Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-soziale_marktwirtschaft - Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Transparente Steuergesetze

ag-soziale_marktwirtschaft AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Wirtschaft, Finanzen, Soziales - soziale Marktwirtschaft

Listenarchiv

Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Transparente Steuergesetze


Chronologisch Thread 
  • From: Arnold Schiller <arnold.schiller AT piratenpartei-bayern.de>
  • To: by-politik AT lists.piratenpartei-bayern.de, by-fg-wirtschaft AT lists.piratenpartei-bayern.de, ag-soziale_marktwirtschaft AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Transparente Steuergesetze
  • Date: Sat, 2 Jul 2011 13:54:22 +0000 (UTC)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-soziale_marktwirtschaft>
  • List-id: "Wirtschaft, Finanzen, Soziales - soziale Marktwirtschaft" <ag-soziale_marktwirtschaft.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver

Ich habe mir also nun das Bundessteuergesetzbuch gekauft und es liegt
hier vor. Es ist sehr viel Kommentar und es ist nicht alles neu, auf den
ersten Blick sieht es für mich so aus, als ob des Einkommenssteuergesetz,
dass online einsehbar ist, eins zu eins übernommen wurde, wobei sich
allerdings die Paragraphen geändert haben §§42-72 des Bundessteuergesetz.
Es kann sein, dass Kleinigkeiten geändert wurden, die auf den ersten
Blick, der hier nachgefragte §7 des Einkommenssteuergesetzes, das online
verfügbar ist, ist der §48 des Bundessteuergesetzes und auf jeden Fall
identisch.

Dazu steht dann in dem Buch:
1. Zweck der Vorschrift

§48 realisiert die Progression durch Minderung der Bemessungsgrundlage
"Einkommen". Dadurch kann der Stufentarif ohne Veranlagung in einem
Qellensteruverfahren angewandt werden. Die in einem progressiven Tarif
angelegten Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere durch Übertragung von
Erwerbsgrundlagen und durch gesellschaftrechtliche Verselbständigung von
Betriebseinheiten, entfallen, weil der Sozialausgleich die natürliche
Person betrifft und übertragbar ist.

2. Rechtfertigung des Sozialausgleichs
a) Existenzminimum und Beginn des proportionalen Tarifs
Durch §47 werden Einkünfte von der Besteuerung freigestellt, die
existenzsichernde Aufwendungen abdecken. Mit der Absicherung des
Existenzminimums sind aber die Erfordernisse des Sozialstaates noch nicht
erfüllt. Dieser muss dem Staatsbürger auch ermöglichen, seine über das
Existenzminimum hinausgehenden sozialen und kulturellen Grundbedürfnisse
zu befriedigen. Wer aus seinem Einkommen die Grundbedürfnisse kaum
befriedigen kann, wird durch einen direkt im Anschluss an die Nullzone
des Existenzminimums beginnenden proportionalen Tarifverlauf stärker in
seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt als der, der seine
Grundbedürfnisse bereits weitgehend, wenn auch noch nicht vollständig,
decken kann. Dieser wiederum ist stärker betroffen als der, dessen
Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse ausreicht. Der Sozialausgleich
berücksichtigt, dass gerade die Bezieher niedriger Einkommen einen
wesentlich höheren Anteil ihres Einkommens für die Lebenshaltung
aufwenden müssen und durch indirekte Steuern stärker in ihrer
Leistungsfähigkeit gemindert sind. Geld ist "geprägte Freiheit". Eine
Freiheitskultur wird diese Freiheitsgrundlage des Menschen im Elementaren
deutlicher verschonen als bei höheren Einkommen. Die Proportionalzone
setzt deshalb erst ein, wenn die über das Minimum hinausgreifenden
Grundbedürfnisse befriedigt sind (soziale Komponente des Tarifs,
"Sozialzone").

b) Soziale Eingangskomponente

Bereits der geltende Einkommenssteuertarif kombiniert einen progressiven
Steueranstieg mit einem proportionalen Grenzsteuersatz von derzeit 42 %
für zu versteuernde Einkommen von 52.882 € bis 250.730 €. Für zu
versteuernde Einkommen ab 250.740 € beträgt der Grenzsteuersatz 45 %.
Schon der derzeitige Tarif tendiert zu einem einheitlichen Steuersatz mit
sozialer Eingangskomponente.

