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ag-drogen - [Drogenpolitik] Antwort IFG Anfrage Wirkstoffgehalte beschlagnahmter BtM

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

[Drogenpolitik] Antwort IFG Anfrage Wirkstoffgehalte beschlagnahmter BtM


Chronologisch Thread 
  • From: Martin Steldinger <tribble AT hanfplantage.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Drogenpolitik] Antwort IFG Anfrage Wirkstoffgehalte beschlagnahmter BtM
  • Date: Wed, 24 Oct 2012 20:54:02 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogenpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>













Datenschutzbeauftragter Herr Größel / BKA -- Bundeskriminalamt
POSTANSCHRIFT Bundeskriminalamt - 65173 Wiesbaden HAUSANSCHRIFT Timerstraße 11. 65193 Wiesbaden TEL +49(0)611 55-16866 FAX +49(0)611 55-45641 BEARBEITET VON Herrn Größel E-MAIL dsrecht AT bka.bund.de AZ 2012/IFG/Steldinger DATUM 18.10.2012 Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM) Sehr geehrter Herr Steldinger. mit Email vom 06.10.2012 bitten Sie um die Analysenergebnisse beschlagnahmter BtM. Konkret bezieht sich Ihr Antrag auf Analysenergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel der Jahre 2000 bis - soweit vorliegend - 2012.insbesondere Aussehen und Abmasse. Gewicht, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt, Sekundarstoffe. etwaige(produktionsbedingte) Verunreinigungen. Ort der Beschlagnahme; insbesondere Analyseergebnisse sogenannter synthetischen "Drogen. Bevorzugt bitte in einem elektronischen Format.--- Die von Ihnen erbetenen Detailinformationen liegen dem Bundeskriminalamt (BKA) in dieser Form nur im Rahmen von Strafermittlungsverfahren vor. Ihrem Antrag auf Informationszugang auf Grundlage des IFG kann deshalb leider nicht statt­gegeben werden. Begründung: Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht nicht, da die spezialge­setzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) dem IFG vorgehen Ihr Antrag auf Informationszugang richtet sich auf beschlagnahmte BtM. Solche BtM und die von Ihnen angefragten Detailinformationen gelangen dem Bundeskriminalamt (BKA) ausschließlich im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Kenntnis. Die diesbezügliche Einsichtnahme richtet sich aber nach den Vorschriften der StPO. Diese Regelungen gehen gem. § 1 Abs. 3 LFG dem LFG vor (so auch BGH. Beschluss vom 05.04.06, Az.: 5 StR 589/05). Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht in Ermitt­lungsverfahren und nach rechtmäßigem Abschluss desselben ist die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§§ 147 Abs. 5 Satz 1, 478 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG) zuständig. Ich bedauere, Ihren Antrag vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage ablehnen zu müs­sen, möchte Sie aber auf öffentlich zugängliche Quellen hinweisen, in welchen Informationen im Sinne Ihrer Anfrage z. Teil erschließbar sind. 1. Sicherstellungsorte und ---Mengen: Rauschgiftjahresberichte des BKA (www.bka.de <http://www.bka.de/> ) 2. Wirkstoffgehalte sichergestellter Drogen: im Internet einsehbar im Jahresbericht des REITOX-Knotenpunkts an die europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) Kosten: Dieser Bescheid ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminal­amt, Thaerstr. I I, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichenen Grüßen Im Auftrag Größel




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