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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen
Chronologisch Thread
- From: Florian 'branleb' Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen
- Date: Tue, 03 Feb 2015 09:25:36 +0100
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Hallo,
mal ein paar subjektive Antworten…
Am 02.02.2015 um 20:47 schrieb Therese Lehnen:
> Hallo liebe Kolleg*innen,
>
> ich habe mal ein paar grundsätzliche Fragen zu öffentlichen
> Präsenzverhandlungen.
>
> 1. Gesetzt den Fall zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in einem
> Parteiausschlussverfahren, erscheint der Antragsgegner nicht persönlich,
> jedoch
> ein Vertreter gemäß § 9 Abs. 2 SGO ist anwesend sowie auch die
> Antragstellerin,
> geladenen Zeugen und Gäste, muss das Gericht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 3 2.
> Alt.
> die Öffentlichkeit von Amts wegen ausschließen?
>
Vorrausgesetzt der Vertreter ist ordentlich bevollmächtigt sehe ich
keinen Grund für einen Amtsausschluss. Der Vertreter könnte einen
derartigen Antrag ja stellen, ergo ergibt sich nicht die für einen
Amtsausschluss notwendige Schutzbedürftigkeit.
> 2. Wie verfährt ein Gericht bei der Zeugenvernehmung in einer öffentlichen
> mündlichen Verhandlung, sind alle Zeugen von Anfang an bei der Verhandlung
> anwesend, oder werden sie erst zu ihrer Aussage in den Raum gerufen?
>
Wie es das Gericht für sachdienlich hält. Wenn ihr der Ansicht seid,
dass eine Anwesenheit der (anderen) Zeugen deren Aussage gefährden
könnte, könnte ihr die Zeugen bis zu ihrer Aussage separieren, denke
ich. An die einzige Verhandlung, an die ich mich als Richter erinnern
kann, »externe« Zeugen da gehabt zu haben, war noch am LSG Hessen. Da
haben wir damals alle Zeugen von Anfang an im (Telko-)Raum gehabt.
> 3. Muss zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch eine öffentliche
> Bekanntmachungn des Schiedsgerichtes erfolgen?
>
Ja, § 2 Abs. 6 SGO. Näheres sollte in eurer Geschäftsordnung stehen.
> Ist es ausreichend, wenn der Ort
> der öffentlichen Verhandlung ca. 10 Gästen einen Sitzplatz bietet oder muss
> das
> Schiedsgericht etwa eine größere Räumlichkeit anmieten, wenn sich großes
> öffentliches Interesse am Verfahren abzeichnet?
Kommt drauf an, was ihr für zweckdienlich haltet. Liegt letztlich in
eurem Ermessen und eine Rechtsprechung, die das eingrenzen würde, gibt
es AFAIK nicht.
> Wie grenzen wir hier ab, was
> großes öffentliches Interesse ist, wir haben ja Parteiräumlichkeiten, die
> nicht
> mit Räumlichkeiten von ordentlichen Gerichten vergleichbar sind. Überhaupt,
> was
> sind die Anforderungen an die Räumlichkeiten, ich frage hier, weil der
> Antragsgegner konkret dem Gericht den Vorschlag anbot einen großen Saal in
> einem
> Rathaus zu reservieren. Muss nicht ein Parteischiedsgericht vornehmlich in
> Parteiräumlichkeiten die Verhandlung anbieten?
>
Dafür kann ich Satzung und Gesetz keine Grundlage entnehmen. Allerdings
müsst ihr euch die Frage stellen, wie weit ihr »öffentlich« betrachtet.
Parteiöffentlich? Allgemein-öffentlich? (AFAIK gibts auch hierzu kein
Judikatur) - Entsprechend müsst ihr ggf. auch den Zugang reglementieren.
Letzlich gilt: Ihr entscheidet. Nicht die Streitparteien.
> 4. Da es sich um ein öffentliches Verfahren handelt an dem mehrere
> Verhandlungstermine notwendig sind, wir haben bereits einmal öffentlich
> verhandelt und nun vertagt, muss zur Folgeverhandlung die bereits mit
> Terminsnennung am Ende der ersten Verhandlung angekündigt wurde, nochmals
> mit 13
> Tage Frist geladen werden?
>
Bei Vertagung könnt ihr ggf. auf die verkürzte Ladungsfrist
zurückgreifen. Kommt auf die konkrete Situation an, aber ggf. kann das
im Sinne des § 12 Abs. 1 SGO auch entgegen dem Parteieinverständnis
gegeben (Mit "OK" der Streiparteien sowieso, § 10 Abs. 5 S. 3 Var. 2
SGO; Ich lese das »sowie« hier nicht als Verkettung sondern als
Alternative, Judikatur dazu ist mir nicht bekannt) sein.
> 5. Muss das Protokoll der ersten Verhandlung der Öffentlichkeit
> bekanntgegeben
> werden? Sind hier alle Namen zu anonymisieren?
>
Nein, es muss lediglich den Parteien bekanntgegeben werden würde ich aus
§ 14 Abs. 4 SGO und § 12 Abs. 8 SGO folgern. Denn wenn es für das Urteil
eine explizite Veröffentlichungsprozedur gibt, für die anderen
Aktenbestandteile nach § 14 Abs. 2 aber nicht, und das Recht zur
Akteneinsicht grundsätzlich explizit normiert ist (Höher Instanz;
Streitparteien) heißt das für mich im Umkehrschluss, dass auch nur diese
explizit Erwähnten Einsichtsrechte haben. Das heißt daher auch:
Öffentliche Gerichtsprotokolle gibt es nicht.
Nichtöffentliches Protokoll heißt logischerweise dann auch:
Anonymisierung nicht erforderlich.
> vorab lieben Dank für Eure Einschätzung
>
Ich hoffe, ich konnte helfen.
-Florian
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- [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Therese Lehnen, 02.02.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 03.02.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Therese Lehnen, 03.02.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 03.02.2015
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