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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag


Chronologisch Thread 
  • From: Stefan Thöni <stefan.thoeni@piratenpartei.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag
  • Date: Thu, 5 Apr 2018 11:48:50 +0200
  • Autocrypt: addr=stefan.thoeni@piratenpartei.de; keydata= xsFNBFl01J8BEADE6VHj+32wtHw1CNxgm/BW8syOhUzYqyg5lEKi2lggCOZ1iSNQplsX2zwv fAh1RHN9OsOvYE5MAHzXBJp0+GAcG6Hrmep6OmPFz3D+pZGwEDEBs5ywH8Kh2ujhjTNc7yqs NITqNGQ1aBlOAPUX2NtNJNJHzXHl2qSwXuIYx95hF0fhptyDAqjzdfDWAjlA2t7Q7YdsuOje Jn650zbds2SOBRgCDVU0S6nkM/nAm7RbpBWN5w6Ob4SAw1h4/WEVfWF9mTdIp3cMPEaH7QGh 1LIYPmn4zs9jA+NJSPZuFkrlyZ3cKNszX529s/tn+l0IJfQrnWW70qzHrbvTgH89XZhreFOE WSIv3rfhGSRWpxl0ws5TrpAW+S/eU33jQaCnveRldMK8PFi8A4O3yoz9Lf10/sYUrJJ1isFa Ln/SqfuTWaRP+Cjl79tJ6COp2GySgAcfjJLzzbf8Lr4AVyAjXrRcqTixzf7tIGysXslDQ8gj NhsUvxZ8rfCplLoclAljW/FcGgWixHSQHTXAZUMqezkRblj7MUS0cECfGl8ey2MsFjLkdk4g J8go2hKcZnCVcKjwqPw1NB8oWuAnGYJviK3zN6a3ByGzmgVbd6j5qjKAo+TDzpkTorXYimpM Svsg7DjM3hbSSIRSYKTBuG0VbDIyKFOTcKjPfNdFymDmC4PsKQARAQABzS5TdGVmYW4gVGjD tm5pIDxzdGVmYW4udGhvZW5pQHBpcmF0ZW5wYXJ0ZWkuY2g+wsGABBMBCAAqAhsDBQkPCZwA BQsJCAcCBhUICQoLAgQWAgMBAh4BAheABQJZdNaoAhkBAAoJEAXWaiiPmTn/ReMQAJKaf8jd +nd3fJbDGXX7smuzIqd2zDAlrwMtIc1WS6R4wqXXBQidXmuR3MhRdIb+PkOxgh7jztWsYBkV tBf0tUr6RvtRYJ0brwMfOJGbnnY7tWgjcCTkuqLq8W41LHYtLV4H0ZbL5J5Uz9672OrTTED5 xF6hiqtsejqZsyIn5kTJYx6Og80HQvRtD6722V6ewsTaNT8LcjlJLHnkIQ+Tcr2JXkT04v+4 0d+mp3pYmX9h2UdfmBfslafXEEufNOaxMJx6ObGPFtBSim5YmjOIEbjcb5PdBe3eTD5LXyqv 1iXestMIk+jkLS5t7pLieLk5Gwy29iLub1Zot7qNfLLVSBwc3QNYu+IgLPpeS4xT/KxMEjtY c/nvkwyO9aD8VegGC9xN1ZjoRTpiDTxMcaE3MIlyXpyRwXfqjICX4n8CzSNG5MjW4KCbmxlc v8pPrb0LtqYXNc/V5SLtk4pn5Xo6uun96P6kMg8e2AFhQr4BcghdZYM7I5bIPHWbbIKExmMf uBGVRBQbOlQMsFKiGQs0XmXuChp/mb3kwOf9TD80IY2nb+yrZouBDUvzVspkoE0lShwNAUXc Odz/mrptUcphOOew/PjFGjoBvXE16aIld0DR8UbHxw6CMIA0kDHGIFh+3pyXieSZJZ54t+1o