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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Da bleibt der Spiegel doch mal "relativ" Objektiv

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Da bleibt der Spiegel doch mal "relativ" Objektiv


Chronologisch Thread 
  • From: "Oliver T. Vaillant" <o.t_vaillant AT yahoo.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>, "'m.schieferdecker'" <m.schieferdecker AT piratenpartei-nrw.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Da bleibt der Spiegel doch mal "relativ" Objektiv
  • Date: Fri, 23 Mar 2012 15:42:55 +0000 (GMT)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>



Von: Kilian Wied <>
An: 'm.schieferdecker' <m.schieferdecker AT piratenpartei-nrw.de>; 'Mailingliste der AG Waffenrecht' <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
Gesendet: 14:57 Freitag, 23.März 2012
Betreff: Re: [Ag-waffenrecht] Da bleibt der Spiegel doch mal "relativ" Objektiv

>Das Recht auf Notwehr gibt es auch in Deutschland. Auch hier darf man sich bereits dann wehren, wenn man Angst um sein Leben hat.

Nee, darf man nicht; Putativ-Notwehr ist ein Irrtums-Tatbestand (via § 16 StGB), und Notwehr-Überschreitung (§ 33 StGB) nur ein Entschuldigungsgrund (".. handelt ohne Schuld, .."), aber gerade keine strafrechtliche Rechtfertigung wie eine echte Notwehrlage, wenn sie tatächlich gegeben ist.

>Vor der Änderung des Notwehrrechts musste der Verteidiger nachweisen, dass er keine Möglichkeit zur Flucht hatte.
>Nach der "Castle doctrin" muss der Verteidiger nicht mehr flüchten, sondern darf sein Haus verteidigen.

Genau darin liegt das Problem; das Europäische Menschenrecht der Notwehr erlaubt in einer echten Notwehrlage (Angriff, gegenwärtig, rechtswidrig) dem Grunde nach immer eine Verteidigung des angegriffenen Rechtsguts; und nur ihr Ausmaß ist beschränkt (das Recht braucht dem Unrecht nie zu weichen; erlaubt ist also jede Handlung, die den Angriff sofort, sicher und definitv beendet, § 32 StGB).

Im anglo-amerikanischen Rechtskreis nach common law ist das anders, dort gibt es das Menschenrecht der Notwehr im europäischen Sinne schon dem Grunde nach überhaupt nicht.
Was es dort allgemein nur gibt, das ist der gewohnheitsrechtliche Begriff der "self defence", also die allgemeine Definsivnotstandsbefugnis bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben; auch diese ist jedoch beschränkt auf den Schaden, den der Angreifer voraussichtlich verursacht hätte, wenn er seinen Angriff ungehindert vortragen hätte können (wie soll man das beweisen? - mit einer Jury!).

In Florida und einigen anderen US-Staaten gibt es deshalb ausdrückliche Gesetze, die das Notwehrrecht nach europäischem Muster regeln sollen; entstanden sind sie allerdings aus der Frauenrechtsdebatte: In Florida, Alabama und Louisiana (aber auch den meisten Neuengland-Staaten) gilt eine Frau von Rechts wegen schon dann als "raped", wenn sie sich in einer Situation subjektiv vergewaltigt gefühlt hat. Da man grundsätzlich nur objektive Handlungen nachweisen kann, subjektive Gefühle dagegen schon per definitionem nicht, genügt hier der schlüssige Vortrag; genau diese Beweiserleichterung zu Gunsten sich subjektiv bedroht fühlender Weibchen nützen jetzt die Blockwartstypen schamlos aus.



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