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ag-drogen - [AG-Drogen] Fw: Anfrage zu E-Zigaretten - Piratenpartei

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

[AG-Drogen] Fw: Anfrage zu E-Zigaretten - Piratenpartei


Chronologisch Thread 
  • From: "Andi_nRw" <andi AT piratenpartei-wesel.de>
  • To: "LIST-AG-Drogen" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [AG-Drogen] Fw: Anfrage zu E-Zigaretten - Piratenpartei
  • Date: Tue, 24 Jan 2012 13:45:08 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Ahoi AG.

Es dauert nur ca. Monat...schon bekommt man eine Antwort von Frau Dykmanns... ;)
Darin:
Wenig Überraschendes...aber lest selbst.

Liebe Grüße
Andi


----- Original Message ----- From: "Schäfer, Uwe -AS2 BMG" <Uwe.Schaefer AT bmg.bund.de>
To: <andi AT piratenpartei-wesel.de>
Sent: Tuesday, January 24, 2012 12:07 PM
Subject: WG: Anfrage zu E-Zigaretten - Piratenpartei


Sehr geehrter Herr Rohde,

vielen Dank für Ihr Schreiben an die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans. Ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten.

Zu Ihren Fragen darf ich Ihnen wie folgt antworten:

zu Frage 1: Warnungen vor möglichen Gesundheitsrisiken durch E-Zigaretten, wie Sie unter anderem von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Deutschen Krebsforschungszentrum und der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGS) veröffentlicht wurden, stellen weder Verbote von E-Zigaretten noch eine Vorstufe dazu dar. Wegen des enthaltenen Suchtstoffs und Nervengifts Nikotin sowie unbekannter Inhaltsstoffe können Gesundheitsrisiken beim Gebrauch von E-Zigaretten nicht ausgeschlossen werden. Der bei der E-Zigarette eingeatmete Dampf enthält das die Atemwege reizende Propylenglykol sowie unterschiedliche Zusatzstoffe, deren langfristige gesundheitliche Gefahren noch unbekannt sind. Beim Konsum von E-Zigaretten wird Nikotin an den Körper abgegeben, so dass aufgrund des hohen Suchtpotenzials von Nikotin mit der Entstehung einer Nikotinabhängigkeit zu rechnen ist. Zur Minderung dieser Risiken sind Warnungen vor dem Gebrauch von E-Zigaretten angebracht.

Die Überwachung der Einhaltung der tabak-, arzneimittel- und medizinproduktrechtlichen Vorschriften sowie des technischen Produktsicherheitsrechts obliegt grundsätzlich den zuständigen Länderbehörden als eigene Aufgabe. Auch die Prüfung und Einordnung eines Erzeugnisses liegt bei den Landesbehörden. Die Länder haben sich im Bereich der Lebensmittel- Tabak- und Bedarfsgegenständeüberwachung mehrheitlich darauf geeinigt, dass elektronische Zigaretten, bei denen Nikotin mit Hilfe warmer Luft inhaliert werden kann, weder den tabakrechtlichen Bestimmungen unterliegen noch den Bedarfsgegenständen zuzuordnen sind. Die als E-Zigaretten bezeichneten Produkte können je nach ihren Eigenschaften oder ihrer Zweckbestimmung zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne des §2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) darstellen. Da durch das Inhalieren des Nikotins die physiologischen Funktionen im menschlichen Körper in nennenswerter Weise beeinflusst werden können, wurde ein nikotinhaltiges Liquid vom zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft.

zu Frage 2 und 3: Für die als E-Zigaretten bezeichneten Produkte liegen bisher kaum Erfahrungen vor. Es müssen daher aus Sicht der Bundesregierung zunächst die bestehenden Rechtsvorschriften, die Anforderungen an die Beschaffenheit und das Inverkehrbringen von Produkten regeln, angewendet werden sowie die vorhandenen wissenschaftlichen Daten gesichtet werden. Im Anschluss daran kann bewertet werden, ob und in welchem Maße Regelungsbedarf für E-Zigaretten oder weiterer Forschungsbedarf besteht. Am Markt dürfen nur Produkte angeboten werden, die sicher sind. Für die Sicherheit ihrer Produkte sind grundsätzlich die Hersteller und Einführer verantwortlich.

zu Frage 4: Nikotinhaltige Liquids sind keine Tabakerzeugnisse, daher können sie analog zur rechtlich verbindlichen Einstufung des BfArM als Arzneimittel eingestuft werden.

zu Frage 5: Das Rauchverbot des Bundesnichtraucherschutzgesetzes umfasst alle Arten des Rauchens und unterscheidet nicht zwischen einzelnen Produkten wie Zigaretten, Zigarren oder elektrischen Zigaretten.

zu Frage 6: Zwar gibt es im Netz eine Vielzahl von Foren, die sich dem Thema "E-Zigarette" widmen. Inwieweit es sich dabei um "Fachforen" handelt, die objektiv und unabhängig informieren, lässt sich nicht ohne weiteres beurteilen. Für die Herausgabe von Warnungen ist eine Konsultation von Händlern oder Importeuren nicht erforderlich. Zu den Gründen für die Warnungen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

zu Frage 7: Die Motivation zur Nutzung der E-Zigarette ist vielfältig; das zeigt sich bereits bei Durchsicht der angesprochenen Foren. Als Produkt zur Tabakentwöhnung ist die E-Zigarette aus meiner Sicht nicht geeignet. Sie ist auch nicht mit Nikotinpflastern vergleichbar, die im Gegensatz zur E-Zigarette als Arzneimittel geprüft und zugelassen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Uwe Schäfer
_______________________________
Geschäftsstelle der Bundesbeauftragten
für Drogenfragen
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstr. 108, D-10117 Berlin
Telefon: 030 18 441 4416
Fax: 030 18 441 4960
e-mail: Uwe.Schaefer AT BMG.bund.de
Internet: www.drogenbeauftragte.de










-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Andi_nRw [mailto:andi AT piratenpartei-wesel.de]
Betreff: Anfrage zu E-Zigaretten - Piratenpartei

Sehr geehrte Frau Dykmanns.

