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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Regelunzuverlässigkeit

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Regelunzuverlässigkeit


Chronologisch Thread 
  • From: ppgeruro <ppgeruro AT googlemail.com>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Regelunzuverlässigkeit
  • Date: Sat, 18 Feb 2012 08:39:07 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>



Am 17. Februar 2012 11:19 schrieb AdrianB <AdrianB AT news.piratenpartei.de>:

Untersuchung des Abschnitts auf die Konformität mit Piraten Waffen AG:
Beschränkung der Regelunzuverlässigkeit bei Strafen unter 60 Tagessätze auf Straftaten, die die innere Sicherheit bedrohen (z.B. Gewaltdelikte, vorsätzliche bzw. schwere Verstöße gegen das Waffen-, Jagd-, KWKG- oder Sprengstoffrecht)

Habe ausführliche Informationen gefunden

*Erklärung nach jagdrecht-info .de*

Zitat:

Besonders hervorgehoben werden soll allerdings der Regel-Unzuverlässigkeitstatbestand bei Verwirklichung einer sogenannten fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat. Hierzu zählen nicht nur solche offensichtlichen Delikte wie fahrlässige Brandstiftung oder Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, sondern auch die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c) Abs. 3 StGB sowie die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB. Wird man im Zusammenhang mit diesen Delikten zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt, wird die zuständige Behörde in der Regel die Zuverlässigkeit verneinen. Es kommt also bei diesen Delikten auf einen Umgang mit Waffen nicht an, das Gesetz stellt bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht mehr ausschließlich auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden. Wie schnell man wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Gesetz in Konflikt kommen kann, ist jedem hinreichend bekannt. Daraus resultieren seit der Einführung des neuen Waffenrechts zukünftig auch einschneidende Folgen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die schlimmstenfalls in den Entzug der Waffenbesitzkarte ­ und nachfolgend dann möglicherweise auch des Jagdscheins (vgl. hierzu unten mehr) ­ münden können.

Darüber hinaus ist vielen legalen Waffenbesitzern nicht klar, wie schnell sie wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c) StGB ihre Waffenbesitzkarte und damit die Befugnis zum legalen Waffenbesitz verlieren können. Hand aufs Herz: Hätten Sie gewußt, daß sie Ihre Waffenbesitzkarte und damit gegebenenfalls auch Ihren Jagdschein gefährden, wenn Sie einen der folgenden Tatbestände des § 315 c) StGB fahrlässig verwirklichen, nämlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachten, falsch überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren, an Fußgängerüberwegen falsch fahren, an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren, an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrrichtung fahren oder dies versuchen oder haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist und dabei jeweils Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (etwa ein teures Automobil eines anderen Unfallbeteiligten) gefährden?

Dagegen sollte man angehen, das ist die totale Willkür.
 

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https://service.piratenpartei.de/listinfo/ag-waffenrecht




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