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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-Koordination] § 13 Abs. 4 SGO

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Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-Koordination] § 13 Abs. 4 SGO


Chronologisch Thread 
  • From: Holger Hofmann <pirat37304@yahoo.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-Koordination] § 13 Abs. 4 SGO
  • Date: Fri, 21 Jul 2017 04:40:20 +0000 (UTC)
  • Authentication-results: mail.intern.piratenpartei.de (MFA); dkim=pass (2048-bit key) header.d=yahoo.de

Hallo,

wir haben gerade einen Fall, in dem die Auswirkungen des § 13 Abs. 4 SGO sehr fraglich erscheinen
(§ 13 Abs. 4 SGO: Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.):

1. Kläger erhielt durch LSG-Urteil Recht.
2. BSG hob aus formellen Gründen das Urteil auf die Berufung des Beklagten (=Berufungskläger) hin auf und verweist die Sache zur Entscheidung an das LSG zurück.
3. Beklagter (=Berufungskläger) nimmt nach dem Beschluß des BSG die Berufung zurück.

(Es gibt noch einige Besonderheiten, dies ist jedoch der auf das Wesentliche gekürzte Sachverhalt, der mir Kopfzerbrechen bereitet.)


A.) Geht man nun nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 SGO, wäre mit der Berufungsrücknahme das Verfahren einzustellen.
Ein Urteil erhält der Kläger nicht (das ursprüngliche LSG-Urteil wurde vom BSG aufgehoben).

Dies widerstrebt jedoch meinem Rechtsempfinden.
Denn der Kläger müßte nun, um Recht zu erhalten, ein erneutes Klageverfahren anstrengen.
Ein erneutes Klageverfahren würde jedoch an § 8 Abs. 4 S. 1 SGO scheitern.
(§ 8 Abs. 4 S. 1 SGO: Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen.)
So könnte ein Berufungskläger die Rechtsprechung der Schiedsgerichte untergraben und den Kläger in seinen Rechten behindern.


B.) Eine andere mögliche Folge der Berufungsrücknahme wäre:
Der Beschluß des BSG über die Aufhebung des LSG-Urteils verliert seine Wirkung.
Das LSG-Urteil tritt wieder in Kraft.
Das Verfahren ist durch das ursprüngliche LSG-Urteil erledigt.

Hiergegen spricht m.E. jedoch, daß das BSG über dem LSG angesiedelt ist.
Ein Berufungskläger könnte so abwarten, ob ihm das Urteil des BSG gefällt und wenn nicht das ursprüngliche LSG-Urteil wieder in Kraft setzen.

 
Ist das Verfahren mit der Berufungsrücknahme erledigt?
Wenn das Verfahren erledigt ist, nach Möglichkeit A oder B?


C.) Eine mögliche Folge erscheint mir auch (wenn auch so nicht wörtlich durch die SGO gedeckt):
Durch den Beschluß über die Aufhebung des LSG-Urteils endete das Berufungsverfahren und begann erneut das Klageverfahren zu laufen.
Die Berufungsrücknahme entfaltet entsprechend keine Wirkung, das Verfahren kann nur durch Klagerücknahme oder erneutes Urteil des LSG erledigt werden.

Dies erscheint mir noch die vertretbarste Lösung, wirkliche Argumente hierfür finde ich in der SGO jedoch nicht.


Wer hat welchen Lösungsvorschlag?
Habt jemand vielleicht Argumente für eine der 3 aufgezeigten Möglichkeiten oder fällt Euch sogar eine andere bessere Lösung ein?


Hinweis:
Im Zivil- bzw.  Verwaltungsrecht ist die Rücknahme der Berufung nur bis zum Erlass bzw. bis zur Rechtskraft des Urteils möglich, nach der mündlichen Verhandlung nur noch mit Zustimmung des Berufungsgegners (§ 126 VwGO, § 516 ZPO).
Daher ist ein Rückgriff auf diese Verfahrensarten nicht möglich.


Gruß Holger
- Richter am LSG Brandenburg  -



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