schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
Betreff: Schiedsgericht-Koordination
Listenarchiv
- From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag
- Date: Wed, 4 Apr 2018 22:00:02 +0200
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Hallo zusammen,
ich habe in den letzten Tagen die vorliegenden Anträge bzw.
Antragsgrundlagen zu einem Gesamtantrag zusammengefasst und mit kurzen
Begründungen versehen. Der Antrag steht vollständig unten und ist
zusätzlich im Anhang.
Ergänzt habe ich insbesondere noch die besprochene, aber nicht
ausformulierte einheitliche Regelung zur sofortigen Beschwerde. Sie
orientiert sich wie üblich an der ZPO, ist aber auf die für uns
relevanten Teile reduziert. Geregelt ist insbesondere:
* Einlegung binnen zwei Wochen
* Falls das den usprünglichen Beschluss erlassende Gericht die
Beschwerde für begründet hält, hilft es ihr ab, ansonsten leitet es sie
an das Beschwerdegericht (= Berufungsgericht) weiter
* Entscheidung kann ohne Verhandlung erfolgen und ist unanfechtbar
* Beschwerdegericht für Kammern des BSG ist der Senat des BSG
Es wäre schön, wenn jeder, der sich dafür interessiert, den Antrag
durchlesen und sich bei Anmerkungen o.ä. melden könnte.
Nicht enthalten ist wie besprochen der Ordnungsmaßnahmen-Antrag. Dieser
sollte nochmal kontrolliert und auf Vereinbarkeit mit dem Gesamtantrag
überprüft werden; bei einer ersten Durchsicht waren mir noch ein paar
Probleme aufgefallen.
Viele Grüße
Karsten
Antrag: Diverse Änderungen der Schiedsgerichtsordnung, Ämterkumulation,
Notvorstand
===================================================================================
Der Bundesparteitag möge beschließen:
I. Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter
bekanntzugeben.“
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann es seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, geht seine Kompetenz wenn möglich auf
ein anderes Vorstandsmitglied über. Besteht der Bundesvorstand aus
weniger als fünf handlungsfähigen Mitgliedern, so ist er handlungsunfähig.“
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Ist der Bundesvorstand geschlossen zurückgetreten oder wird er
handlungsunfähig, so setzt das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines
Piraten einen Notvorstand ein. Der Notvorstand führt die dringlichen und
notwendigen Geschäfte weiter und beruft unverzüglich auf den
nächstmöglichen Termin einen Bundesparteitag ein, welcher den gesamten
Bundesvorstand neu wählt.“
II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber jedem, dem er über solche
Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur
Verschwiegenheit verpflichtet.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und
Abstimmung auch nach Beendigung seines Amtes zu schweigen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Schiedsgerichts“ durch das Wort
„Schiedsgerichtes“ ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „Ist das Bundesschiedsgericht
mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es“ durch die Wörter „Das
Bundesschiedsgericht kann“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„(1) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von § 3 Absatz 1
sechs Richter und mindestens zwei Ersatzrichter gewählt.
(2) Der Bundesparteitag wählt jährlich drei Richter und mindestens
einen Ersatzrichter.
(3) Bei der ersten Wahl werden sechs Richter und mindestens zwei
Ersatzrichter gewählt. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder
werden durch Los bestimmt.
(4) Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine
Nachfolger zu wählen wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden
Richter entsprechend. In diesem Fall werden die zur nächsten Wahl
ausscheidenden Richter unter den neu gewählten Richtern durch Los so
bestimmt, dass bei dieser drei Richter zu wählen sind.
(5) Das Los über die ausscheidenden Richter nach den Absatz 3 Satz
2 und Absatz 4 Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen.
(6) Ersatzrichter rücken nur für die Richter nach, die für die
gleiche Amtszeit gewählt wurden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ die Wörter „oder ein
Richter, der auf Grund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren
teilnimmt“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Partei“ durch das Wort
„Verfahrensbeteiligter“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war“
c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Organs“ durch das Wort
„Vorstandes“ ersetzt.
d) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Partei“ durch die
Wörter „eines Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.
e) In Absatz 2 werden die Wörter „Eine Partei“ durch die Wörter „Ein
Verfahrensbeteiligter“ und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht“
werden gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das
Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich zuständig.“
b) In Absatz 10 wird das Wort „Schiedsgerichte“ durch das Wort
„Gerichte“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine
gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte
bedacht sein.
