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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung


Chronologisch Thread 
  • From: Christian Reidel <christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung
  • Date: Tue, 26 Aug 2014 13:19:44 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Ahoi Michel,

zunächst wäre zu klären, ob die Satzungsregelungen des § 3 Abs. 2 a
Bundessatzung (BS) wortgleich in den betreffenden Gliederungssatzungen
aufscheinen. Mir sind aus Bayern hiervon abweichende Regelungen bekannt,
die wegen der nicht grundsätzlichen Widersprüchlichkeit (§ 14 BS) auch
wirksam sein dürften.

Unterstellt, der Wortlaut ist identisch:

Zunächst wechselt der Pirat mit Wohnsitzwechsel automatisch in die
dortige(n) Gliederung(en).

Der Antrag auf Gliederungswechsel (also zurück zur "alten" Gliederung)
wird durch Beschluß des zuständigen Vorstands verbeschieden, §3 Abs. 2a
S. 3, evtl. iVm. Abs. 2 S. 1.

Demnach prüft der zuständige Vorstand. Gem. § 3 Abs. 2a S.2 BS ist dies
noch nicht einmal auf die frühere Gliederung beschränkt, weil jeder
Pirat unter den dort genannten Voraussetzungen völlig frei wählen kann.

Man könnte hier allenfalls noch in die Diskussion einsteigen, ob der
Vorstandsbeschluß formell und materiell wirksam wäre, von selbst würde
ich das Faß aber nicht aufmachen, sofern von keiner Seite Einwände gegen
den dokumentierten Vorstandsbeschluß kommen (der in der
Mitgliederverwaltung lediglich umzusetzen, aber nicht eigenständig zu
prüfen ist).

Falls sich aus einem Antrag eine Abweichung von Wohnsitz und Gliederung
ergeben würde mir persönlich die Vorlage des Vorstandsbeschlusses oder
Bestätigung der Mitgliederverwaltung genügen. Insb. durch das
Beschlussdatum wäre das Problem, dass in der Verwaltung ein Datum des
Gliederungswechsels nicht auftaucht gelöst.

Wenn ein Kläger im Ausland seinen Wohnsitz hat würde ich ohne
gegenteilig bekannten Sachverhalt zunächst von der Zugehörigkeit zur
aktuell bekannten Gliederungszugehörigkeit (natürlich in Deutschland)
ausgehen. Diese wird durch den Umzug ins Ausland wohl nicht berührt.

VG
Bim






Am 26.08.2014 10:40, schrieb Michel Vorsprach:
> Hallo Kollegium!
>
> Ich habe eine Frage zum Thema Mitgliedschaft in einer Gliederung.
>
> Nehmen wir mal an ein Mitglied besitzt die Mitgliedschaft in der Gliederung
> A innerhalb des Landesverbandes B.
>
> Jetzt wechselt dieses Mitglied seinen Wohnanschrift in eine Andere
> Gliederung. Gemäß § 3 (2a), müsste seine Mitgliedschaft in diese andere
> Gliederung übergehen.
>
> Sofern dieses Mitglied in seiner ursprünglichen Gliederung weiterhin
> Mitglied sein möchte, müsste er gem. § 3 (2a) einen schriftlicher Antrang
> an die nächst höhere Gliederung schreiben, der dann entschieden werden
> müsste.
> (also weiterhin Mitglied in KV C -> Antrag beim Landesvorstand LV B,
> weiterhin Mitglied im LV B -> Antrag an den Bundesvorstand)
>
> Die Frage sich nun mir stellt ist, wo findet die Prüfung statt, ob die
> jeweilige Mitgliedschaft weiter in der bisherigen Gliederung bleiben kann
> statt, obwohl ein Wohnortswechsel stattgefunden hat?
> Was passiert bei gleichem Sachverhalt, wenn sich der Wohnort von innerhalb
> auf außerhalb von Deutschland ändert?
> Aus meiner Sicht müsste diese Prüfung bei der jeweiligen
> Mitgliederverwaltung stattfinden, jedoch laut Aussage eines
> Mitgliedverwalters gibt es keine Überprüfungen oder Hinweise in der
> Mitgliederverwaltung zu diesen Paragraphen in der Bundessatzung (bzw. die
> Prüfung dieser). Außerdem wird in der Mitgliederverwaltung scheinbar nicht
> erfasst _wann_ ein Wohnortwechsel stattgefunden hat, sondern nur _das_
> einer stattgefunden hat.
>
>
> Beispiel:
>
> Ein LSG wird angefunden, der Kläger gibt an, das seine Wohnanschrift im
> Ausland liegt.
>
> Die entsprechende Mitgliederverwaltung gibt auf Nachfrage des LSG an, das
> der Kläger der Gliederung A angehört, jedoch seine Wohnanschrift sich vor
> einiger geändert hat auf eine Anschrift außerhalb der Gliederung A.
> Die Frage ist nun, obliegt es dem LSG eine Prüfung der Mitgliedschaft des
> Klägers in der Gliederung A, obwohl der Wohnortswechsel stattgefunden hat?
> (z.B. Nachfrage ob es Beschlüsse der nächsthöheren Gliederung gab zum
> Verbleib in der Gliederung A)
> Oder muss das LSG auf der Aussage der Mitgliederverwaltung vertrauen, das
> der Kläger diese Mitgliedschaft (weiterhin) besitzt (obwohl in der
> Mitgliederverwaltung nicht hinterlegt wurde, das bei dem Wechsel des
> Wohnorts diese Überprüfung stattgefunden hat gem. §3 (2a)).
>
>
> Grüße Michel
>
>
>
>
>


--
Christian Reidel - Vorsitzender Richter - Landesschiedsgericht Bayern,
Piratenpartei Deutschland http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:permeabel

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