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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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[Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen
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- From: "Therese Lehnen" <harmony@o2mail.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen
- Date: Mon, 02 Feb 2015 20:47:50 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hallo liebe Kolleg*innen,
ich habe mal ein paar grundsätzliche Fragen zu öffentlichen Präsenzverhandlungen.
1. Gesetzt den Fall zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in einem Parteiausschlussverfahren, erscheint der Antragsgegner nicht persönlich, jedoch ein Vertreter gemäß § 9 Abs. 2 SGO ist anwesend sowie auch die Antragstellerin, geladenen Zeugen und Gäste, muss das Gericht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 3 2. Alt. die Öffentlichkeit von Amts wegen ausschließen?
2. Wie verfährt ein Gericht bei der Zeugenvernehmung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sind alle Zeugen von Anfang an bei der Verhandlung anwesend, oder werden sie erst zu ihrer Aussage in den Raum gerufen?
3. Muss zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch eine öffentliche Bekanntmachungn des Schiedsgerichtes erfolgen? Ist es ausreichend, wenn der Ort der öffentlichen Verhandlung ca. 10 Gästen einen Sitzplatz bietet oder muss das Schiedsgericht etwa eine größere Räumlichkeit anmieten, wenn sich großes öffentliches Interesse am Verfahren abzeichnet? Wie grenzen wir hier ab, was großes öffentliches Interesse ist, wir haben ja Parteiräumlichkeiten, die nicht mit Räumlichkeiten von ordentlichen Gerichten vergleichbar sind. Überhaupt, was sind die Anforderungen an die Räumlichkeiten, ich frage hier, weil der Antragsgegner konkret dem Gericht den Vorschlag anbot einen großen Saal in einem Rathaus zu reservieren. Muss nicht ein Parteischiedsgericht vornehmlich in Parteiräumlichkeiten die Verhandlung anbieten?
4. Da es sich um ein öffentliches Verfahren handelt an dem mehrere Verhandlungstermine notwendig sind, wir haben bereits einmal öffentlich verhandelt und nun vertagt, muss zur Folgeverhandlung die bereits mit Terminsnennung am Ende der ersten Verhandlung angekündigt wurde, nochmals mit 13 Tage Frist geladen werden?
5. Muss das Protokoll der ersten Verhandlung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden? Sind hier alle Namen zu anonymisieren?
vorab lieben Dank für Eure Einschätzung
viele Grüße
Therese
- [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Therese Lehnen, 02.02.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 03.02.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Therese Lehnen, 03.02.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verfahrensfragen zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 03.02.2015
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