Diese soziale Eingangskomponente kann durch einen progressiven Tarif mit
proportionalem Grenzsteuersatz oder durch einen verminderte
Bemessungsgrundlage erreicht werden. Das BStGB hat sich für einen
Dreistufentarif entschieden, der verständlich und einfach zu handhaben
ist. Der Eingangssteuersatz beträgt für die Einkünfte, soweit sie die
existenzsichernden Aufwendungen übersteigen 15 %. Erst nach den nächsten
10.000 Euro wird über einen Zwischensteuersatz von 20 % der proportionale
Bereich mit einem Steuersatz von 25 % erreicht.

(1) Progressiver Tarif mit einem proportionalen Grenzsteuersatz

Eine progressive Anstiegszone entspräche im Grunde dem §32a EStG
kodifizierten System. Anders als beim heutigen Tarifverlauf, bei dem die
Proportionalzone für Ledige erst bei einem zu versteuernden Einkommen von
rund 53.000 € beginnt - lange nachdem die Grundbedürfnisse befriedigt
sind -, wird sie nun wesentlich früher mit einem niedrigeren Steuersatz
erreicht. Durch die progressive Anstiegszone wird eine steuerliche
Benachteiligung niedriger bis mittlerer Einkommen vermieden. Der Tarif
bleibt einfach. Die mit der bisherigen Tarifprogression verbunden
komplexen Probleme (z.B. Ehegattenspolitting, Progressionsvorbehalt)
entfallen.

(2) Tarifverlauf

§48 sieht drei Stufen vor. Die erste Stufe umfasst den Grundfreibetrag
von 8.000 €. Die zweite Stufe reicht von Einkünften in Höhe von 8.001 €
bis 13.000 € bei einem Steuersatz von 15 %, die dritte Stufe von 13.001 €
bis 18.000 € mit einem Satz von 20 %. Zur Darstellung der
Entlastungswirkung müsste die erste Stufe noch um den
Vereinfachungsfreibetrag von 2.000 € auf 10.000 € verlängert werden. Im
systemimmanenten Vergleich mindert dieser jedoch die Einkünfte. Auf
dieser Grundlage ergeben sich im Vergleich zu einem linear-progressiven
Anstieg folgende Steuerbeträge:
(Im Buch ist eine Säulengrafik abgedruckt, die die Steuerbelastung von
8500 (75 € bei beiden) bis 18.000 Euro (1750 € Sozialausgleich, 2000 €
linear-progressiv) wiedergibt)

(3) Tarif und Quellensteuerverfahren

Das Veranlagungsverfahren für den durchschnittlichen Arbeitnehmer wird
durch ein Quellensteuerverfahren ersetzt. Die Einzelheiten sind in den §§
19 bis 26 der BStVO (§57 Rn. 24 ff.) geregelt. Dazu soll der Lohn
grundsätzlich mit 25 % vorbesteuert werden. Für die im Bereich der
persönlichen Steuerentlastungsbeträge liegenden Einkommensteile behält
der Arbeitgeber entsprechend weniger Steuer ein. Für jeden Euro brutto an
Erwerbseinnahmen werden im Bereich des Grundfreibetrages 25 Cent
Entlastung gewährt, im Bereich der Einkünfte zwischen 8.001 € und 13.000
€ 10 Cent und im Bereich zwischen 13.001 € und 18.000 € noch 5 Cent. Die
Gesamtentlastung errechnet sich aus der Differenz zwischen 25 % der
Einkünfte und dem Steuerbetrag, der nach Minderung durch den
Grundfreibetrag den geminderten Steuersatz auf die Einkünfte soll.
[Grafik Entlastung]
Da der Entrichtungspflichtige (§13 Abs. 4. § 57 abs. 1 Satz 2) im
Quellensteuerverfahren das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen nicht
kennt, kommt es für den Steuerabzug und die Steuereerstattung auf den
maßgeblichen Grenzsteuersatz an, um für die jeweils erzielten Einkünfte
den Erstattungsbetrag zu ermitteln. Bei einem linear-progressiven Verlauf
ist der konkrete Erstattungsbetrag nur noch schwer ermittelbar, wenn das
Einkommen innerhalb der Progressionszone liegt. Ein
Quellensteuerverfahren wäre dann kaum möglich.
[Grafik Entlastungsbetrag]
Wie die Grafik zeigt, wären bei einem linear-progressiven Tarifverlauf
für die ersten 1.000 € nach der Nullzone 95 € zu erstatten, für jede
1.000 € Einkünfte mehr jeweils 10 € weniger. Gegenüber einem solch
komplexen Gebilde besticht die einfache Handhabung des Sozialausgleichs,
der für die ersten 5.000 € eine Entlastung von jeweils 10% (=2€ pro 20 €
Mehreinkommen) und für die folgenden 5.000 € eine Entlastung von jeweils
5 % (=1€ pro 20 € Mehreinkommen) gewährt.