ackaDZkZwUXcijpn7wTUtg0EZcWNzsFNBFl01J8BEACYlgTGmfNyccmc9JZjhhUtjtBpY8JJ cvgVe/ZgKlLCF0kzPlVpfvdSbPORBNvM/yHKn8hWXL1C62DG6PExLKHPt8V8CJBjCOZb2ubV W4xGKKw7UFkyHsA/cwgwJhB1Y9fyR4XHHi5jZj8OHCkWqnMYcsnNNeOm6MG0wnovDwYN+oht qpv3nPMa1BBluvdNBiwk2qbMdMz1n9xZi6efd2tWpCrusmFXRbJoTWJ2O+EA1Xn1c5rPoWUB wtwRI05XOSlxW4PfKwk5tcQeil6Om8fXfSgV1amoxYSt24y9FpZoyVBsumlpPApAKsHDBx55 LxWn2KVSYTIaPU1KAds1L724oV/dr9Vw3sc9l7qEU2Pznt5SChoe0ZsquDkG0cZPj22wNY3r 7SN/Drep6wEUQ7TGXRehZpJGZXdyfsIhThVFHE+1y+YmiwQUzamfzvv44HErp7GlWSdl1p6J oxbRntQWHv3YZZT+L0xPgKn7cV8omJrcJQ/GJ9EPsILjY8HlnBBK6h2d0EptX/8ceI9lGNzG koAPLHmLFUePam5mD1FEwmOwWisBdQgCfwOUfGJ4MSzGlkiW0L/RfDfEB3WFvHHBnmuwuIJU 5MeZGVFiMer1oEk3q1hc/oC7eQ+ylT8Sj6WuKfl+udesYTCRzs+2Yy0WZO3v+ikiZXJOmJQ0 goroEwARAQABwsFlBBgBCAAPBQJZdNSfAhsMBQkPCZwAAAoJEAXWaiiPmTn/V7EQAKIbO5cd FVFFrDwGXGeT5LyW+zHqU8H9IoQQLEsyOBlyO7oEqO/hCgUDVJFw25N3lKkBPVyhBg1GYzn2 rHo0T/OYwjTZd4HhI3PbUa1kI33w9cqJ6OH6hpWJp+yzcaSf0lpZ7qEn+GyWEylx81920NUl 7ae8Okqzqpr2zzv51QQE/N93/CZA5o7JtYS4naEZK2L3vHsTy5cMMDXP5h3TJIKaQfE3reX1 CstNAemf49Z9J3KDZauJ8ZqbBnusexUcX9ubV+d52CBTlVLWGNwzyHwMB18fnh5PztSLFyQ8 JLHAAyBFixyWHgXRQojun1tRM8OvoisEF8nko/+W1FmPensPfjLTrZnV6gjEtKjnRzpQeObU a4n2Gr9J2d/1e8E1RhYK2fQl2lTviTV+ZyVijbJX67Nb+NZnc9eNkfjkw4g5FWlT7sT+j9GH bKEhaTlI/o4uitFRtWNdjZ07/E7fJT7JGSO8Ohw+tRkg2NreCIJ2ZWmXVK2fJIuuCv7mum3D yAj8qbGvNYURmTusBhFguL30UG6948XWpnTA5wj2ZLZH3a8Quy2/NB9uIFKIrC4mu+FKzkdC /cTrWMutGyP9rNqfJuo3NU89a//AV33aERXmP867HNMIPOokRYEOTtCaWQ/2WtjcdDGid7W3 8G4ErCO44rPFVTcYdYi9vQSKoCeA
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Hallo Piratonym,

besten Dank für deine Arbeit!

Viele Grüße
Stefan


On 04.04.2018 22:00, Piratonym wrote:
> Hallo zusammen,
>
> ich habe in den letzten Tagen die vorliegenden Anträge bzw.
> Antragsgrundlagen zu einem Gesamtantrag zusammengefasst und mit kurzen
> Begründungen versehen. Der Antrag steht vollständig unten und ist
> zusätzlich im Anhang.
