser Mensch auch ohne
> Schusswaffe wahrscheinlich etwas getan hätte was anderen Menschen
> Schaden zu fügt.




> Am 14.01.2016 um 12:52 schrieb Klaus Ramelow:


> was - auch hier - untergegangen zu sein scheint:

> als jemand aus dem Justizvollzugsdienst handelt es sich
> beim Täter um jemanden, der eben nicht nur im privaten Bereich,
> sondern auch in dienstlichen Belangen Zugriff auf Waffen
> hatte und somit als besonders vertrauenswürdig galt !

> nach einer solchen Wut-Tat muss nun auch eine Untersuchung
> erfolgen, wie er mit den ihm anvertrauten Gefangenen umging !

















Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang