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ag-bauen-verkehr - [Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

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[Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden


Chronologisch Thread 
  • From: Thomas Gaul <thomas.gaul AT piratenpartei.de>
  • To: AG-Bauen-Verkehr <ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Ag-bauen-verkehr] Fwd: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden
  • Date: Mon, 23 May 2011 08:25:05 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>

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-------- Original-Nachricht --------
Betreff: [Debatte.BAG.Bauen] Fwd: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden
Datum: Sun, 22 May 2011 21:16:56 +0200
Von: Stephan Heymann / Grüne Hamburg <stephan.heymann AT hamburg.gruene.de>
Antwort an: Debattenliste der BAG Planen, Bauen, Wohnen
<debatte.bag.bauen AT gruene.de>
An: Debattenliste der BAG Planen, Bauen, Wohnen
<debatte.bag.bauen AT gruene.de>



Die Bundesregierung hat sich in der vergangenen Woche auf eine Änderung
des BauGB (und Co.) gestürzt, um "den Handlungsspielraum der Gemeinden
zugunsten des Klimaschutzes" zu erweitern. Es wird Bezug genommen auf
die Ergebnisse der "Berliner Gespräche zum Städtebaurecht", die beim
DIFU eingesehen werden können.

Folgende Versprechen werden gemacht:

1. Klimaschutzklausel
Zur Stärkung des Anliegens der klimagerechten Stadtentwicklung soll nach
dem Vorbild des
§ 2 Nummer 6 Satz 7 des Raumordnungsgesetzes in einem neuen § 1a Absatz
5 BauGB eine
Klimaschutzklausel eingefügt werden, wonach den Erfordernissen des
Klimaschutzes sowohl
durch Maßnahmen Rechnung zu tragen ist, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch
durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (klimagerechte
Stadtentwick-
lung). Dies entspricht der gewachsenen Bedeutung der Bekämpfung des
Klimawandels und
der Anpassung an den Klimawandel für die Bauleitplanung (vgl. Bericht,
S. 23).

2. Repowering von Windenergieanlagen
Das Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 sieht vor,
dass im Bau-
und Planungsrecht erforderliche und angemessene Regelungen zur
Absicherung des Repowe-
ring von Windenergieanlagen getroffen werden. Unter Repowering ist dabei
die Ersetzung
älterer, oft vereinzelt stehender Windenergieanlagen durch moderne,
leistungsfähigere Wind-
energieanlagen, vorzugsweise in Windparks („Aufräumen der Landschaft“),
zu verstehen. Zur
Unterstützung soll in einem neuen § 249 BauGB eine Regelung getroffen
werden, mit der die
bestehende Praxis im Hinblick auf die Anwendung bedingter Festsetzungen
(§ 9 Absatz 2
BauGB) abgesichert und auf den Flächennutzungsplan ausgeweitet wird,
sowie Rechtsunsi-
cherheiten im Hinblick auf die Neuausweisung von Gebieten für das
Repowering beseitigt
werden (vgl. Bericht, S. 69 f.).

3. Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich
Vor dem Hintergrund des Energiekonzepts der Bundesregierung soll die
Zulässigkeit von
Solaranlagen an oder auf Gebäuden erleichtert werden. Zudem hat ein
Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2010 (Az.: 7 B 995/10) – obwohl
bezogen auf das
landesrechtliche Bauordnungsrecht – auch für zahlreiche in Betrieb
befindliche Photovoltaik-
anlagen grundsätzliche Fragen in der Praxis aufgeworfen, die durch eine
Änderung des § 35
BauGB geklärt werden sollen.

4. Darstellung von städtebaulichen Konzepten für eine klimagerechte
Stadtentwicklung im Flächennutzungsplan
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 BauGB soll ausdrücklich geregelt werden, dass
die Ausstattung
des Gemeindegebiets mit Einrichtungen, Anlagen und sonstigen Maßnahmen,
die dem Kli-
mawandel entgegenwirken oder der Anpassung an den Klimawandel dienen, im
Flächennut-
zungsplan dargestellt werden kann. Dies soll dazu dienen, dass
entsprechende Aussagen in
informellen städtebaulichen Klimaschutz- oder Energiekonzepten im Sinne
des § 1 Absatz 6
Nummer 11 verstärkt zum Gegenstand eines Flächennutzungsplans gemacht
werden.

5. Präzisierung des Festsetzungskatalogs
Der Festsetzungskatalog des § 9 Absatz 1 BauGB soll präzisiert werden:
Nach § 9 Absatz 1
Nummer 12 BauGB sollen künftig ausdrücklich auch Flächen für Anlagen und
Einrichtungen
zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder
Speicherung von Strom,
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
festgesetzt wer-
den können. Des Weiteren soll § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe b BauGB
ausgeweitet
werden, indem nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus bestimmte
bauliche Anlagen er-
fasst werden, sowie klargestellt werden, dass auch technische Maßnahmen
zur Erzeugung,,
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien erfasst
werden; dies soll entsprechend auch für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gelten.

6. Städtebaulicher Vertrag
Das Instrument des städtebaulichen Vertrages eignet sich auf Grund
seiner vielfältigen Ge-
staltungsmöglichkeiten in besonderer Weise für die klimagerechte
Stadtentwicklung. Zur Be-
tonung dieser Gestaltungsmöglichkeiten soll § 11 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
dahingehend
präzisiert werden, dass die Errichtung und Nutzung von Anlagen zur
Erzeugung und Nutzung
erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Anlagen der
Fern- und Nah-
wärmeversorgung Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein kann. In
einer neuen
Nummer 5 des § 11 Absatz 1 BauGB sollen die Anforderungen an die
energetische Qualität
von Gebäuden aufgenommen werden.

7. Besonderes Städtebaurecht und klimagerechte Stadtentwicklung,
quartiersbezogene Lösungen
In das Recht der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen und des Stadtumbaus
sollen die Er-
fordernisse einer klimagerechten Stadtentwicklung (vgl. 1.) aufgenommen
werden. Dies ver-
deutlicht, dass den aktuellen klimatischen Herausforderungen auch in den
bebauten Gebieten
mit städtebaulichen Mitteln wirksam begegnet werden soll.
Die Vorschriften zum Stadtumbau sind im Jahr 2004 mit dem
Europarechtsanpassungsgesetz
Bau in Reaktion auf Strukturveränderungen in Demografie und Wirtschaft
und den damit ein-
hergehenden städtebaulichen Entwicklungen eingeführt worden. Mit ihnen
sollte den Ge-
meinden ein rechtlicher Rahmen für eine möglichst
verwaltungsunaufwendige, integrative
und konsensuale Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen gegeben werden (BT-Drs.
15/2250, S. 32, 60). Im Blick stand dabei insbesondere die
Leerstandsproblematik. Der Stadt-
umbau wie auch die städtebauliche Sanierung sollen sich dennoch von
vornherein nicht auf
Einzellösungen beschränken, vielmehr sind sie auf gesamthafte Lösungen
angelegt. Die je-
weils vorgeschlagenen Erweiterungen um die Erfordernisse einer
klimagerechten Stadtent-
wicklung tragen dem Rechnung.
Zu einer gesamthaften Lösung gehören im Hinblick auf die nach heutigem
Erkenntnisstand
unbestrittenen gravierenden Folgen des Klimawandels in zunehmendem Maße
auch koordi-
nierte Maßnahmen zum Klimaschutz in den bebauten Gebieten. Denn die
größten Herausfor-
derungen für den Klimaschutz liegen im Gebäudebestand. Die
Schwierigkeiten resultieren
hier daraus, dass die Städte und Gemeinden unterschiedliche Bauphasen,
Gebäude- und Sied-
lungsstrukturen aufweisen. Insoweit sind quartiersbezogene Konzepte
erforderlich, die die
unterschiedlichen Anforderungen zugunsten eines energieeffizienten und
klimaneutralen
Quartiersumbaus miteinander verbinden. Vor diesem Hintergrund sollen mit
den vorgeschla-
genen Änderungen die Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung
in das besondere
Städtebaurecht einbezogen und damit das gebäudebezogene Fachrecht um ein
gebiets- bzw.
quartiersbezogenes klimaschützendes Recht ergänzt werden – auch zur
Stärkung der Innen-
entwicklung. Dem liegt als räumliches Leitbild die kompakte Stadt (kurze
Wege zur Begren-
zung des Primärenergieverbrauchs) zugrunde, das auch örtlich
differenzierte Klimaanpas-
sungsmaßnahmen berücksichtigt. Mit der sommerlichen Überhitzung in
Verdichtungsräumen
gehen ferner zunehmend Gesundheitsgefahren insbesondere für ältere
Menschen einher. Die
klimagerechte Stadtentwicklung trägt mithin auch zur Erfüllung der
Anforderungen an gesun-
de Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei.

8. Planungsrechtliche Absicherung nachträglicher Wärmedämmung
Durch eine neue Vorschrift (§ 248 BauGB) sollen in Fällen der
nachträglichen Wärmedäm-
mung, die der Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung oder
des Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetzes dienen, geringfügige Überschreitungen des Maßes
der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig
sein (vgl. hierzu
auch Bericht, S. 25).

Stand: 16.05.2011

Attachment: Referentenentwurf BauGB-Klimaschutzgesetz 110516.pdf
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