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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Umgang mit der Schlichtung?

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Umgang mit der Schlichtung?


Chronologisch Thread 
  • From: Holger van Lengerich <hvl@piraten-bayern.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Umgang mit der Schlichtung?
  • Date: Sat, 2 Jan 2016 20:08:22 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

ich wünsche allen ein frohes, erfolgreiches und vor allem gesundes neues
Jahr!

Aus dem letzten Jahr ist noch eine Frage von Simon unbeantwortet
geblieben (s.u.). Ich antworte mal für das LSG Bayern...

1. Wann wird die Durchführung einer Schlichtung abgeprüft?

Beim LSG Bayern wird die Frage nach der Schlichtung direkt in der
Eingangsbearbeitung - d.h. nach Eingang der Anrufung - geprüft. Für die
Eingangsbearbeitung nutzen wir einen Prüfungskatalog:
https://lsg-by.piratenpad.de/Eingangsbearbeitung

Sollte eine Anrufung bei dieser Prüfung "durchfallen" wird der
Antragsteller auf die Mängel hingewiesen und unter Setzung einer
angemessenen Frist zur Nachbesserung aufgefordert. Sollte die Anrufung
nicht in der Frist nachgebessert werden, wird das Verfahren abgewiesen.

Für den Prüfpunkt "Schlichtung" bedeutet das:

Wenn dem Bearbeiter unklar ist, ob eine Schlichtung notwendig ist, wird
der Antragsteller unter Fristsetzung vom Eingangsbearbeiter aufgefordert
entweder die Schlichtung zu belegen bzw. falls notwendig nachzuholen
oder ansonsten Stellung zu nehmen, warum im konkreten Verfahren eine
Schlichtung entbehrlich sein soll.

Da das Ergebnis unserer Eingangsbearbeitung immer auch dem Antragsgegner
mitgeteilt wird, erhält auch dieser die Gelegenheit seine Auffassung
mitzuteilen.

Sollte innerhalb der gesetzten Frist eine entsprechend nachgebesserte
Anrufung vorliegen, treffen wir die Entscheidung, das Verfahren zu
eröffnen, auch dann, wenn wir die Zulässigkeit noch nicht abschließend
klären konnten. Die notwendige Klärung von Antragsbefugnis/notwendiger
Schlichtung/etc. verlagern wir so ins Hauptsacheverfahren, so dass beide
Parteien vor unserer Entscheidung ausgiebig Stellung nehmen können. -
Kommen wir dann erst zu der Auffassung, dass die Klage wegen z.B. einer
fehlenden Schlichtung doch unzulässig war, wird die Anrufung per Urteil
abgewiesen.

In solchen unklaren Fällen ist auch sinnvoll die Zulässigkeit in der
Berufung und nicht in der sofortigen Beschwerde wegen der
Nicht-Zulassung zu klären. Im Fall der Sofortigen Beschwerde entscheidet
das Beschwerdegericht gem. § 8 Abs. 6 Satz 3 SGO nämlich ohne Verhandlung.

2. Eröffnung ohne Beschluss?

Vorweg: Am LSG ergeht die (Nicht-)Eröffnung immer als Beschluss.

Allerdings führt mich obige Diskussion jetzt zu einer neuen Frage:

Ich überlege gerade, ob es sinnvoll (und auch mit der SGO vereinbar)
ist, wenn der Eingangsbearbeiter oder der Berichterstatter alleine -
ohne die anderen Richter - die Eröffnung im Erfolgsfall einfach ohne
Beschluss des SG versendet. Die Eröffnung stellt ja nur ein vorläufiges
Ergebnis zur Zulässigkeit (s.o) dar und wäre somit keine Vorwegnahme
eines Beschlusses des ganzen Gerichts.

Da die Nicht-Eröffnung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gesichert ist, hat der Antragsteller auch ein angemessenes Rechtsmittel,
um Fehler zügig aus der Welt zu schaffen.

Im Ergebnis sollte das dazu führen, dass mehr Verfahren zügig eröffnet
werden und die Frage der Zulässigkeit in Grenzfällen zuverlässiger durch
die LSG geprüft werden kann.

Dies Vorgehen sollte auch zumindest dann unkritisch sein, wenn eine
ordentliche Eingangsbearbeitung gesichert ist und sich Besetzung und
Berichterstatter aus einem nachvollziehbaren Geschäftsverteilungsplan
ergeben. Ich glaube, dass würde einiges einfacher und schneller machen.
Was meint Ihr? Geht das mit unserer SGO heute schon oder ist dafür eine
Satzungsänderung notwendig?

3. Schlichtung ist kaputt

Stimmt. Hier sollten wir uns dringend etwas überlegen. Ich tendiere
momentan dazu ihn ganz zu streichen. Ggfs. könnte man im Gegenzug so
etwas wie einen Gütetermin vor einem SG einführen. Für die Übergangszeit
würde ich die Schlichtung im Zweifel als aussichtslos (weil nicht
vernünftig geregelt) und somit entbehrlich an sehen.

Planung auf einer Schiedsgerichts-Marina?

Viele Grüße
Holger


Am 13.12.2015 um 23:48 schrieb Simon Gauseweg:
> Moin List
>
> Ich hatte heute eine Diskussion darüber, ob die gem. § 7 Abs. 1 SGO
> erforderliche Schlichtung bei der Anrufung oder in der Hauptsache
> geprüft wird. Wir kamen zu keinem wirklichen Ergebnis, daher dachte Ich,
> trete Ich das mal in größerer Runde breit. Die Frage ist ja durchaus von
> Bedeutung, da meiner Erfahrung nach die wenigsten Anrufungen zur
> Schlichtung überhaupt nur Worte verlieren.
>
> Für eine Prüfung unmittelbar bei Anrufung (als Voraussetzung für eine
> Eröffnung) spräche der Wortlaut, der festschreibt, dass die Anrufung
> einen vorhergehenden Schlichtungsversuch erfordert (§ 7 Abs. 1 SGO).
>
> Für eine Prüfung erst im Verfahren (nach Eröffnung) spräche allerdings,
> dass das Gericht auch entscheiden kann, dass eine Schlichtung
> entbehrlich ist/war (bei Eilbedürftigkeit des Verfahrens oder
> Aussichtslosigkeit/Scheitern der Schlichtung). Dazu muss es sich mit dem
> Sachverhalt befassen und vielleicht (?) auch die Seite der
> Antragsgegnerin hören. Vor Eröffnung ist das eher unpraktikabel und
> führt wohl zu längeren Verzögerungen…
>
>
> Ansonsten: Der § zur Schlichtung ist kaputt. U.a. muss ein
> Schlichtungsversuch nicht unternommen werden, wenn er gescheitert ist –
> Zirkelschlüsse ftw.
>
> Wie sind Eure Erfahrungen? Wird das aktiv versucht? Oder entscheidet Ihr
> regelmäßig, dass es eh nichts gebracht hätte (und könnte man die
> Schlichtung daher streichen…?)?
>
> Grüße,
> Simon

--
Holger van Lengerich
Richter im Landesschiedsgericht, Piratenpartei Bayern
+49 175 4328828 / hvl@piratenpartei-bayern.de

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