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Betreff: Mailingliste der SG Bundes-PR
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- Subject: [Sg-presse] Gesetzentwurf Piratenfraktion SH
- Date: Fri, 26 Sep 2014 23:35:47 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/sg-presse>
- List-id: Mailingliste der SG Presse - Diskussion <sg-presse.lists.piratenpartei.de>
Title: Gesetzentwurf Piratenfraktion SH
Gesetzentwurf
der Fraktion der PIRATEN
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karenzzeit für Ministerinnen und
Minister
Artikel 1
Änderung des Landesministergesetzes
In das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. 1990, 515), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 08.10.2012 (GVOBl. 2012, 702), wird nach § 8 die folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 8a Karenzzeit; Veröffentlichungspflichten
(1) Ministerinnen und Minister dürfen nach dem Ausscheiden aus dem Amt für die Dauer von
drei Jahren keiner Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
Dienstes nachgehen die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Der Landtag
kann Ausnahmen beschließen, wenn kein sachlicher oder personeller Zusammenhang dieser
beabsichtigten Tätigkeit mit dem bisher ausgeübten Regierungsamt besteht und eine
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auszuschließen ist.
(2) Ministerinnen und Minister haben zu veröffentlichen,
1. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von
Gutachten, publizistische Tätigkeit und Vortragstätigkeit,
2. das Bestehen und den Abschluss von Vereinbarungen, wonach einer Ministerin oder
einem Minister während oder nach Beendigung des Regierungsamts bestimmte
Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,
3. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher
wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
Die Offenlegungspflicht umfasst auch die Angabe der Höhe des erhaltenen Entgelts, den
finanziellen Umfang der Vereinbarung nach Nummer 2 und den (Buch-)Wert der Beteiligung
gemäß Nummer 3."
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. 2009, 93), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01.06.2014 (GVOBl. 2014, 92 und 98), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 78 wird die folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 78a Veröffentlichungspflichten
Für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gilt § 8a Absatz 2 des
Landesministergesetzes entsprechend."
2. Dem § 79 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"Für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die keine Ruhestandsbeamtinnen oder
Ruhestandsbeamte sind, und für frühere Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ohne
Versorgungsbezüge gelten § 41 BeamtStG und die vorstehenden Absätze
entsprechend."
Begründung:
Zu Artikel 1 (§ 8a Abs. 1 LMinG):
Die Engagements ehemaliger Regierungsmitglieder und ehemaliger Staatssekretäre bei
Unternehmen und Verbänden im In- und Ausland entfachen immer wieder die Diskussion über
Sperrzeiten für Regierungsmitglieder und Wahlbeamte nach Ausscheiden aus dem Amt. Um
Vertrauen in Politik und staatliche Institutionen nicht zu belasten, gilt es, bereits den Anschein
zu vermeiden, dass es einen Zusammenhang zwischen im Amt getroffenen Entscheidungen
und einer nach dem Ausscheiden aufgenommenen Erwerbstätigkeit geben könnte. Schon
Vermutungen darüber schaden der Glaubwürdigkeit und bringen die Politik in Misskredit.
Erforderlich sind deshalb Karenzzeiten für Regierungsmitglieder nach dem Ausscheiden aus
dem Amt, wenn ein Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und der nach
dem Ausscheiden aus dem Dienst beabsichtigten Tätigkeit besteht und dadurch dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden könnten. Von einem Zusammenhang ist insbesondere
auszugehen, wenn dem Unternehmen oder dem Verband durch die Tätigkeit des Ministers oder
des Parlamentarischen Staatssekretärs Vorteile entstanden sein könnten oder noch entstehen
werden und in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, dass der Betreffende für sein
vorheriges dienstliches Tätigwerden belohnt werden soll. Dabei kann es nicht darauf
ankommen, ob die Vorteile dem zukünftigen Vertragspartner bereits tatsächlich zugeflossen
sind. Es genügt, wenn ein Zufluss an Vorteilen monetärer oder nichtmonetärer Art in der Zukunft
wahrscheinlich erscheint.
Zu Artikel 1 (§ 8a Abs. 2 LMinG):
Damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Bild davon machen kann, ob Nebenbeschäftigungen,
vertragliche Vereinbarungen oder wirtschaftliche Beteiligungen von Ministern einen Einfluss auf
deren Amtsführung haben können, werden Offenlegungspflichten eingeführt. Erfasst sind
insbesondere auch vertragliche Rückkehrrechte von Regierungsmitgliedern.
Zu Artikel 2 Ziffer 1:
Auch bei Staatssekretären soll sich die Öffentlichkeit ein eigenes Bild davon machen können,
ob Nebenbeschäftigungen, vertragliche Vereinbarungen oder wirtschaftliche Beteiligungen
einen Einfluss auf die Amtsführung haben können.
Zu Artikel 2 Ziffer 2:
Beabsichtigen (ausgeschiedene) Staatssekretäre einen Wechsel, so ist nicht einzusehen, dass
die mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen davon abhängen soll, ob Ruhestandsoder
Versorgungsbezüge gezahlt werden oder nicht. Ferner kann es nicht richtig sein, dass sich
ein (ausgeschiedener) Staatssekretär durch Verzicht auf Versorgungsbezüge einseitig der
gesetzlichen Anzeigepflicht und damit der staatlichen Untersagungsmöglichkeit entziehen kann.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter nur dann auf seine Versorgungsbezüge
verzichten wird, wenn dies für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. Das dürfte nur dann der Fall, in dem
ein Unternehmen bereit ist, für die Dienste des ehemaligen Beamten sehr hohe Summen zu
zahlen. Gerade diese Fälle sind problematisch.
Torge Schmidt
und Fraktion
Piratenpartei Deutschland
Landesverband Schleswig-Holstein
Christian Thiessen
Vorsitzender des Landesverbandes SH
Geschäftsstelle:
Ringstraße 58
24103 Kiel
Telefon: +49 (431) 556869-76
Telefax: +49 (431) 556866-79
Persönlich:
Telefon: +49 (4651) 927270
Telefax: +49 (4651) 927279
Mobil: +49 (170) 8111877
Visitenkarte: http://www.pirat.ly/g4qnc
- [Sg-presse] Gesetzentwurf Piratenfraktion SH, Christian Thiessen, 26.09.2014
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