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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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- From: Holger van Lengerich <hvl@piraten-bayern.de>
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- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] § 13 Abs. 4 SGO
- Date: Fri, 21 Jul 2017 10:42:35 +0200
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Hallo Holger,
Das Berufungsverfahren ist mit dem Urteil des BSG abgeschlossen und die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des LSG unanfechtbar rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist hierdurch schlicht nicht mehr existent und somit einer Rücknahme nach § 13 Abs. 4 SGO auch nicht mehr zugänglich. Für das LSG bedeutet dies, dass das ursprüngliche Verfahren mangels Urteils, welches es nun nicht mehr gibt, wieder offen ist. Das LSG ist wieder erstinstanzlich (und nicht in der Berufung) zuständig ist. Somit ist eine Rücknahme der Berufung nach Abschluss des BSG Verfahrens schlicht nicht mehr möglich bzw. folgenlos und § 13 Abs. 4 auch in Eurem Verfahren unproblematisch.
Viele Grüße
Holger
Am 21.07.2017 06:40, schrieb Holger Hofmann:
Hallo,
wir haben gerade einen Fall, in dem die Auswirkungen des § 13 Abs. 4
SGO sehr fraglich erscheinen
_(§ 13 Abs. 4 SGO: Die Rücknahme der Berufung ist IN JEDER LAGE des
Verfahrens OHNE ZUSTIMMUNG des Berufungsgegners zulässig.)_:
1. Kläger erhielt durch LSG-Urteil Recht.
2. BSG hob aus formellen Gründen das Urteil auf die Berufung des
Beklagten (=Berufungskläger) hin auf und verweist die Sache zur
Entscheidung an das LSG zurück.
3. Beklagter (=Berufungskläger) nimmt nach dem Beschluß des BSG die
Berufung zurück.
_(Es gibt noch einige Besonderheiten, dies ist jedoch der auf das
Wesentliche gekürzte Sachverhalt, der mir Kopfzerbrechen bereitet.)_
A.) Geht man nun nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 SGO, wäre mit der
Berufungsrücknahme das Verfahren einzustellen.
Ein Urteil erhält der Kläger nicht_ (das ursprüngliche LSG-Urteil
wurde vom BSG aufgehoben)._
Dies widerstrebt jedoch meinem Rechtsempfinden.
Denn der Kläger müßte nun, um Recht zu erhalten, ein erneutes
Klageverfahren anstrengen.
Ein erneutes Klageverfahren würde jedoch an § 8 Abs. 4 S. 1 SGO
scheitern.
_(§ 8 Abs. 4 S. 1 SGO: Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit
Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen.)_
So könnte ein Berufungskläger die Rechtsprechung der Schiedsgerichte
untergraben und den Kläger in seinen Rechten behindern.
B.) Eine andere mögliche Folge der Berufungsrücknahme wäre:
Der Beschluß des BSG über die Aufhebung des LSG-Urteils verliert
seine Wirkung.
Das LSG-Urteil tritt wieder in Kraft.
Das Verfahren ist durch das ursprüngliche LSG-Urteil erledigt.
Hiergegen spricht m.E. jedoch, daß das BSG über dem LSG angesiedelt
ist.
Ein Berufungskläger könnte so abwarten, ob ihm das Urteil des BSG
gefällt und wenn nicht das ursprüngliche LSG-Urteil wieder in Kraft
setzen.
Ist das Verfahren mit der Berufungsrücknahme erledigt?
Wenn das Verfahren erledigt ist, nach Möglichkeit A oder B?
C.) Eine mögliche Folge erscheint mir auch (wenn auch so nicht
wörtlich durch die SGO gedeckt):
Durch den Beschluß über die Aufhebung des LSG-Urteils endete das
Berufungsverfahren und begann erneut das Klageverfahren zu laufen.Die
Berufungsrücknahme entfaltet entsprechend keine Wirkung, das
Verfahren kann nur durch Klagerücknahme oder erneutes Urteil des LSG
erledigt werden.
Dies erscheint mir noch die vertretbarste Lösung, wirkliche Argumente
hierfür finde ich in der SGO jedoch nicht.
Wer hat welchen Lösungsvorschlag?
Habt jemand vielleicht Argumente für eine der 3 aufgezeigten
Möglichkeiten oder fällt Euch sogar eine andere bessere Lösung ein?
_Hinweis:_
_Im Zivil- bzw. Verwaltungsrecht ist die Rücknahme der Berufung nur
bis zum Erlass bzw. bis zur Rechtskraft des Urteils möglich, nach der
mündlichen Verhandlung nur noch mit Zustimmung des Berufungsgegners
(§ 126 VwGO, § 516 ZPO)._
_Daher ist ein Rückgriff auf diese Verfahrensarten nicht möglich._
Gruß Holger
_- Richter am LSG Brandenburg -_
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Holger van Lengerich
Richter am Bundesschiedsgericht der Piratenpartei Deutschland
- [Schiedsgericht-Koordination] § 13 Abs. 4 SGO, Holger Hofmann, 21.07.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] § 13 Abs. 4 SGO, Holger van Lengerich, 21.07.2017
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