ag-drogen AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
Listenarchiv
- From: Maximilian Plenert <kontakt AT max-plenert.de>
- To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition
- Date: Thu, 30 Dec 2010 08:55:49 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Die drei Wochen & 50.000 stehen so in den Grundsätze des Petitionsausschusses
über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze.html
die sich der Petitionsausschuss selbst gegeben hat.
> Und ob die Anhörung bei einer Überschreitung der 3 Wochen mit deutlich mehr
> Stimmen, aufgrund der 3 Wochenfrist dann keine Chance mehr auf eine
> öffentliche Anhörung hat.
Im Prinzip hat sie diese Chance, aber nur wenn CDU/CSU/FDP auch Bock drauf
hätten...
8.2.1 Einzelaufruf und -abstimmung
In der Ausschusssitzung werden Petitionen einzeln aufgerufen,
* deren Überweisung zur Berücksichtigung oder zur Erwägung beantragt wird;
* zu denen beantragt wird, sie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis
zu geben oder sie dem Europäischen Parlament zuzuleiten;
* zu denen die Anträge der Berichterstatter und der Vorschlag des
Ausschussdienstes nicht übereinstimmen;
* deren Einzelberatung beantragt ist;
* zu denen beantragt wird, einen Vertreter der Bundesregierung zu laden;
* zu denen beantragt wird, von den sonstigen Befugnissen des
Petitionsausschusses Gebrauch zu machen;
* wenn eine Sammel- oder Massenpetition bei deren Einreichung von
mindestens
50.000 Personen unterstützt wird oder wenn dieses Quorum spätestens drei
Wochen
nach Einreichung erreicht wird (siehe auch Nr. 8.4 Abs. 4).
8.4 Sonderregelungen für Mehrfach- und Massenpetitionen
(4) Hat eine Sammel- oder Massenpetition das Quorum von 50.000 Unterstützern
erreicht (Nr. 8.2.1, 7. Spiegelstrich), so werden ein Petent oder mehrere
Petenten in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Der Ausschuss kann mit
einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, dass hiervon
abgesehen wird. Diese Vorschriften gelten für Bitten und Beschwerden. Aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann in persönlichen Angelegenheiten nur
dann eine öffentliche Ausschusssitzung stattfinden, wenn der oder die
Betroffene
zustimmt.
- [AG-Drogen] Frage zur Petition, mendoza, 29.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, Maximilian Plenert, 29.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, mendoza, 29.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, Maximilian Plenert, 30.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, mendoza, 30.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, Maximilian Plenert, 30.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, mendoza, 29.12.2010
- Re: [AG-Drogen] Frage zur Petition, Maximilian Plenert, 29.12.2010
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