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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-koordination] WG: Erinnerung an Mumble-Sitzung am Dienstag, 14.2. 2012, 20.00 Uhr zur Reform der SGO

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-koordination] WG: Erinnerung an Mumble-Sitzung am Dienstag, 14.2. 2012, 20.00 Uhr zur Reform der SGO


Chronologisch Thread 
  • From: "Dr. Thomas Walter" <dr.th.walter@t-online.de>
  • To: <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Cc: schiedsgericht@piratenpartei.de
  • Subject: [Schiedsgericht-koordination] WG: Erinnerung an Mumble-Sitzung am Dienstag, 14.2. 2012, 20.00 Uhr zur Reform der SGO
  • Date: Sat, 11 Feb 2012 12:19:38 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Ahoi liebe Piraten und SGO-Fans,

 

wie in der letzten Email vom Donnerstag angekündigt, nachfolgend mein Vorschlag zur neuen Fassung des § 8 Abs. 1 SGO:

 

„§ 8 - Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde

(1)   Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Jeder Pirat oder jedes Organ einer Gliederung, der oder das geltend macht, satzungsgemäße Rechten seien verletzt, oder Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme erheben möchte, hat seinen Antrag nach den folgenden Vorschriften zu stellen.“

 

Siehe auch Pad: https://schwaben.piratenpad.de/254

 

Mit dieser Formulierung (die im Übrigen kürzer und einfacher ist) wird bewusst vermieden, dass es sich hier um eine Zulässigkeitsregel oder Zuständigkeitsregelung handelt, vielmehr nur um eine bloße Ordnungsvorschrift hinsichtlich der Formalien eines Gerichtsantrages. Also sozusagen eine Statthaftigkeitsprüfung auf niedrigen (formalen) Niveau.


Damit wird kein Präjudiz für die Zulässigkeitsfrage getroffen, ob auch rein objektive Satzungsstreitigkeiten ohne subjektive Betroffenheit möglich sein sollen. Die bisherige SGO-Fassung sagt dazu auch nichts aus, vielmehr sind die jetzigen Zuständigkeiten der Schiedsgerichte aus §14 PartG „herauszusaugen“ bzw. abzuleiten und auch die neue Satzung schweigt ausdrücklich zu Erweiterungen der Zuständigkeiten, die das PartG  zwar zulassen würde, aber wo ich Zweifel habe, dass der BPT einer solchen (freiwilligen) Erweiterungen zustimmen würde, wenn man ihm die Tragweite erklärt.

 

Also sollten wir es besser der Rechtsprechung der Schiedsgerichte und im Extremfall im Rahmen einer Überprüfung eines Streitfalles durch die ordentlichen Gerichte diesen überlassen, ob man auch rein objektive Satzungsstreitigkeiten zulässigerweise entscheiden kann oder nicht. Meine Meinung dazu habe ich schon gesagt, inwieweit sich die anderen Schiedsgerichte und ordentlichen Gerichte dem ebenfalls anschließen würden, kann ich nicht abschließend beurteilen.

 

Ich denke, dass wir so eine von uns alleine nicht abschließend zu entscheidende Rechtsfrage (Streitfrage) damit umgehen und sparen uns damit weitere langwierige Diskussionen.

 

Ich hoffe weiterhin auf eine rege Beteiligung an der (notwenigen) Reformdiskussion. Wir gewinnen keinen Schönheitswettbewerb mit dieser jetzt angestrebten Reform, aber es gilt in kleinen Schritten, kurzfristig Mängel im System abzubauen, zumal eine gänzlich neu gefasste SGO in der jetzigen Phase den BPT überfordern würde. Aber vielleicht wird mit dieser Änderungsdiskussion das Problembewusstsein geschärft und so das Bett bereitet, mittelfristig dann eine „hübschere“ SGO als Satzungsänderung durchzusetzen. Das ist halt ein piratige Eigenheit J.

 

LG

Thomas

 

 

 

 



  • [Schiedsgericht-koordination] WG: Erinnerung an Mumble-Sitzung am Dienstag, 14.2. 2012, 20.00 Uhr zur Reform der SGO, Dr. Thomas Walter, 11.02.2012

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