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ag-bauen-verkehr - Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

Listenarchiv

Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage


Chronologisch Thread 
  • From: Munis <mubay2050 AT googlemail.com>
  • To: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste <ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG Bauen und Verkehr] Frage
  • Date: Fri, 20 Sep 2013 19:37:59 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>

Hallo Sigi,

ich versuch‘s mal ... man kann auch ergänzen und erweitern. Ein Baurechtler sollte dennoch kurz mal ne Blick hierauf werfen inwiefern soweit die Bewertung richtig ist. Habe einiges überflogen und angelesen und im Ergebnis ist die Vorschrift des § 648a BGB für den Projektentwickler besser:

Der Fragestellender meint, dass aufgrund der Mängel in der Baupraxis die Forderungssicherung gem. § 648a BGB umgangen bzw. verwässert wird. Und er infolge dessen mit dieser Vorschrift des § 648a BGB nicht im erforderlichen Maß geschützt ist. Er nimmt an, dass er mehr Rechtssicherheit in dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 648 BGB findet. Er fordert deshalb eine gesetzliche Änderung bzw. Erweiterung der Anwendungsbereich der Vorschrift § 648 BGB durch eine Gleichstellung von Bauenden und Planenden durch einen weiteren Absatz: Fehlanzeige / Irrtum.

Der Gesetzgeber hat gerade aufgrund der mangelhaften Schutz des Auftragnehmers in der Baupraxis durch das Forderungssicherungsgesetz die Bauhandwerkersicherung umgebaut: es scheint der Eindruck, dass wie in vielen Fällen in der Praxis auch hier der Auftragnehmer nicht seine eigenen gesetzlichen Sicherungsmöglichkeiten kennt oder zu spät nutzt. Es ist richtig, dass viele Auftragnehmer sich davor scheuen, Sicherheiten nach § 648a BGB zu verlangen. Angesichts   vieler Probleme durch Zahlungsausfälle und unzureichende Sicherung von Werklohnansprüchen bis hinzu Insolvenzen ist das nicht nachvollziehbar. Denn wenn sie auf ihren Anspruch verzichten, sind die Konfrontationen und Konflikte vorprogrammiert. 

Mag sein, dass der Auftraggeber widerwillig dem Sicherungsverlangen entspricht und nachher droht und nötigt künftig nicht mehr zusammenzuarbeiten. man stelle sich vor, das der Auftragnehmer aufgrund seiner gesetzlichen zugesicherten Vorleistungsfrist einem Kreditgeber gleichzusehen ist. wie jeder Kreditgeber/-Institut muss der Auftragnehmer sein Risiko absichern. das Problem liegt meist bei den Großprojekten, dass die als Sicherheit gestellten Bürgschaften von den Generalunternehmern von den Kreditinstituten selbst fortwährend strengere Maßstäbe angesetzt werden und diese deshalb schwer aufgebracht werden.

Hinweis auf folgende Tatsachen können hilfreich sein: nach § 648a BGB hat der Auftraggeber keinerlei Kosten für die Stellung einer Sicherheit; bei pünktlicher Zahlung des AG verliert die ausgestellte Sicherheit ihren Wert; wenn der Auftraggeber redlich und zahlungsfähig ist, hat er keine Probleme von seiner Bank eine Bürgschaft als Sicherheit zu erhalten; nach § 648a BGB ist es für die Banken alltägliche Praxis solcher Forderungssicherungen zu entsprechen und ist dem AG gegenüber nicht als Misstrauen zu deuten; die Bauhandwerkersicherung ist vom Gesetzgeber zum Schutz des Auftragnehmers AN geschaffen worden; die Bauhandwerkersicherung minimiert das Vorleistungsrisiko des Auftragnehmers.

In der Baupraxis ist die Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB ein für den AN der effektivste Sicherungsmittel. gerade die Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB kompensiert die Mängel  der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB. 

