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ag-bauen-verkehr - Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

Listenarchiv

Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage


Chronologisch Thread 
  • From: Munis <mubay2050 AT googlemail.com>
  • To: Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr <ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage
  • Date: Fri, 20 Sep 2013 23:23:16 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>

Auch wenn ein Architekt und Ingenieur zum Kreis der Anspruchsinhaber (648a BGB) gehört, kommt es teilweise bspw. auf den Beginn der Bauarbeiten an: in so einem Fall kann wegen Nichterbringung der verlangten Sicherheit die Leistung einzustellen schädlich werden. Der AG kann in so einem Fall wg. Vertragserfüllungsverweigerung kündigen. Ggf. können dadurch Schadenersatzansprüche durch Verzögerung im Bauprozesses entstanden sein. besser immer versuchen im Bauvertrag eine zahlungssicherheit zu seinem gunsten zu vereinbaren. 

Allerdings ändern sich die Haftungsfragen in so einem Fall, ob es dich um einen Projektentwickler oder Projektsteuerer handelt.

Dennoch würde das Ergebnis in der Bewertung unverändert bleiben. Auch wenn wir hauptsächlich über Architekten als Sicherungsberechtigten sprechen und weniger von einem Projektentwickler. Munis



Ahoi Sigi und  Caro,
ahoi Baupiraten,
 
ich hatte mal  als Bauherr für eine Erweiterung an meinem Eigenheim mit einem Architekten ein ähnliches Problem.
Weil ich mich an einen zweiten Architekten wandte - haben kurz darauf BEIDE gekündigt.
Der Erste wollte für seine bis dahin erbrachten Leistungen der ersten Phasen - er hatte schon einen genauen Plan erstellt - um die 5.000 Euro. Das Gericht verurteilte mich im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung eines großen Teils des Betrages.
Hätte ich nicht gezahlt, hätte der Architekt mit dem Urteil in meine Immobilie vollstrecken können, was dieser gewünschten Sicherungshypothek entspricht. D.h. die Immobilie haftet. Der Architekt kommt auf jeden Fall zu seinem Geld.
 
Mit der gewünschten Sicherungshypothek wäre es für ihn viel einfacher, da es von vorneherein auch ohne Gerichtsurteil eine dingliche Haftung des Baugrundstücks gibt. Wäre das noch auf Augenhöhe? Der Architekt könnte tun und lassen was er will und der Bauherr hätte immer das Risiko im Nacken, dass sein Grundstück weit unter Wert zwangsversteigert wird? Imho nein! IdR werden heute nur noch Grundschulden eingetragen, keine Hypotheken mehr. Die sind in dieser Situation für den Bauherr noch viel gefährlicher, da die Schuldgrundlage NICHT überprüft wird. Grundschuld = Schuld ohne Grund! Lediglich der Begriff "Hypothek = Schuld mit Grund" hat sich gehalten.
 
Aber Bauherren sind keine armen Leute, die haben ja immer Grundvermögen, das haftet - und der Architekt kann sich problemlos im Grundbuch über die Rechtsverhältnisse am Grundstück informieren, d.h. wem es gehört - und ob Schulden drauf sind.  Der Architekt kommt somit immer zu seinem Geld für die erbrachten Leistungen, früher oder später. Selbstverständlich steht es ihm auch zu, für alle erbrachten Leistungen Rechnungen zu stellen und erst weiter zu machen, wenn die bezahlt sind. Ob weitere Leistungen abgerufen werden hängt damit zusammen, ob der Bauherr mit den erbrachten Leistungen zufrieden ist. Genau deshalb wurden in der HOAI Leistungsphasen festgelegt.
 
Kein Bauherr wechselt ohne Grund einen Architekten, mit dem er einigermaßen zufrieden ist. Auch insofern ist das Risiko der Architektenschaft überschaubar. Und was soll der Bauherr denn an einer Tätigkeit wie "Information über die Verhältnisse" auszusetzen haben. Das macht jeder normale Handwerker kostenlos als Werbung für den darauf folgenden Auftrag! Der Architekt hat dafür sogar einen Honoraranspruch! Traumhaft!
 
Das hier angesprochene Problem des Widerspruchs von Recht und Ökonomie besteht grundsätzlich überall. Würde ein Arbeitnehmer immer auf seinen Rechten bestehen, hätte er bald seinen Job los - und überhaupt kein Geld mehr. Das ist viel krasser. Architekten sind imho immer noch in einer sehr komfortablen Situation und benötigen keine weitere Verbesserung ihres Rechtsstatus.
 
P.S. Dies hat nicht die Qualität einer verbindlichen Rechtsberatung, da ich nicht aktuell und tief in der Materie drinstecke, aber die angesprochenen Folgen dürften so gegeben sein. Insbesonders müsste überprüft werden,  ob es sich tatsächlich um eine Hypothek handeln soll. Dann könnte vor einer Vollstreckung noch gerichtlich überprüft werden, ob die Schuld zu Recht besteht, d.h. ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Sollte jedoch dem Bauherr dann mit der Floskel "Das ist eigentlich dasselbe." eine Grundschuld untergeschoben worden sein, dann ist das NICHT mehr der Fall. Holzauge, sei wachsam!
 
Piratige Grüße
Pi-Robby aus der Gegend von Stuttgart.
Gesendet: Freitag, 20. September 2013 um 09:39 Uhr
Von: "Carolin Mahn-Gauseweg" <carolin.mahn AT googlemail.com>
An: "Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste" <ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de>
Betreff: Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage
Ohje, das ist natürlich sehr speziell. Vielleichzt kann Steph (@Rhineblaze) da helfen?
 
Am 20. September 2013 09:32 schrieb Pirat Sigi <pirat.sigi AT siegfried.de>:
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
Hash: SHA1

Hi

eben erreicht mich auf abgeordnetenwatch diese Frage:

"
Kooperation ist viel besser als Konfrontation. Und die funktioniert am
besten, wenn sich die Partner auf Augenhöhe begegnen. Doch fällige
Honorare für nicht materialisierte Planungsleistungen könnnen nicht mit
Sicherungshypotheken besichert werden. Bei dieser gedanklichen
Anregung handelt es sich um das Besicherungsrecht
der Architektenleistungsphasen 1 bis 6 vor der Anlieferung von
Baumaterialien. Obwohl es für diesen Fall des Besicherungsbedarfs den
§ 648 a BGB gibt,
kann man als Architekt mit einer Bürgschaftsforderung in den
Leistungsphasen 1 bis 4 bei keinem Bauherrn Sympathiepunkte für die
Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 sammeln.
Fordert der Architekt während der ersten beiden Leistungsphasen eine
Bürgschaft, werden die folgenden Planungsstufen nicht mehr abgerufen. So
werden die ökonomischen Risiken der Projektentwickler der besagten
Leistungsphasen im Bedarfsfalle bei nicht erzielten Finanzierungen
oder bei
Betreiberabsagen auf die Architektenschaft abgeladen.
Hätte der Architekt kurz vor oder kurz nach Abgabe der
Genehmigungsplanung die Möglichkeit, mit einer einstweiligen Verfügung
eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wäre das Honorar
gesichert und es herrschten klare faire Verhältnisse. Der § 648 BGB
müßte um einen 3. Absatz ergänzt werden, in dem alle
Planenden ebenso wie die Bauenden erfasst werden. Dies entspräche dann
auch dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes, siehe Art. 3 (1).
Könnten Sie sich dafür im Bundestag einsetzen?
"

das ist nun etwas sehr spezielles, und so frage ich mal in die Runde,
wie das hier geshen wird?



piratische Grüße
sigi
- --
Sigiberlin (Siegfried Schlosser)
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Sigiberlin
mailto:pirat.sigi AT siegfried.de

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