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ag-bauen-verkehr - Re: [Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

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Re: [Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden


Chronologisch Thread 
  • From: "Andreas Witte" <andreas AT witte-holzkirchen.de>
  • To: "'Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr'" <ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden
  • Date: Mon, 23 May 2011 18:37:11 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>

Die Stadt- und Gemeindeplanung sollte erstmal Menschengerecht werden.

Vielleicht sollten wir uns darauf konzentrieren!

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ag-bauen-verkehr-bounces AT lists.piratenpartei.de
[mailto:ag-bauen-verkehr-bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von
Thomas Gaul
Gesendet: Montag, 23. Mai 2011 08:25
An: AG-Bauen-Verkehr
Betreff: [Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden

FYI

-------- Original-Nachricht --------
Betreff: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden
Datum: Sun, 22 May 2011 21:16:56 +0200
Von: Stephan Heymann / Grüne Hamburg <stephan.heymann AT hamburg.gruene.de>
Antwort an: Debattenliste der BAG Planen, Bauen, Wohnen
<debatte.bag.bauen AT gruene.de>
An: Debattenliste der BAG Planen, Bauen, Wohnen
<debatte.bag.bauen AT gruene.de>



Die Bundesregierung hat sich in der vergangenen Woche auf eine Änderung des
BauGB (und Co.) gestürzt, um "den Handlungsspielraum der Gemeinden zugunsten
des Klimaschutzes" zu erweitern. Es wird Bezug genommen auf die Ergebnisse
der "Berliner Gespräche zum Städtebaurecht", die beim DIFU eingesehen werden
können.

Folgende Versprechen werden gemacht:

1. Klimaschutzklausel
Zur Stärkung des Anliegens der klimagerechten Stadtentwicklung soll nach dem
Vorbild des § 2 Nummer 6 Satz 7 des Raumordnungsgesetzes in einem neuen § 1a
Absatz
5 BauGB eine
Klimaschutzklausel eingefügt werden, wonach den Erfordernissen des
Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen Rechnung zu tragen ist, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen (klimagerechte
Stadtentwick-
lung). Dies entspricht der gewachsenen Bedeutung der Bekämpfung des
Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel für die Bauleitplanung
(vgl. Bericht, S. 23).

2. Repowering von Windenergieanlagen
Das Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 sieht vor, dass
im Bau- und Planungsrecht erforderliche und angemessene Regelungen zur
Absicherung des Repowe- ring von Windenergieanlagen getroffen werden. Unter
Repowering ist dabei die Ersetzung älterer, oft vereinzelt stehender
Windenergieanlagen durch moderne, leistungsfähigere Wind- energieanlagen,
vorzugsweise in Windparks („Aufräumen der Landschaft“), zu verstehen. Zur
Unterstützung soll in einem neuen § 249 BauGB eine Regelung getroffen werden,
mit der die bestehende Praxis im Hinblick auf die Anwendung bedingter
Festsetzungen (§ 9 Absatz 2
BauGB) abgesichert und auf den Flächennutzungsplan ausgeweitet wird, sowie
Rechtsunsi- cherheiten im Hinblick auf die Neuausweisung von Gebieten für das
Repowering beseitigt werden (vgl. Bericht, S. 69 f.).

3. Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich Vor dem Hintergrund des
Energiekonzepts der Bundesregierung soll die Zulässigkeit von Solaranlagen an
oder auf Gebäuden erleichtert werden. Zudem hat ein Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2010 (Az.: 7 B 995/10) – obwohl bezogen
auf das landesrechtliche Bauordnungsrecht – auch für zahlreiche in Betrieb
befindliche Photovoltaik- anlagen grundsätzliche Fragen in der Praxis
aufgeworfen, die durch eine Änderung des § 35 BauGB geklärt werden sollen.

4. Darstellung von städtebaulichen Konzepten für eine klimagerechte
Stadtentwicklung im Flächennutzungsplan In § 5 Absatz 2 Nummer 2 BauGB soll
ausdrücklich geregelt werden, dass die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
Einrichtungen, Anlagen und sonstigen Maßnahmen, die dem Kli- mawandel
entgegenwirken oder der Anpassung an den Klimawandel dienen, im
Flächennut-
zungsplan dargestellt werden kann. Dies soll dazu dienen, dass entsprechende
Aussagen in informellen städtebaulichen Klimaschutz- oder Energiekonzepten im
Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 verstärkt zum Gegenstand eines
Flächennutzungsplans gemacht werden.