>
> Ergänzt habe ich insbesondere noch die besprochene, aber nicht
> ausformulierte einheitliche Regelung zur sofortigen Beschwerde. Sie
> orientiert sich wie üblich an der ZPO, ist aber auf die für uns
> relevanten Teile reduziert. Geregelt ist insbesondere:
> * Einlegung binnen zwei Wochen
> * Falls das den usprünglichen Beschluss erlassende Gericht die
> Beschwerde für begründet hält, hilft es ihr ab, ansonsten leitet es sie
> an das Beschwerdegericht (= Berufungsgericht) weiter
> * Entscheidung kann ohne Verhandlung erfolgen und ist unanfechtbar
> * Beschwerdegericht für Kammern des BSG ist der Senat des BSG
>
> Es wäre schön, wenn jeder, der sich dafür interessiert, den Antrag
> durchlesen und sich bei Anmerkungen o.ä. melden könnte.
>
> Nicht enthalten ist wie besprochen der Ordnungsmaßnahmen-Antrag. Dieser
> sollte nochmal kontrolliert und auf Vereinbarkeit mit dem Gesamtantrag
> überprüft werden; bei einer ersten Durchsicht waren mir noch ein paar
> Probleme aufgefallen.
>
> Viele Grüße
> Karsten
>
>
>
> Antrag: Diverse Änderungen der Schiedsgerichtsordnung, Ämterkumulation,
> Notvorstand
> ===================================================================================
>
>
> Der Bundesparteitag möge beschließen:
>
>
> I. Die Satzung wird wie folgt geändert:
>
>
> 1. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
>
> „Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter
> bekanntzugeben.“
>
>
> 2. § 9a wird wie folgt geändert:
>
> a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
>
> „(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann es seinen
> Aufgaben nicht mehr nachkommen, geht seine Kompetenz wenn möglich auf
> ein anderes Vorstandsmitglied über. Besteht der Bundesvorstand aus
> weniger als fünf handlungsfähigen Mitgliedern, so ist er handlungsunfähig.“
>
> b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
>
> „(11) Ist der Bundesvorstand geschlossen zurückgetreten oder wird er
> handlungsunfähig, so setzt das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines
> Piraten einen Notvorstand ein. Der Notvorstand führt die dringlichen und
> notwendigen Geschäfte weiter und beruft unverzüglich auf den
> nächstmöglichen Termin einen Bundesparteitag ein, welcher den gesamten
> Bundesvorstand neu wählt.“
>
>
>
> II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
>
>
> 1. § 2 wird wie folgt geändert:
>
>
> a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
>
> „Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen
> Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur
> Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
> Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber jedem, dem er über solche
> Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur
> Verschwiegenheit verpflichtet.“
>
>
> b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
>
> „(2a) Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und
> Abstimmung auch nach Beendigung seines Amtes zu schweigen.“
>
>
>
> 2. § 3 wird wie folgt geändert:
>
> a) Absatz 4 wird aufgehoben.
>
> b) In Absatz 5 wird das Wort „Schiedsgerichts“ durch das Wort
> „Schiedsgerichtes“ ersetzt.
>
> c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „Ist das Bundesschiedsgericht
> mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es“ durch die Wörter „Das
> Bundesschiedsgericht kann“ ersetzt.
>
> d) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
>
>
>
> 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
>
> „(1) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von § 3 Absatz 1
> sechs Richter und mindestens zwei Ersatzrichter gewählt.
> (2) Der Bundesparteitag wählt jährlich drei Richter und mindestens
> einen Ersatzrichter.
> (3) Bei der ersten Wahl werden sechs Richter und mindestens zwei
> Ersatzrichter gewählt. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder
> werden durch Los bestimmt.
> (4) Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine
> Nachfolger zu wählen wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden
> Richter entsprechend. In diesem Fall werden die zur nächsten Wahl
> ausscheidenden Richter unter den neu gewählten Richtern durch Los so
> bestimmt, dass bei dieser drei Richter zu wählen sind.
> (5) Das Los über die ausscheidenden Richter nach den Absatz 3 Satz
> 2 und Absatz 4 Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen.
> (6) Ersatzrichter rücken nur für die Richter nach, die für die
> gleiche Amtszeit gewählt wurden.“
>
>
>
> 4. § 4 wird wie folgt geändert:
>
> a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ die Wörter „oder ein
> Richter, der auf Grund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren
> teilnimmt“ eingefügt.
>
> b) Absatz 3 wird aufgehoben.
>
>
>
> 5. § 5 wird wie folgt geändert:
>
> a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Partei“ durch das Wort
> „Verfahrensbeteiligter“ ersetzt.
>
> b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
>
> „3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt
> oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
> bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war“
>
> c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Organs“ durch das Wort
> „Vorstandes“ ersetzt.
>
> d) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Partei“ durch die
> Wörter „eines Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.
>
> e) In Absatz 2 werden die Wörter „Eine Partei“ durch die Wörter „Ein
> Verfahrensbeteiligter“ und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
>
> f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
>
> aa) Die Wörter „mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht“
> werden gestrichen.
> bb) Satz 3 wird aufgehoben.
>
>
>
> 6. § 6 wird wie folgt geändert:
>
> a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
>
> „Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das
> Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich zuständig.“
>
> b) In Absatz 10 wird das Wort „Schiedsgerichte“ durch das Wort
> „Gerichte“ ersetzt.
>
>
>
> 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
>
> „(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine
> gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte
> bedacht sein.
> (2) Der Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des
> Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, die
> Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der
> Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Verfahrensbeteiligten
> unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit
> erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Verfahrensbeteiligten
> sollen hierzu persönlich gehört werden.
> (4) Erscheinen alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung
> nicht, soll das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
> (5) Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die
> Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor eine hierfür
> bestimmte, nicht am Verfahren beteiligte und nicht entscheidungsbefugte
> Person (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der
> Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
> (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen
> werden, dass die Verfahrensbeteiligten dem Gericht einen schriftlichen
> Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen
> Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem
> Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt
> eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.“
>
>
>
> 8. § 8 wird wie folgt geändert:
>
> a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
>
> b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
>
> aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Gegen die Ablehnung findet die
> sofortige Beschwerde statt.“
> bb) Satz 4 wird aufgehoben.
>
> c) Absatz 7 wird aufgehoben.
>
>
>
> 9. § 9 wird wie folgt geändert:
>
> a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
>
> aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Organ“ und das
> Wort „dieser“ durch das Wort „es“ ersetzt.
> bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Antragsgegner“ durch die Wörter
> „Verfahrensbeteiligte und hat sie keinen Vertreter bestimmt“ ersetzt.
>
>
> b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
>
> „(5) Verfahrensbeteiligte sind
> 1. Antragsteller,
> 2. Antragsgegner und
> 3. Beigeladene, sofern sie dies beantragen.“
>
>
>
> 10. § 10 wird wie folgt geändert:
>
> a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
>
> „Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.“
>
> b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
>
> „(2a) Die Schiedsgerichte leisten gegenseitig Amtshilfe und gewähren
> Akteneinsicht.“
>
> c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
>
> „Das Gericht beraumt grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung
> an. Es kann mündliche Verhandlungen durchführen oder im schriftlichen
> Verfahren entscheiden. Es hat eingehende Anträge der
> Verfahrensbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen des
> Gerichtes hierzu sind unanfechtbar.“
>
> d) In Absatz 8 werden die Wörter „einer der Parteien“ durch die Wörter
> „einem der Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.
>
> e) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
>
> „Das Berufungsgericht soll das Verfahren an ein anderes, der
> Vorinstanz gleichrangiges Gericht, verweisen; in Eilsachen kann es das
> Verfahren an sich ziehen.“
>
> f) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 12 eingefügt:
>
> „(10) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren
> rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
>
> (11) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart
> beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
> ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
>
> (12) Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten
> zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der
> Beiladung angegeben werden. In der Beiladung ist darauf hinzuweisen,
> dass der Beigeladene auf Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. Die
> Beiladung ist unanfechtbar.“
>
>
>
> 11. § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
>
> „(6) Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
> Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt.“
>
>
>
> 12. § 12 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
> „(8) Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht.
> Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die
> Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon
> ausgenommen. Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden
> Textpassagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von
> Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise erforderlich ist.“
>
>
>
> 13. § 13 Absatz 6 wird aufgehoben.
>
>
>
> 14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
>
> 㤠13a РSofortige Beschwerde
>
> (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem
> Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.
> (2) Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
> Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
> Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
> (3) Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die
> Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die
> Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
> (4) Beschwerdegericht ist das Berufungsgericht. Beschwerdegericht
> für Entscheidungen einer Kammer des Bundesschiedsgerichtes ist der Senat
> des Bundesschiedsgerichtes.
> (5) Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung
> entscheiden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.
>
>
> § 13b – Wiederaufnahme
> (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines
> beschwerten Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden:
> 1. wenn das Gericht nicht vorschriftgemäß besetzt war und
> dies dem Antragsteller erst im Nachhinein bekannt wurde;
> 2. wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht
> ordnungsgemäß vertreten war, sofern diese die Prozessführung weder
> ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
> 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das
> Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer
> Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
> 4. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,
> fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
> 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich
> in Beziehung auf den Rechtsstreit einer vorsätzlichen Verletzung seiner
> Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten schuldig gemacht hat;
> 6. wenn die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen
> Entscheidung beruht.
> (2) Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der
> Antragsteller den Grund für die Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu
> vertreten hat. Der Grund ist durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.
> (3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des
> Grundes bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren zuletzt
> anhängig war.“
>
>
> 15. Es werden ersetzt:
>
> a) in § 5 Absatz 3 sowie § 10 Absatz 3 und 5a jeweils das Wort
> „Parteien“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,
>
> b) in § 4 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1, 4 und 5 jeweils das Wort
> „Beteiligten“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,
>
> c) in § 3 Absatz 1, 5, 8, 9, § 6 Absatz 5, 6, § 8 Absatz 2, 6, § 9
> Absatz 4, § 10 Absatz 6, 7, § 11 Absatz 4, 5, § 12 Absatz 7 sowie § 13
> Absatz 2, 3 jeweils das Wort „Schiedsgericht“ durch das Wort „Gericht“,
>
> d) in § 6 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 jeweils das Wort „Gerichts“ durch
> das Wort „Gerichtes“,
>
> e) in § 5 Absatz 6, § 10 Absatz 9, § 12 Absatz 9 sowie § 13 Absatz 1
> jeweils das Wort „Bundesschiedsgerichts“ durch das Wort
> „Bundesschiedsgerichtes“ und
>
> f) in § § 3 Absatz 11 Satz 5, § 6 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1,
> Absatz 8, § 10 Absatz 9 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7
> jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz”.
>
>
>
>
> Begründung
> ==========
>
> Im Rahmen der Schiedsgerichtsmarina 2018 wurden verschiedene
> Satzungsänderungsvorschläge besprochen. Diese wurden in den letzten
> Wochen abschließend bearbeitet. Die Vorschläge, die Konsens waren oder
> kaum auf Widerspruch stißene, sind in diesen Gesamtantrag
> zusammengefasst, um die Behandlung als ca. 20 Einzelanträge zu verhindern.
>
> Die einzelnen, hier zusammengefassten Anträge beinhalten:
>
> * Bekanntgabe von bekleideten Ämtern statt Zustimmungsregelung
> * Einsetzung eines Notvorstandes durch das BSG statt "kommissarische
> Vertretung"
> * Verbesserung der Urteils- und Beschlusstransparenz unter Wahrung der
> Persönlichkeitsrechte
> * Einführung von Beiladungen
> * Neuregelung der Vertraulichkeit und des Beratungsgeheimnisses
> * Einführung von Wiederaufnahmeverfahren in stark begrenzten Fällen
> * Jährlich hälftige statt vollständige Neuwahl des Bundesschiedsgerichtes
> * Zuständigkeitsregelung für OM gegen Auslandspiraten (LSG NRW)
> * Güteverhandlung statt Schlichtung
> * Neuregelung zur Vertretung von Organen
> * Neuregelung Verhandlungsart
> * Einschränkung des Ansichziehens bei Verzögerungsbeschwerden
> * Amtshilfe der Schiedsgerichte untereinander
> * Dauerhaftes statt temporäres Ausscheiden von Richter durch Urlaub und
> Krankheit
> * Einheitliche Regelung der sofortigen Beschwerde
> * Konkretisierung von Ausschlussgründen für Richter
> * Vereinheitlichung von Begriffen und Genitivformen
>
>
>
> Die Einzelbegründungen sind:
>
>
> Ämterkumulation: Die bisherige Regelung wird häufig missachtet, ist
> nicht eindeutig und hat unklare Folgen.