(2) Der Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des
Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, die
Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der
Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Verfahrensbeteiligten
unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit
erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Verfahrensbeteiligten
sollen hierzu persönlich gehört werden.
(4) Erscheinen alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung
nicht, soll das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
(5) Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die
Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor eine hierfür
bestimmte, nicht am Verfahren beteiligte und nicht entscheidungsbefugte
Person (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der
Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen
werden, dass die Verfahrensbeteiligten dem Gericht einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem
Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt
eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Gegen die Ablehnung findet die
sofortige Beschwerde statt.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Organ“ und das
Wort „dieser“ durch das Wort „es“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Antragsgegner“ durch die Wörter
„Verfahrensbeteiligte und hat sie keinen Vertreter bestimmt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Verfahrensbeteiligte sind
1. Antragsteller,
2. Antragsgegner und
3. Beigeladene, sofern sie dies beantragen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Schiedsgerichte leisten gegenseitig Amtshilfe und gewähren
Akteneinsicht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht beraumt grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung
an. Es kann mündliche Verhandlungen durchführen oder im schriftlichen
Verfahren entscheiden. Es hat eingehende Anträge der
Verfahrensbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen des
Gerichtes hierzu sind unanfechtbar.“
d) In Absatz 8 werden die Wörter „einer der Parteien“ durch die Wörter
„einem der Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.
e) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Berufungsgericht soll das Verfahren an ein anderes, der
Vorinstanz gleichrangiges Gericht, verweisen; in Eilsachen kann es das
Verfahren an sich ziehen.“
f) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 12 eingefügt:
„(10) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren
rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(11) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart
beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(12) Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten
zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der
Beiladung angegeben werden. In der Beiladung ist darauf hinzuweisen,
dass der Beigeladene auf Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. Die
Beiladung ist unanfechtbar.“
11. § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt.“
12. § 12 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht.
Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die
Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon
ausgenommen. Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden
Textpassagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von
Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise erforderlich ist.“
13. § 13 Absatz 6 wird aufgehoben.
14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a – Sofortige Beschwerde
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem
Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.
(2) Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
(3) Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die
Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die
Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(4) Beschwerdegericht ist das Berufungsgericht. Beschwerdegericht
für Entscheidungen einer Kammer des Bundesschiedsgerichtes ist der Senat
des Bundesschiedsgerichtes.
(5) Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung
entscheiden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.
§ 13b – Wiederaufnahme
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines
beschwerten Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden:
1. wenn das Gericht nicht vorschriftgemäß besetzt war und
dies dem Antragsteller erst im Nachhinein bekannt wurde;
2. wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht
ordnungsgemäß vertreten war, sofern diese die Prozessführung weder
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das
Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer
Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,
fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich
in Beziehung auf den Rechtsstreit einer vorsätzlichen Verletzung seiner
Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten schuldig gemacht hat;
6. wenn die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen
Entscheidung beruht.
(2) Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der
Antragsteller den Grund für die Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu
vertreten hat. Der Grund ist durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.
(3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des
Grundes bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren zuletzt
anhängig war.“
15. Es werden ersetzt:
a) in § 5 Absatz 3 sowie § 10 Absatz 3 und 5a jeweils das Wort
„Parteien“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,
b) in § 4 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1, 4 und 5 jeweils das Wort
„Beteiligten“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,
c) in § 3 Absatz 1, 5, 8, 9, § 6 Absatz 5, 6, § 8 Absatz 2, 6, § 9
Absatz 4, § 10 Absatz 6, 7, § 11 Absatz 4, 5, § 12 Absatz 7 sowie § 13
Absatz 2, 3 jeweils das Wort „Schiedsgericht“ durch das Wort „Gericht“,
d) in § 6 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 jeweils das Wort „Gerichts“ durch
das Wort „Gerichtes“,
e) in § 5 Absatz 6, § 10 Absatz 9, § 12 Absatz 9 sowie § 13 Absatz 1
jeweils das Wort „Bundesschiedsgerichts“ durch das Wort
„Bundesschiedsgerichtes“ und
f) in § § 3 Absatz 11 Satz 5, § 6 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1,
Absatz 8, § 10 Absatz 9 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7
jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz”.
Begründung
==========
Im Rahmen der Schiedsgerichtsmarina 2018 wurden verschiedene
Satzungsänderungsvorschläge besprochen. Diese wurden in den letzten
Wochen abschließend bearbeitet. Die Vorschläge, die Konsens waren oder
kaum auf Widerspruch stißene, sind in diesen Gesamtantrag
zusammengefasst, um die Behandlung als ca. 20 Einzelanträge zu verhindern.
Die einzelnen, hier zusammengefassten Anträge beinhalten:
* Bekanntgabe von bekleideten Ämtern statt Zustimmungsregelung
* Einsetzung eines Notvorstandes durch das BSG statt "kommissarische
Vertretung"
* Verbesserung der Urteils- und Beschlusstransparenz unter Wahrung der
Persönlichkeitsrechte
* Einführung von Beiladungen
* Neuregelung der Vertraulichkeit und des Beratungsgeheimnisses
* Einführung von Wiederaufnahmeverfahren in stark begrenzten Fällen
* Jährlich hälftige statt vollständige Neuwahl des Bundesschiedsgerichtes
* Zuständigkeitsregelung für OM gegen Auslandspiraten (LSG NRW)
* Güteverhandlung statt Schlichtung
* Neuregelung zur Vertretung von Organen
* Neuregelung Verhandlungsart
* Einschränkung des Ansichziehens bei Verzögerungsbeschwerden
* Amtshilfe der Schiedsgerichte untereinander
* Dauerhaftes statt temporäres Ausscheiden von Richter durch Urlaub und
Krankheit
* Einheitliche Regelung der sofortigen Beschwerde
* Konkretisierung von Ausschlussgründen für Richter
* Vereinheitlichung von Begriffen und Genitivformen
Die Einzelbegründungen sind:
Ämterkumulation: Die bisherige Regelung wird häufig missachtet, ist
nicht eindeutig und hat unklare Folgen.
Notvorstand: Die bisherige Regelung hat sich als unklar und wenig
praktikabel erwiesen. Die neue Regelung orientiert sich am Vorgehen bei
eingetragenen Vereinen.
Urteilstransparenz: Gerade die Gründe von Ordnungsmaßnahmen sollten
öffentlich sein, damit sich Piraten informieren können und andere
Schiedsgerichte über die Rechtsfortbildung informiert werden. Dabei ist
der Schutz von Persönlichkeitsrechten durch angemessene Schwärzungen
sicher zu stellen.
Beiladung: In vielen Fällen ist es sinnvoll, Dritte in einem Verfahren
beizuziehen. Ein häufiger Fall ist die Anfechtung von Wahlen. Bei diesen
besteht regelmäßig kein Antrags- und Äußerungsrecht der Gewählten; sie
müssen sich stattdessen auf den Vertreter der Mitgliederversammlung
verlassen. Beiladungen wurden bereits ohne explizite Regelung der
Schiedsgerichtsordnung vorgenommen, etwa durch das Landesschiedsgericht
Nordrhein-Westfalen. Durch den vorliegenden Antrag wird die Beiladung in
die Schiedsgerichtsordnung aufgenommen. Der Antrag orientiert sich an
der Formulierung aus der Zivilprozessordnung.
Vertraulichkeit: Dass die Richter im Gegensatz zu den Beteiligten nach
Abschluss eines öffentlichen Verfahrens Hintergründe, Prozessgeschichte,
etc. nicht erzählen dürfen ist nicht gerechtfertigt. Noch weniger ist es
gerechtfertigt, organisatorische Dinge der Schiedsgericht nicht erzählen
zu dürfen. Das Beratungsgeheimnis, Verschlusssachen und die Anonymität
müssen jedoch gewahrt werden.
Wiederaufnahme: Bei den besten Schiedsgerichten gibt es Justizirrtümer.
Diese sollten unter engen Voraussetzungen korrigiert werden können.
Wahl des Bundesschiedsgerichtes: Durch diese Regelung wird eine gewisse
Kontinuität im Bundesschiedsgericht erreicht.
Zuständigkeit für Auslandspiraten: Auslandspiraten gehören keinem
Landesverband an. Es muss dennoch ein Landesschiedsgericht
erstinstanzlich für Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren
zuständig sein.