5. Präzisierung des Festsetzungskatalogs Der Festsetzungskatalog des § 9
Absatz 1 BauGB soll präzisiert werden:
Nach § 9 Absatz 1
Nummer 12 BauGB sollen künftig ausdrücklich auch Flächen für Anlagen und
Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung
oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung festgesetzt wer- den können. Des Weiteren soll § 9
Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe b BauGB ausgeweitet werden, indem nicht nur
Gebäude, sondern darüber hinaus bestimmte bauliche Anlagen er- fasst werden,
sowie klargestellt werden, dass auch technische Maßnahmen zur Erzeugung,,
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien erfasst werden; dies soll entsprechend auch für
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gelten.

6. Städtebaulicher Vertrag
Das Instrument des städtebaulichen Vertrages eignet sich auf Grund seiner
vielfältigen Ge- staltungsmöglichkeiten in besonderer Weise für die
klimagerechte Stadtentwicklung. Zur Be- tonung dieser
Gestaltungsmöglichkeiten soll § 11 Absatz 1 Nummer 4 BauGB dahingehend
präzisiert werden, dass die Errichtung und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung
und Nutzung erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Anlagen
der
Fern- und Nah-
wärmeversorgung Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein kann. In
einer neuen Nummer 5 des § 11 Absatz 1 BauGB sollen die Anforderungen an die
energetische Qualität von Gebäuden aufgenommen werden.

7. Besonderes Städtebaurecht und klimagerechte Stadtentwicklung,
quartiersbezogene Lösungen In das Recht der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen und des Stadtumbaus sollen die Er- fordernisse einer
klimagerechten Stadtentwicklung (vgl. 1.) aufgenommen werden. Dies ver-
deutlicht, dass den aktuellen klimatischen Herausforderungen auch in den
bebauten Gebieten mit städtebaulichen Mitteln wirksam begegnet werden soll.
Die Vorschriften zum Stadtumbau sind im Jahr 2004 mit dem
Europarechtsanpassungsgesetz Bau in Reaktion auf Strukturveränderungen in
Demografie und Wirtschaft und den damit ein- hergehenden städtebaulichen
Entwicklungen eingeführt worden. Mit ihnen sollte den Ge- meinden ein
rechtlicher Rahmen für eine möglichst verwaltungsunaufwendige, integrative
und konsensuale Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen gegeben werden (BT-Drs.
15/2250, S. 32, 60). Im Blick stand dabei insbesondere die
Leerstandsproblematik. Der Stadt- umbau wie auch die städtebauliche Sanierung
sollen sich dennoch von vornherein nicht auf Einzellösungen beschränken,
vielmehr sind sie auf gesamthafte Lösungen angelegt. Die je- weils
vorgeschlagenen Erweiterungen um die Erfordernisse einer klimagerechten
Stadtent- wicklung tragen dem Rechnung.
Zu einer gesamthaften Lösung gehören im Hinblick auf die nach heutigem
Erkenntnisstand unbestrittenen gravierenden Folgen des Klimawandels in
zunehmendem Maße auch koordi- nierte Maßnahmen zum Klimaschutz in den
bebauten Gebieten. Denn die größten Herausfor- derungen für den Klimaschutz
liegen im Gebäudebestand. Die Schwierigkeiten resultieren hier daraus, dass
die Städte und Gemeinden unterschiedliche Bauphasen,
Gebäude- und Sied-
lungsstrukturen aufweisen. Insoweit sind quartiersbezogene Konzepte
erforderlich, die die unterschiedlichen Anforderungen zugunsten eines
energieeffizienten und klimaneutralen Quartiersumbaus miteinander verbinden.
Vor diesem Hintergrund sollen mit den vorgeschla- genen Änderungen die
Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung in das besondere
Städtebaurecht einbezogen und damit das gebäudebezogene Fachrecht um ein
gebiets- bzw.
quartiersbezogenes klimaschützendes Recht ergänzt werden – auch zur Stärkung
der Innen- entwicklung. Dem liegt als räumliches Leitbild die kompakte Stadt
(kurze Wege zur Begren- zung des Primärenergieverbrauchs) zugrunde, das auch
örtlich differenzierte Klimaanpas- sungsmaßnahmen berücksichtigt. Mit der
sommerlichen Überhitzung in Verdichtungsräumen gehen ferner zunehmend
Gesundheitsgefahren insbesondere für ältere Menschen einher. Die
klimagerechte Stadtentwicklung trägt mithin auch zur Erfüllung der
Anforderungen an gesun- de Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei.

8. Planungsrechtliche Absicherung nachträglicher Wärmedämmung Durch eine neue
Vorschrift (§ 248 BauGB) sollen in Fällen der nachträglichen Wärmedäm- mung,
die der Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung oder des
Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes dienen, geringfügige Überschreitungen des
Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig sein (vgl. hierzu auch Bericht, S. 25).

Stand: 16.05.2011






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