>
> Notvorstand: Die bisherige Regelung hat sich als unklar und wenig
> praktikabel erwiesen. Die neue Regelung orientiert sich am Vorgehen bei
> eingetragenen Vereinen.
>
> Urteilstransparenz: Gerade die Gründe von Ordnungsmaßnahmen sollten
> öffentlich sein, damit sich Piraten informieren können und andere
> Schiedsgerichte über die Rechtsfortbildung informiert werden. Dabei ist
> der Schutz von Persönlichkeitsrechten durch angemessene Schwärzungen
> sicher zu stellen.
>
> Beiladung: In vielen Fällen ist es sinnvoll, Dritte in einem Verfahren
> beizuziehen. Ein häufiger Fall ist die Anfechtung von Wahlen. Bei diesen
> besteht regelmäßig kein Antrags- und Äußerungsrecht der Gewählten; sie
> müssen sich stattdessen auf den Vertreter der Mitgliederversammlung
> verlassen. Beiladungen wurden bereits ohne explizite Regelung der
> Schiedsgerichtsordnung vorgenommen, etwa durch das Landesschiedsgericht
> Nordrhein-Westfalen. Durch den vorliegenden Antrag wird die Beiladung in
> die Schiedsgerichtsordnung aufgenommen. Der Antrag orientiert sich an
> der Formulierung aus der Zivilprozessordnung.
>
> Vertraulichkeit: Dass die Richter im Gegensatz zu den Beteiligten nach
> Abschluss eines öffentlichen Verfahrens Hintergründe, Prozessgeschichte,
> etc. nicht erzählen dürfen ist nicht gerechtfertigt. Noch weniger ist es
> gerechtfertigt, organisatorische Dinge der Schiedsgericht nicht erzählen
> zu dürfen. Das Beratungsgeheimnis, Verschlusssachen und die Anonymität
> müssen jedoch gewahrt werden.
>
> Wiederaufnahme: Bei den besten Schiedsgerichten gibt es Justizirrtümer.
> Diese sollten unter engen Voraussetzungen korrigiert werden können.
>
> Wahl des Bundesschiedsgerichtes: Durch diese Regelung wird eine gewisse
> Kontinuität im Bundesschiedsgericht erreicht.
>
> Zuständigkeit für Auslandspiraten: Auslandspiraten gehören keinem
> Landesverband an. Es muss dennoch ein Landesschiedsgericht
> erstinstanzlich für Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren
> zuständig sein.
>
> Güteverhandlung statt Schlichtung: Das aktuelle System von vor der
> Anrufung durchzuführenden Schlichtungsversuchen hat sich als untauglich
> erwiesen. Es führt – soweit bekannt – kaum zu Einigungen und wird oft
> von den Beteiligten missachtet. Gleichzeitig führt es zu deutlichen
> Verzögerungen im Verfahren. Es ist sinnvoller, dass die Schiedsgerichte
> auf eine Beilegung hinwirken.
>
> Vertretung von Organen: Es können auch andere Organe als Vorstand und
> Mitgliederversammlung an Verfahren beteiligt sein. Eine
> Mitgliederversammlung kann außerdem nicht nur als Antragsgegner
> beteiligt sein. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass
> eine Mitgliederversammlung ihren Vertreter selbst bestimmt.
>
> Verhandlungsart: Die beim Bundesparteitag 2015.1 eingeführte
> fernmündliche Verhandlung als Regelfall, von der dem Wortlaut nach nur
> auf Antrag der Beteiligten abgewichen werden kann, hat sich als
> untauglich erwiesen. Insbesondere die dort vorgetragenen
> Verfahrensbeschleunigungen sind nicht eingetreten. Es wird eine neue
> Regelung getroffen, die eine fernmündliche Verhandlung als Regelfall
> vorsieht, aber die Entscheidung zum schriftlichen Verfahren oder
> mündlichen Verhandlungen dem Schiedsgericht überlässt.
>
> Ansichziehen bei Verzögerungsbeschwerden: Wenn das Berufungsgericht bei
> Verfahrensverzögerungsbeschwerden ein Verfahren an sich zieht, verkürzt
> dies den Rechtsweg. Das Bundesschiedsgericht hat bereits entschieden,
> dass diese Möglichkeit daher nur in Eilsachen genutzt werden darf. Dies
> sollte in der Schiedsgerichtsordnung abgebildet werden.
>
> Einheitliche Regelung sofortige Beschwerde: Die Regelung zur sofortigen
> Beschwerde ist aktuell an alle Stellen verteilt, bei denen sie
> vorgesehen ist. Dabei finden sich auch Unterschiede, die eher nicht
> gewollt sind. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sie einheitlich
> geregelt. Die Formulierung orientiert sich an den §§ 567ff. ZPO.
>
> Begriffsvereinheitlichung: Die Worte „Partei“, „Beteiligter“,
> „Verfahrensbeteiligter“, „Schiedsgericht“ und „Gericht“ sowie ihre
> flektierten Formen werden in der Schiedsgerichtsordnung durchmischt und
> uneinheitlich verwendet. Mit dem vorliegenden Antrag wird dies
> vereinheitlicht. Es wird an allen Stellen von „Verfahrensbeteiligten“
> statt „Beteiligten“ oder „Parteien“ gesprochen. Weiter wird an allen
> Stellen, bei denen dies nicht aus Anwendungsgründen ungeeignet wäre, von
> „Gericht“ statt „Schiedsgericht“ gesprochen. Abschließend werden
> Genitivformen des Worte „Gericht“ (und ähnlicher Worte) überall mit
> Fugenlaut geschrieben.
>
>
> Ausscheiden von Richtern bei Urlaub und Krankheit:
>
> Bisher ist geregelt, dass ein Richter, der auf Grund von Krankheit oder
> Urlaub vorübergehend an einem Verfahren nicht teilnimmt, für diesen
> Zeitraum durch einen Ersatzrichter ersetzt wird. Sobald der Grund
> entfallen ist, kehrt er wieder an Stelle des Ersatzrichters in das
> Verfahren zurück. Die einzige Ausnahme ist, dass der Ersatzrichter
> dennoch an Stelle des Richters am Urteil mitwirkt, wenn er diesen bei
> der letzten mündlichen Verhandlung vertreten hat.
>
> Diese Regelung wurde als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen
> Richter kritisiert. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass dies
> Prozesstaktiken ermöglichen könnte, die die Gerichtszusammensetzung
> beeinflussen wollen, und dass der Ersatzrichter gerade angesichts der
> typischen Verfahrensdauern an den Schiedsgerichten während seiner
> Teilnahme das Verfahren schon maßgeblich beeinflusst haben kann. Auch
> die Regelung zur Mitwirkung nur am Urteil ist problematisch, da dies (je
> nach Auslegung) dazu führen müsste, dass an den zwischen Verhandlung und
> Urteil gefassten Beschlüssen der ursprüngliche Richter wieder mitwirkt,
> am Urteil jedoch nicht.
>
> Die aktuelle Regelung soll daher aufgehoben und das Ausscheiden von
> Richtern auf Grund von Krankheit oder Urlaub in die Regelung zum
> Ausscheiden bei Befangenheit oder Ausschluss auf Grund von
> Nichtteilnahme mit aufgenommen werden. Dies würde dazu führen, dass ein
> Richter, dessen Ausscheiden aus diesen Gründen den Beteiligten
> mitgeteilt wurde, nicht wieder in das Verfahren zurückkehren kann.
>

--
Stefan Thöni
Vorsitzender Richter am Bundesschiedsgericht
Piratenpartei Deutschland

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