Güteverhandlung statt Schlichtung: Das aktuelle System von vor der
Anrufung durchzuführenden Schlichtungsversuchen hat sich als untauglich
erwiesen. Es führt – soweit bekannt – kaum zu Einigungen und wird oft
von den Beteiligten missachtet. Gleichzeitig führt es zu deutlichen
Verzögerungen im Verfahren. Es ist sinnvoller, dass die Schiedsgerichte
auf eine Beilegung hinwirken.
Vertretung von Organen: Es können auch andere Organe als Vorstand und
Mitgliederversammlung an Verfahren beteiligt sein. Eine
Mitgliederversammlung kann außerdem nicht nur als Antragsgegner
beteiligt sein. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass
eine Mitgliederversammlung ihren Vertreter selbst bestimmt.
Verhandlungsart: Die beim Bundesparteitag 2015.1 eingeführte
fernmündliche Verhandlung als Regelfall, von der dem Wortlaut nach nur
auf Antrag der Beteiligten abgewichen werden kann, hat sich als
untauglich erwiesen. Insbesondere die dort vorgetragenen
Verfahrensbeschleunigungen sind nicht eingetreten. Es wird eine neue
Regelung getroffen, die eine fernmündliche Verhandlung als Regelfall
vorsieht, aber die Entscheidung zum schriftlichen Verfahren oder
mündlichen Verhandlungen dem Schiedsgericht überlässt.
Ansichziehen bei Verzögerungsbeschwerden: Wenn das Berufungsgericht bei
Verfahrensverzögerungsbeschwerden ein Verfahren an sich zieht, verkürzt
dies den Rechtsweg. Das Bundesschiedsgericht hat bereits entschieden,
dass diese Möglichkeit daher nur in Eilsachen genutzt werden darf. Dies
sollte in der Schiedsgerichtsordnung abgebildet werden.
Einheitliche Regelung sofortige Beschwerde: Die Regelung zur sofortigen
Beschwerde ist aktuell an alle Stellen verteilt, bei denen sie
vorgesehen ist. Dabei finden sich auch Unterschiede, die eher nicht
gewollt sind. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sie einheitlich
geregelt. Die Formulierung orientiert sich an den §§ 567ff. ZPO.
Begriffsvereinheitlichung: Die Worte „Partei“, „Beteiligter“,
„Verfahrensbeteiligter“, „Schiedsgericht“ und „Gericht“ sowie ihre
flektierten Formen werden in der Schiedsgerichtsordnung durchmischt und
uneinheitlich verwendet. Mit dem vorliegenden Antrag wird dies
vereinheitlicht. Es wird an allen Stellen von „Verfahrensbeteiligten“
statt „Beteiligten“ oder „Parteien“ gesprochen. Weiter wird an allen
Stellen, bei denen dies nicht aus Anwendungsgründen ungeeignet wäre, von
„Gericht“ statt „Schiedsgericht“ gesprochen. Abschließend werden
Genitivformen des Worte „Gericht“ (und ähnlicher Worte) überall mit
Fugenlaut geschrieben.
Ausscheiden von Richtern bei Urlaub und Krankheit:
Bisher ist geregelt, dass ein Richter, der auf Grund von Krankheit oder
Urlaub vorübergehend an einem Verfahren nicht teilnimmt, für diesen
Zeitraum durch einen Ersatzrichter ersetzt wird. Sobald der Grund
entfallen ist, kehrt er wieder an Stelle des Ersatzrichters in das
Verfahren zurück. Die einzige Ausnahme ist, dass der Ersatzrichter
dennoch an Stelle des Richters am Urteil mitwirkt, wenn er diesen bei
der letzten mündlichen Verhandlung vertreten hat.
Diese Regelung wurde als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen
Richter kritisiert. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass dies
Prozesstaktiken ermöglichen könnte, die die Gerichtszusammensetzung
beeinflussen wollen, und dass der Ersatzrichter gerade angesichts der
typischen Verfahrensdauern an den Schiedsgerichten während seiner
Teilnahme das Verfahren schon maßgeblich beeinflusst haben kann. Auch
die Regelung zur Mitwirkung nur am Urteil ist problematisch, da dies (je
nach Auslegung) dazu führen müsste, dass an den zwischen Verhandlung und
Urteil gefassten Beschlüssen der ursprüngliche Richter wieder mitwirkt,
am Urteil jedoch nicht.
Die aktuelle Regelung soll daher aufgehoben und das Ausscheiden von
Richtern auf Grund von Krankheit oder Urlaub in die Regelung zum
Ausscheiden bei Befangenheit oder Ausschluss auf Grund von
Nichtteilnahme mit aufgenommen werden. Dies würde dazu führen, dass ein
Richter, dessen Ausscheiden aus diesen Gründen den Beteiligten
mitgeteilt wurde, nicht wieder in das Verfahren zurückkehren kann.
Antrag: Diverse Änderungen der Schiedsgerichtsordnung, Ämterkumulation,
Notvorstand
===================================================================================
Der Bundesparteitag möge beschließen:
I. Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter
bekanntzugeben.“
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann es seinen Aufgaben
nicht mehr nachkommen, geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes
Vorstandsmitglied über. Besteht der Bundesvorstand aus weniger als fünf
handlungsfähigen Mitgliedern, so ist er handlungsunfähig.“
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Ist der Bundesvorstand geschlossen zurückgetreten oder wird er
handlungsunfähig, so setzt das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines Piraten
einen Notvorstand ein. Der Notvorstand führt die dringlichen und notwendigen
Geschäfte weiter und beruft unverzüglich auf den nächstmöglichen Termin einen
Bundesparteitag ein, welcher den gesamten Bundesvorstand neu wählt.“
II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung
einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Verfahrensbeteiligten
geboten ist, gegenüber jedem, dem er über solche Tatsachen nicht eine
dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung
auch nach Beendigung seines Amtes zu schweigen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Schiedsgerichts“ durch das Wort
„Schiedsgerichtes“ ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „Ist das Bundesschiedsgericht mit
mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es“ durch die Wörter „Das
Bundesschiedsgericht kann“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„(1) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von § 3 Absatz 1
sechs Richter und mindestens zwei Ersatzrichter gewählt.
(2) Der Bundesparteitag wählt jährlich drei Richter und mindestens einen
Ersatzrichter.
(3) Bei der ersten Wahl werden sechs Richter und mindestens zwei
Ersatzrichter gewählt. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden
durch Los bestimmt.
(4) Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine
Nachfolger zu wählen wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Richter
entsprechend. In diesem Fall werden die zur nächsten Wahl ausscheidenden
Richter unter den neu gewählten Richtern durch Los so bestimmt, dass bei
dieser drei Richter zu wählen sind.
(5) Das Los über die ausscheidenden Richter nach den Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen.
(6) Ersatzrichter rücken nur für die Richter nach, die für die gleiche
Amtszeit gewählt wurden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ die Wörter „oder ein Richter,
der auf Grund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren teilnimmt“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Partei“ durch das Wort
„Verfahrensbeteiligter“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert ist oder war“
c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Organs“ durch das Wort
„Vorstandes“ ersetzt.
d) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Partei“ durch die Wörter
„eines Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.
e) In Absatz 2 werden die Wörter „Eine Partei“ durch die Wörter „Ein
Verfahrensbeteiligter“ und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht“
werden gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das
Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich zuständig.“
b) In Absatz 10 wird das Wort „Schiedsgerichte“ durch das Wort „Gerichte“
ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des
Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, die Güteverhandlung
erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den
Sach- und Streitstand mit den Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung
aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die
erschienenen Verfahrensbeteiligten sollen hierzu persönlich gehört werden.
(4) Erscheinen alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung nicht,
soll das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
(5) Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die Güteverhandlung
sowie für weitere Güteversuche vor eine hierfür bestimmte, nicht am
Verfahren beteiligte und nicht entscheidungsbefugte Person (Güterichter)
verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung
einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden,
dass die Verfahrensbeteiligten dem Gericht einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach
Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Gegen die Ablehnung findet die sofortige
Beschwerde statt.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Organ“ und das Wort
„dieser“ durch das Wort „es“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Antragsgegner“ durch die Wörter
„Verfahrensbeteiligte und hat sie keinen Vertreter bestimmt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Verfahrensbeteiligte sind
1. Antragsteller,
2. Antragsgegner und
3. Beigeladene, sofern sie dies beantragen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Schiedsgerichte leisten gegenseitig Amtshilfe und gewähren
Akteneinsicht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht beraumt grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung an. Es
kann mündliche Verhandlungen durchführen oder im schriftlichen Verfahren
entscheiden. Es hat eingehende Anträge der Verfahrensbeteiligten angemessen
zu berücksichtigen. Entscheidungen des Gerichtes hierzu sind unanfechtbar.“
d) In Absatz 8 werden die Wörter „einer der Parteien“ durch die Wörter „einem
der Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.
e) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Berufungsgericht soll das Verfahren an ein anderes, der Vorinstanz
gleichrangiges Gericht, verweisen; in Eilsachen kann es das Verfahren an sich
ziehen.“
f) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 12 eingefügt:
„(10) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren
rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(11) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt,
dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so
sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(12) Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben
werden. In der Beiladung ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene auf
Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. Die Beiladung ist unanfechtbar.“
11. § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt.“
12. § 12 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht.
Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die Namen
der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon ausgenommen. Auf
begründeten Antrag oder von Amts wegen werden Textpassagen geschwärzt, soweit
dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise erforderlich ist.“
13. § 13 Absatz 6 wird aufgehoben.
14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a – Sofortige Beschwerde
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Gericht,
dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.
(2) Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
(3) Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die
Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die
Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(4) Beschwerdegericht ist das Berufungsgericht. Beschwerdegericht für
Entscheidungen einer Kammer des Bundesschiedsgerichtes ist der Senat des
Bundesschiedsgerichtes.
(5) Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung
entscheiden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.
§ 13b – Wiederaufnahme
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines
beschwerten Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden:
1. wenn das Gericht nicht vorschriftgemäß besetzt war und dies
dem Antragsteller erst im Nachhinein bekannt wurde;
2. wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht ordnungsgemäß
vertreten war, sofern diese die Prozessführung weder ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil
gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer Verletzung der
Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,
fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in
Beziehung auf den Rechtsstreit einer vorsätzlichen Verletzung seiner
Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten schuldig gemacht hat;
6. wenn die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen
Entscheidung beruht.
(2) Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den
Grund für die Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu vertreten hat. Der
Grund ist durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.
(3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Grundes
bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war.“
15. Es werden ersetzt:
a) in § 5 Absatz 3 sowie § 10 Absatz 3 und 5a jeweils das Wort „Parteien“
durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,
b) in § 4 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1, 4 und 5 jeweils das Wort
„Beteiligten“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,
c) in § 3 Absatz 1, 5, 8, 9, § 6 Absatz 5, 6, § 8 Absatz 2, 6, § 9 Absatz 4,
§ 10 Absatz 6, 7, § 11 Absatz 4, 5, § 12 Absatz 7 sowie § 13 Absatz 2, 3
jeweils das Wort „Schiedsgericht“ durch das Wort „Gericht“,
d) in § 6 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 jeweils das Wort „Gerichts“ durch das
Wort „Gerichtes“,
e) in § 5 Absatz 6, § 10 Absatz 9, § 12 Absatz 9 sowie § 13 Absatz 1 jeweils
das Wort „Bundesschiedsgerichts“ durch das Wort „Bundesschiedsgerichtes“ und
f) in § § 3 Absatz 11 Satz 5, § 6 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8,
§ 10 Absatz 9 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 jeweils das Wort
„Abs.“ durch das Wort „Absatz”.
Begründung
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Im Rahmen der Schiedsgerichtsmarina 2018 wurden verschiedene
Satzungsänderungsvorschläge besprochen. Diese wurden in den letzten Wochen
abschließend bearbeitet. Die Vorschläge, die Konsens waren oder kaum auf
Widerspruch stißene, sind in diesen Gesamtantrag zusammengefasst, um die
Behandlung als ca. 20 Einzelanträge zu verhindern.
Die einzelnen, hier zusammengefassten Anträge beinhalten:
* Bekanntgabe von bekleideten Ämtern statt Zustimmungsregelung
* Einsetzung eines Notvorstandes durch das BSG statt "kommissarische
Vertretung"
* Verbesserung der Urteils- und Beschlusstransparenz unter Wahrung der
Persönlichkeitsrechte
* Einführung von Beiladungen
* Neuregelung der Vertraulichkeit und des Beratungsgeheimnisses
* Einführung von Wiederaufnahmeverfahren in stark begrenzten Fällen
* Jährlich hälftige statt vollständige Neuwahl des Bundesschiedsgerichtes
* Zuständigkeitsregelung für OM gegen Auslandspiraten (LSG NRW)
* Güteverhandlung statt Schlichtung
* Neuregelung zur Vertretung von Organen
* Neuregelung Verhandlungsart
* Einschränkung des Ansichziehens bei Verzögerungsbeschwerden
* Amtshilfe der Schiedsgerichte untereinander
* Dauerhaftes statt temporäres Ausscheiden von Richter durch Urlaub und
Krankheit
* Einheitliche Regelung der sofortigen Beschwerde
* Konkretisierung von Ausschlussgründen für Richter
* Vereinheitlichung von Begriffen und Genitivformen
Die Einzelbegründungen sind:
Ämterkumulation: Die bisherige Regelung wird häufig missachtet, ist nicht
eindeutig und hat unklare Folgen.
Notvorstand: Die bisherige Regelung hat sich als unklar und wenig praktikabel
erwiesen. Die neue Regelung orientiert sich am Vorgehen bei eingetragenen
Vereinen.
Urteilstransparenz: Gerade die Gründe von Ordnungsmaßnahmen sollten
öffentlich sein, damit sich Piraten informieren können und andere
Schiedsgerichte über die Rechtsfortbildung informiert werden. Dabei ist der
Schutz von Persönlichkeitsrechten durch angemessene Schwärzungen sicher zu
stellen.
Beiladung: In vielen Fällen ist es sinnvoll, Dritte in einem Verfahren
beizuziehen. Ein häufiger Fall ist die Anfechtung von Wahlen. Bei diesen
besteht regelmäßig kein Antrags- und Äußerungsrecht der Gewählten; sie müssen
sich stattdessen auf den Vertreter der Mitgliederversammlung verlassen.
Beiladungen wurden bereits ohne explizite Regelung der Schiedsgerichtsordnung
vorgenommen, etwa durch das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen. Durch
den vorliegenden Antrag wird die Beiladung in die Schiedsgerichtsordnung
aufgenommen. Der Antrag orientiert sich an der Formulierung aus der
Zivilprozessordnung.
Vertraulichkeit: Dass die Richter im Gegensatz zu den Beteiligten nach
Abschluss eines öffentlichen Verfahrens Hintergründe, Prozessgeschichte, etc.
nicht erzählen dürfen ist nicht gerechtfertigt. Noch weniger ist es
gerechtfertigt, organisatorische Dinge der Schiedsgericht nicht erzählen zu
dürfen. Das Beratungsgeheimnis, Verschlusssachen und die Anonymität müssen
jedoch gewahrt werden.
Wiederaufnahme: Bei den besten Schiedsgerichten gibt es Justizirrtümer. Diese
sollten unter engen Voraussetzungen korrigiert werden können.
Wahl des Bundesschiedsgerichtes: Durch diese Regelung wird eine gewisse
Kontinuität im Bundesschiedsgericht erreicht.
Zuständigkeit für Auslandspiraten: Auslandspiraten gehören keinem
Landesverband an. Es muss dennoch ein Landesschiedsgericht erstinstanzlich
für Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren zuständig sein.
Güteverhandlung statt Schlichtung: Das aktuelle System von vor der Anrufung
durchzuführenden Schlichtungsversuchen hat sich als untauglich erwiesen. Es
führt – soweit bekannt – kaum zu Einigungen und wird oft von den Beteiligten
missachtet. Gleichzeitig führt es zu deutlichen Verzögerungen im Verfahren.
Es ist sinnvoller, dass die Schiedsgerichte auf eine Beilegung hinwirken.
Vertretung von Organen: Es können auch andere Organe als Vorstand und
Mitgliederversammlung an Verfahren beteiligt sein. Eine Mitgliederversammlung
kann außerdem nicht nur als Antragsgegner beteiligt sein. In bestimmten
Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass eine Mitgliederversammlung ihren
Vertreter selbst bestimmt.
Verhandlungsart: Die beim Bundesparteitag 2015.1 eingeführte fernmündliche
Verhandlung als Regelfall, von der dem Wortlaut nach nur auf Antrag der
Beteiligten abgewichen werden kann, hat sich als untauglich erwiesen.
Insbesondere die dort vorgetragenen Verfahrensbeschleunigungen sind nicht
eingetreten. Es wird eine neue Regelung getroffen, die eine fernmündliche
Verhandlung als Regelfall vorsieht, aber die Entscheidung zum schriftlichen
Verfahren oder mündlichen Verhandlungen dem Schiedsgericht überlässt.
Ansichziehen bei Verzögerungsbeschwerden: Wenn das Berufungsgericht bei
Verfahrensverzögerungsbeschwerden ein Verfahren an sich zieht, verkürzt dies
den Rechtsweg. Das Bundesschiedsgericht hat bereits entschieden, dass diese
Möglichkeit daher nur in Eilsachen genutzt werden darf. Dies sollte in der
Schiedsgerichtsordnung abgebildet werden.
Einheitliche Regelung sofortige Beschwerde: Die Regelung zur sofortigen
Beschwerde ist aktuell an alle Stellen verteilt, bei denen sie vorgesehen
ist. Dabei finden sich auch Unterschiede, die eher nicht gewollt sind. Mit
der vorgeschlagenen Änderung wird sie einheitlich geregelt. Die Formulierung
orientiert sich an den §§ 567ff. ZPO.
Begriffsvereinheitlichung: Die Worte „Partei“, „Beteiligter“,
„Verfahrensbeteiligter“, „Schiedsgericht“ und „Gericht“ sowie ihre
flektierten Formen werden in der Schiedsgerichtsordnung durchmischt und
uneinheitlich verwendet. Mit dem vorliegenden Antrag wird dies
vereinheitlicht. Es wird an allen Stellen von „Verfahrensbeteiligten“ statt
„Beteiligten“ oder „Parteien“ gesprochen. Weiter wird an allen Stellen, bei
denen dies nicht aus Anwendungsgründen ungeeignet wäre, von „Gericht“ statt
„Schiedsgericht“ gesprochen. Abschließend werden Genitivformen des Worte
„Gericht“ (und ähnlicher Worte) überall mit Fugenlaut geschrieben.
Ausscheiden von Richtern bei Urlaub und Krankheit:
Bisher ist geregelt, dass ein Richter, der auf Grund von Krankheit oder
Urlaub vorübergehend an einem Verfahren nicht teilnimmt, für diesen Zeitraum
durch einen Ersatzrichter ersetzt wird. Sobald der Grund entfallen ist, kehrt
er wieder an Stelle des Ersatzrichters in das Verfahren zurück. Die einzige
Ausnahme ist, dass der Ersatzrichter dennoch an Stelle des Richters am Urteil
mitwirkt, wenn er diesen bei der letzten mündlichen Verhandlung vertreten hat.
Diese Regelung wurde als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter
kritisiert. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass dies Prozesstaktiken
ermöglichen könnte, die die Gerichtszusammensetzung beeinflussen wollen, und
dass der Ersatzrichter gerade angesichts der typischen Verfahrensdauern an
den Schiedsgerichten während seiner Teilnahme das Verfahren schon maßgeblich
beeinflusst haben kann. Auch die Regelung zur Mitwirkung nur am Urteil ist
problematisch, da dies (je nach Auslegung) dazu führen müsste, dass an den
zwischen Verhandlung und Urteil gefassten Beschlüssen der ursprüngliche
Richter wieder mitwirkt, am Urteil jedoch nicht.
Die aktuelle Regelung soll daher aufgehoben und das Ausscheiden von Richtern
auf Grund von Krankheit oder Urlaub in die Regelung zum Ausscheiden bei
Befangenheit oder Ausschluss auf Grund von Nichtteilnahme mit aufgenommen
werden. Dies würde dazu führen, dass ein Richter, dessen Ausscheiden aus
diesen Gründen den Beteiligten mitgeteilt wurde, nicht wieder in das
Verfahren zurückkehren kann.
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- [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag, Piratonym, 04.04.2018
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag, Stefan Thöni, 05.04.2018
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