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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung


Chronologisch Thread 
  • From: Michel Vorsprach <michel.vorsprach@piraten-lsa.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung
  • Date: Tue, 26 Aug 2014 10:40:52 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo Kollegium!

Ich habe eine Frage zum Thema Mitgliedschaft in einer Gliederung.

Nehmen wir mal an ein Mitglied besitzt die Mitgliedschaft in der Gliederung A innerhalb des Landesverbandes B.

Jetzt wechselt dieses Mitglied seinen Wohnanschrift in eine Andere Gliederung. Gemäß § 3 (2a), müsste seine Mitgliedschaft in diese andere Gliederung übergehen. 

Sofern dieses Mitglied in seiner ursprünglichen Gliederung weiterhin Mitglied sein möchte, müsste er gem. § 3 (2a) einen schriftlicher Antrang an die nächst höhere Gliederung schreiben, der dann entschieden werden müsste.
(also weiterhin Mitglied in KV C -> Antrag beim Landesvorstand LV B, weiterhin Mitglied im LV B -> Antrag an den Bundesvorstand)

  • Die Frage sich nun mir stellt ist, wo findet die Prüfung statt, ob die jeweilige Mitgliedschaft weiter in der bisherigen Gliederung bleiben kann statt, obwohl ein Wohnortswechsel stattgefunden hat?
  • Was passiert bei gleichem Sachverhalt, wenn sich der Wohnort von innerhalb auf außerhalb von Deutschland ändert?
Aus meiner Sicht müsste diese Prüfung bei der jeweiligen Mitgliederverwaltung stattfinden, jedoch laut Aussage eines Mitgliedverwalters gibt es keine Überprüfungen oder Hinweise in der Mitgliederverwaltung zu diesen Paragraphen in der Bundessatzung (bzw. die Prüfung dieser). Außerdem wird in der Mitgliederverwaltung scheinbar nicht erfasst _wann_ ein Wohnortwechsel stattgefunden hat, sondern nur _das_ einer stattgefunden hat.


Beispiel:

Ein LSG wird angefunden, der Kläger gibt an, das seine Wohnanschrift im Ausland liegt.

Die entsprechende Mitgliederverwaltung gibt auf Nachfrage des LSG an, das der Kläger der Gliederung A angehört, jedoch seine Wohnanschrift sich vor einiger geändert hat auf eine Anschrift außerhalb der Gliederung A.
  • Die Frage ist nun, obliegt es dem LSG eine Prüfung der Mitgliedschaft des Klägers in der Gliederung A, obwohl der Wohnortswechsel stattgefunden hat? (z.B. Nachfrage ob es Beschlüsse der nächsthöheren Gliederung gab zum Verbleib in der Gliederung A)
Oder muss das LSG auf der Aussage der Mitgliederverwaltung vertrauen, das der Kläger diese Mitgliedschaft (weiterhin) besitzt (obwohl in der Mitgliederverwaltung nicht hinterlegt wurde, das bei dem Wechsel des Wohnorts diese Überprüfung stattgefunden hat gem. §3 (2a)).


Grüße Michel


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