Warum die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB für ein Auftragnehmer bzw. Projektentwickler eine wichtige Alternative und eine effektivste Sicherungsmittel ist und NICHT Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB. Eine Gesetzesänderung der Vorschrift des § 648 BGB durch Gleichstellung von Bauenden und Planenden würde eine Verschlechterung / Benachteiligung für AN bedeuten:

Das Konstrukt Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB bezieht als Sicherheit lediglich das Baugrundstück in die Bewertung ein. Die Vorschrift setzt eine Identität des Eigentümers und des Auftraggebers voraus, die zugleich als Schwäche anzusehen ist, weil es nicht den Realitäten der Baupraxis entspricht. Es ist mehr die Realität, dass im Grundbuch erhebliche Vorbelastungen eingetragen sind und im Ergebnis § 648 BGB eher kein Wert darstellt. 

Der AN / Projektentwickler hat nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 648a BGB eine gute Alternative, weil hierfür werden die zum Bauen bestimmte Finanzierungsmittel als Grundlage der Sicherung herangezogen. Der Auftragnehmer kann jederzeit Sicherheit vom Auftraggeber für die zu erbringende Vorleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangen.

man könnte noch zum Schluss der Bewertung zwischen §§ 648 und 648a BGB und und in der Beantwortung der Frage ausbauen, warum unsere Forderung nach mehr Bürgerbeteiligung, Teilhabe und Transparenz zu mehr Ökonomiesicherheit und Rechtsfrieden aller Beteiligten führt. 

Angesichts bei solchen Großprojekten und Baustellen wie BER könnte auch nachweislich dargelegt werden wie Ökonomie und Ökologie angesichts unsere Forderungen aufgehen und schließlich auch den Beteiligten am Bauprozess sowohl den AG als auch den AN mehr Kostensicherheit und Realisierungserfolg gewährleistet. Durch Teilhabe und Transparenz werden auch solche in der Baupraxis beschriebene Konflikte und Konfrontationen gedämmt und nicht nur zuletzt solche Begleiterscheinungen wie Insolvenzen und Korruptionen.  

Es bedarf dennoch mehr Aufmerksamkeit für den Vorschrift des Bauhandwerkersicherung im Bau, weil der Gesetzgeber definiert, wer durch Verwendung von Arbeit und Materialien in Verbindung mit dem Erdboden eine unbewegliche Sache herstellt und deshalb auch bestimmt werden, wer in den Kreis der Sicherungsberechtigten Personen gehört oder nicht. 

Gruß

Munis



Am 20. September 2013 09:32 schrieb Pirat Sigi <pirat.sigi AT siegfried.de>:
-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
Hash: SHA1

Hi

eben erreicht mich auf abgeordnetenwatch diese Frage:

"
Kooperation ist viel besser als Konfrontation. Und die funktioniert am
besten, wenn sich die Partner auf Augenhöhe begegnen. Doch fällige
Honorare für nicht materialisierte Planungsleistungen könnnen nicht mit
Sicherungshypotheken besichert werden. Bei dieser gedanklichen
Anregung handelt es sich um das Besicherungsrecht
der Architektenleistungsphasen 1 bis 6 vor der Anlieferung von
Baumaterialien. Obwohl es für diesen Fall des Besicherungsbedarfs den
§ 648 a BGB gibt,
kann man als Architekt mit einer Bürgschaftsforderung in den
Leistungsphasen 1 bis 4 bei keinem Bauherrn Sympathiepunkte für die
Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 sammeln.
Fordert der Architekt während der ersten beiden Leistungsphasen eine
Bürgschaft, werden die folgenden Planungsstufen nicht mehr abgerufen. So
werden die ökonomischen Risiken der Projektentwickler der besagten
Leistungsphasen im Bedarfsfalle bei nicht erzielten Finanzierungen
oder bei
Betreiberabsagen auf die Architektenschaft abgeladen.
Hätte der Architekt kurz vor oder kurz nach Abgabe der
Genehmigungsplanung die Möglichkeit, mit einer einstweiligen Verfügung
eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wäre das Honorar
gesichert und es herrschten klare faire Verhältnisse. Der § 648 BGB
müßte um einen 3. Absatz ergänzt werden, in dem alle
Planenden ebenso wie die Bauenden erfasst werden. Dies entspräche dann
auch dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes, siehe Art. 3 (1).
Könnten Sie sich dafür im Bundestag einsetzen?
"

das ist nun etwas sehr spezielles, und so frage ich mal in die Runde,
wie das hier geshen wird?



piratische Grüße
sigi
- --
Sigiberlin (Siegfried Schlosser)
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Sigiberlin
mailto:pirat.sigi AT siegfried.de

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