c) Umsetzung der Progression als Einkommensminderungsbetrag

Der Sozialausgleich wird durch Minderung der Bemessungsgrundlage
realisiert. Um das einer Progression entsprechende Steuerergebnis zu
erreichen, mindert § 48 für bestimmte Beträge prozentual das Einkommen.
Voraussetzung ist, dass § 43 Abs. 4 Satz 1 einen linearen Tarif von 25 %
festlegt. Jeder Einkommensbetrag kann daher in eine konkrete
Steuerwirkung umgerechnet werden und umgekehert auch jede Steuerwirkung
in einen entsprechenden Einkommensbetrag. Dazu muss bei einem linearen
Tarif von 25 % nur die beabsichtigte Steuerwirkung vervierfacht und der
so errechnete Betrag einkommensmindernd behandelt werden.

3. Der Sozialausgleich im Einzelnen

a) Berechtigte Personen

Nur natürliche Personen haben soziale und kulturelle Bedürfnisse. Nur
ihnen ist deshalb ein Sozialausgleich zu gewähren. Natürliche Personen,
denen kein Grundfreibetrag zusteht, erhalten keinen Sozialausgleich.
Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und Empfänger
staatlicher Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums erhalten
folglich auch keinen Sozialausgleich (§ 47 Absatz 1 Satz 2). Ihr Bedarf
wird anderweitig gedeckt. Die Reihenfolge von Grundfreibetrag und
Sozialausgleich und die Abhängigkeit des Sozialausgleichs vom
Grundfreibetrag ist durch das Wort "nach" ausgedrückt.

b) Höhe und Begrenzung des Sozialausgleichs

Für die ersten 5.000 € nach dem Grundfreibetrag betägt der Steuersatz 15
%. Das entspricht einer Einkommensminderung um 40 % bei einem Stuersatz
von weiter 25 %. Für den gesamten Einkommensbereich der ersten Stufe von
5.000 € ergibt sich eine Maximalentlastung von 2.000 € (=40% von 5.000€).

Berechnung
5000 € x 15 % = 750 €;
x x 25 % = 750 €;
x = 3000 €;
das sind 60 % von 5.000 €. Die übrigen 40 % werden durch den
Sozialausgleich von der Steuer verschont.

Das Einkommen der nächsten Stufe, Einkünfte zwischen 13.001 € und 18.000
€, wird mit 20 % besteuert. Die notwendige Einkommensminderung beträgt
dafür 20 %. Für das gesamte Einkommen der zweiten Stufe ergibt6 sich eine
Maximalentlastung von 1.000 € (=20% von 5.000€).

Berechnung:
5.000 € x 20 % = 1.000 €
x x 25 % = 1.000 €
x = 4.000 €
das sind 80 % von 5.000 €. Die übrigen 20 % werden durch den
Sozialausgleich von der Steuer verschont.

Beide Einkommensminderungen können im Quellensteuerverfahren bei
verschiedenen Einkunftsquellen geltend gemacht werden.

4. Sozialausgleich bei Ehegatten

Da natürliche Personen in der Regel nicht veranlagt werden, muss die
Wirkung einer Zusammenveranlagung ohne Veranlagung erreicht werden.
Zusammenlebende Ehegatten bestreiten ihre sozialen und kulturellen
Bedürfnisse regelmäßig aus einem gemeinsamen Einkommen und Vermögen; sie
bilden eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Der dem jeweiligen
Ehegatten zustehende Sozialausgleich kann deshalb auf den anderen
Ehegatten übertragen werden. Er wird schon bei der Quellenbesteuerung
berücksichtigt. Das gilt auch für den Grundfreibetrag.

Die Übertragung setzt einen Antrag des Übertragenden bei der zuständigen
Finanzbehörde voraus. Die Einzelheiten regelt § 17 der BStVO (§ 51 Rn. 21
ff.).

Durch die Übertragung verdoppeln sich die jeweiligen Beträge für den
berechtigen Ehegatten. So wird sichergestellt, dass auch der anteilige
Sozialausgleich in Höhe von 40 % des anderen Ehegatten vor dem eigenen
Sozialausgleich in Höhe von 20 % des berechtigten Ehegatten angesetzt und
möglichst weitgehend ausgeschöpft werden kann.

(Seite 432 bis 437 des Bundessteuergesetzbuch Ein Reformentwurf zur
Erneuerung des Steuerrechts vorgelegt von Paul Kirchhof C.F.Müller-Verlag)

Grüße,
Arnold





--
arnold.schiller AT piratenpartei-bayern.de




Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang