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sg-presse - [Sg-presse] Gesetzentwurf Piratenfraktion SH

sg-presse@lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der SG Bundes-PR

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[Sg-presse] Gesetzentwurf Piratenfraktion SH


Chronologisch Thread 
  • From: "Christian Thiessen" <Vorsitzender@Piratenpartei-SH.de>
  • To: <sg-presse@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Sg-presse] Gesetzentwurf Piratenfraktion SH
  • Date: Fri, 26 Sep 2014 23:35:47 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/sg-presse>
  • List-id: Mailingliste der SG Presse - Diskussion <sg-presse.lists.piratenpartei.de>

Title: Gesetzentwurf Piratenfraktion SH

Gesetzentwurf

der Fraktion der PIRATEN

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karenzzeit für Ministerinnen und

Minister

Artikel 1

Änderung des Landesministergesetzes

In das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. 1990, 515), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 08.10.2012 (GVOBl. 2012, 702), wird nach § 8 die folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 8a Karenzzeit; Veröffentlichungspflichten

(1) Ministerinnen und Minister dürfen nach dem Ausscheiden aus dem Amt für die Dauer von

drei Jahren keiner Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen

Dienstes nachgehen die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Der Landtag

kann Ausnahmen beschließen, wenn kein sachlicher oder personeller Zusammenhang dieser

beabsichtigten Tätigkeit mit dem bisher ausgeübten Regierungsamt besteht und eine

Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auszuschließen ist.

(2) Ministerinnen und Minister haben zu veröffentlichen,

1. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von

Gutachten, publizistische Tätigkeit und Vortragstätigkeit,

2. das Bestehen und den Abschluss von Vereinbarungen, wonach einer Ministerin oder

einem Minister während oder nach Beendigung des Regierungsamts bestimmte

Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,

3. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher

wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

Die Offenlegungspflicht umfasst auch die Angabe der Höhe des erhaltenen Entgelts, den

finanziellen Umfang der Vereinbarung nach Nummer 2 und den (Buch-)Wert der Beteiligung

gemäß Nummer 3."

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. 2009, 93), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 01.06.2014 (GVOBl. 2014, 92 und 98), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 78 wird die folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 78a Veröffentlichungspflichten

Für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gilt § 8a Absatz 2 des

Landesministergesetzes entsprechend."

2. Dem § 79 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"Für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die keine Ruhestandsbeamtinnen oder

Ruhestandsbeamte sind, und für frühere Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ohne

Versorgungsbezüge gelten § 41 BeamtStG und die vorstehenden Absätze

entsprechend."

Begründung:

Zu Artikel 1 (§ 8a Abs. 1 LMinG):

Die Engagements ehemaliger Regierungsmitglieder und ehemaliger Staatssekretäre bei

Unternehmen und Verbänden im In- und Ausland entfachen immer wieder die Diskussion über

Sperrzeiten für Regierungsmitglieder und Wahlbeamte nach Ausscheiden aus dem Amt. Um

Vertrauen in Politik und staatliche Institutionen nicht zu belasten, gilt es, bereits den Anschein

zu vermeiden, dass es einen Zusammenhang zwischen im Amt getroffenen Entscheidungen

und einer nach dem Ausscheiden aufgenommenen Erwerbstätigkeit geben könnte. Schon

Vermutungen darüber schaden der Glaubwürdigkeit und bringen die Politik in Misskredit.

Erforderlich sind deshalb Karenzzeiten für Regierungsmitglieder nach dem Ausscheiden aus

dem Amt, wenn ein Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und der nach

dem Ausscheiden aus dem Dienst beabsichtigten Tätigkeit besteht und dadurch dienstliche

Interessen beeinträchtigt werden könnten. Von einem Zusammenhang ist insbesondere

auszugehen, wenn dem Unternehmen oder dem Verband durch die Tätigkeit des Ministers oder

des Parlamentarischen Staatssekretärs Vorteile entstanden sein könnten oder noch entstehen

werden und in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, dass der Betreffende für sein

vorheriges dienstliches Tätigwerden belohnt werden soll. Dabei kann es nicht darauf

ankommen, ob die Vorteile dem zukünftigen Vertragspartner bereits tatsächlich zugeflossen

sind. Es genügt, wenn ein Zufluss an Vorteilen monetärer oder nichtmonetärer Art in der Zukunft

wahrscheinlich erscheint.

Zu Artikel 1 (§ 8a Abs. 2 LMinG):

Damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Bild davon machen kann, ob Nebenbeschäftigungen,

vertragliche Vereinbarungen oder wirtschaftliche Beteiligungen von Ministern einen Einfluss auf

deren Amtsführung haben können, werden Offenlegungspflichten eingeführt. Erfasst sind

insbesondere auch vertragliche Rückkehrrechte von Regierungsmitgliedern.

Zu Artikel 2 Ziffer 1:

Auch bei Staatssekretären soll sich die Öffentlichkeit ein eigenes Bild davon machen können,

ob Nebenbeschäftigungen, vertragliche Vereinbarungen oder wirtschaftliche Beteiligungen

einen Einfluss auf die Amtsführung haben können.

Zu Artikel 2 Ziffer 2:

Beabsichtigen (ausgeschiedene) Staatssekretäre einen Wechsel, so ist nicht einzusehen, dass

die mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen davon abhängen soll, ob Ruhestandsoder

Versorgungsbezüge gezahlt werden oder nicht. Ferner kann es nicht richtig sein, dass sich

ein (ausgeschiedener) Staatssekretär durch Verzicht auf Versorgungsbezüge einseitig der

gesetzlichen Anzeigepflicht und damit der staatlichen Untersagungsmöglichkeit entziehen kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter nur dann auf seine Versorgungsbezüge

verzichten wird, wenn dies für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. Das dürfte nur dann der Fall, in dem

ein Unternehmen bereit ist, für die Dienste des ehemaligen Beamten sehr hohe Summen zu

zahlen. Gerade diese Fälle sind problematisch.


Torge Schmidt

und Fraktion


Piratenpartei Deutschland

Landesverband Schleswig-Holstein

Christian Thiessen

Vorsitzender des Landesverbandes SH

Geschäftsstelle:
Ringstraße 58

24103 Kiel

Telefon: +49 (431) 556869-76

Telefax: +49 (431) 556866-79

Persönlich:

Telefon: +49 (4651) 927270

Telefax: +49 (4651) 927279

Mobil: +49 (170) 8111877

Visitenkarte: http://www.pirat.ly/g4qnc



  • [Sg-presse] Gesetzentwurf Piratenfraktion SH, Christian Thiessen, 26.09.2014

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