ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht
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- From: gewisser.m AT web.de
- To: "Mailingliste der AG Waffenrecht" <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: [Ag-waffenrecht] Auskunft NWR
- Date: Mon, 13 Jan 2014 11:19:24 +0100 (CET)
- Importance: normal
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
- List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
- Sensitivity: Normal
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2013
- 11 K 2519/12 E -
Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits können von der Steuer abgesetzt werden
Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erfolgen und muss Aussicht auf Erfolg bieten
Auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Das hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Klageverfahren verloren die Kläger ebenfalls. Sie mussten daher sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von rund 17.500 EUR tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab - zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster jetzt entschieden hat. Die Aufwendungen der Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien - so das Gericht - als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe - wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige - auch Aussicht auf Erfolg gehabt.
Gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung
Das Finanzgericht Münster hat zudem klargestellt, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung findet.
"Nicht die Diktatoren schaffen die Diktaturen, sondern die Herden." (Georges Bernanos)
- [Ag-waffenrecht] Auskunft NWR, gewisser . m, 13.01.2014
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