Mein Name ist Andreas Rohde, und ich schreibe Ihnen in meiner Eigenschaft
als Koordinator mehrerer dogenpolitischer Arbeitsgruppen in der
Piratenpartei. Ich bitte Sie um eine möglichst zeitnahe Beantwortung unserer
Fragen bezüglich der E-Zigarette.

Mit großem Interesse verfolgen wir derzeit die immer neuen behördlichen
Warnungen und sogar Verbotsabsichten. Jedoch können wir auch nach intensiver
Recherche keine einzige wissenschaftliche Studie finden, die den
E-Zigaretten eine besondere Gefährlichkeit nachweist. Besonders der direkte
Vergleich zu relativ frei verkäuflichen Tabakprodukten legt hier eher eine
sehr viel geringere Gesundheitsgefahr für die Nutzer - und auch im Bereich
des Nichtraucherschutzes - nahe. Alle uns bekannten fachlichen Informationen
scheinen der E-Zigarette ein Potential als sinnvolle Brückenfunktion zu
bescheinigen, die dem Nutzer den Konsum von Nikotin ermöglicht, ohne dabei
auch die über 1000 zum großen Teil nachweislich gesundheitsschädlichen
Inhaltsstoffe einer Tabakzigarette akzeptieren zu müssen. Ebenfalls zeigten
unsere Recherchen, dass die durchaus wohlbekannten Inhaltsstoffe der
E-Zigarettenliquids keine Substanzen enthalten, die nicht in jeder
Tabakzigarette ebenfalls enthalten sind. Diese jedoch wird trotz identischer
Inhaltsstoffe nicht als mögliches Medizinalprodukt gesehen. Und auch das von
Ihnen als 'unklare Gesundheitgefahr' gesehene Trägerstoff Propylenglykol
wird seit Jahrzehnten problemlos und behördlich zugelassen selbst in
Astma-Inhalatoren verwendet.

Leider konnten wir beim Studium der behördlichen Puplikationen dazu nur
Mutmaßungen und Meinungen, jedoch keine haltbaren Grundlagen entdecken.
Da es unserer Ansicht nach für behördliche Warnungen [1] [2] - und erst
recht für Verbote [3] - jedoch immer handfeste, belegbare Grundlagen geben
sollte, hier also meine konkreten Fragen an Sie:

1. Auf welche Grundlagen stützen Sie Ihr momentanes, verbotsorientiertes
Vorgehen. (Gesetzestexte, verbindliche Regelungen, wissenschaftliche
Puplikationen)
2. Sind derzeit Ihrerseits konkrete Sudien geplant oder bereits in Auftrag
gegeben, die die E-Zigarette und die dazugehörigen Liquids neutral und
wissenschaftlich untersuchen und bewerten sollen?
3. Gibt es Ihrerseits Bemühungen, die heute noch unklaren Sachverhalte im
Sinne einer präventiven Aufklärungsarbeit und eines sachlichen
Verbraucherschutzes in wissenschaftlich haltbare Grundlagen zu überführen?
4. Gibt es konkrete Überlegungen Ihrerseits, die E-Zigarette in Handel und
Handhabung der Takakzigarette gleichzustellen?
5. Wie begründen Sie die Behauptung, die E-Zigarette (Verdampfungsprozess)
würde vom Nichtraucherschutzgesetz voll umfasst, obwohl es sich hierbei
nicht um eine im Gesetz definierte Verbrennung von Tabakprodukten
(Tabakrauch) handelt?
6. In wie weit haben Sie im Vorfeld ihrer Veröffentlichungen zu E-Zigaretten
Kontakt mit mit Fachforen und Händlergruppen gesucht?
7. Gehen Sie davon aus, dass die Hauptmotivation zur Benutzung von
E-Zigaretten die selbe ist, wie die von Nikotinpflastern?

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Rohde

Koordinator:
- Bundes-AG_Drogen (Piratenpartei)
-- http://wiki.piratenpartei.de/AG_Drogen
- AK_Drogenpolitik_NRW (Piratenpartei)
-- http://wiki.piratenpartei.de/Crew:AK/Drogenpolitik_NRW


Links/Quellen:
[1]:
http://drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/tabak/situation-in-deutschland/warnung-vor-elektronischer-zigarette.html
[2]:
http://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2011/pm2011216b/index.php
[3]: http://www.rp-online.de/politik/nrw/streit-um-e-zigarette-1.2650673




  • [AG-Drogen] Fw: Anfrage zu E-Zigaretten - Piratenpartei, Andi_nRw, 24.01.2012

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