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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-koordination] SGO -Reformdiskussion

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-koordination] SGO -Reformdiskussion


Chronologisch Thread 
  • From: "Dr. Thomas Walter" <dr.th.walter@t-online.de>
  • To: <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-koordination] SGO -Reformdiskussion
  • Date: Thu, 9 Feb 2012 14:29:19 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Liebe Interessierte zur SGO,

 

wir haben vorgestern die Diskussion zur Reform der SGO fortgesetzt, sind aber wieder nicht zu Ende gekommen nach über 3 Std. .

 

Die Fortsetzung ist daher am Dienstag, den 14.2.2012 um 20.00, wieder im Mumble NRW, Sachsen, Schiedsgericht intern. Ich hoffe wieder auf konstruktive Mitarbeit, wie zuvor.

 

Den Stand, bis §9 Abs. 1 (dort waren wir stehengeblieben), könnt Ihr unter

 

https://schwaben.piratenpad.de/254

 

einsehen.

 

Wir haben § 7 Abs. 5 ergänzt, da alle der Meinung waren, dass Parteitagsanfechtungen keiner Schlichtung zugänglich sind, da immer automatisch die Rechtsposition aller anderen Mitgliedern betroffen wäre. Und eine Schlichtung dazu, nur einen Kläger zur Klagerücknahme zu bewegen, wäre systemwidrig und dogmatisch fragwürdig.

 

Wir hatten dann § 8 geändert (auch den dazu ursprünglich von mir vorgeschlagenen Entwurf), aber uns sehr lange aufgehalten, ob nicht § 8 Abs. 1 SGO unzureichend gefasst wäre, da man §14 Abs. 1 PartG auch so verstehen könnte, als ob es auch eine Klagebefugnis aus objektiven Gründen geben könnte, nämlich wenn es nur um einen Satzungsstreit geht, ohne dass der Kläger in seinen subjektiven Satzungsrechten verletzt sein muss.

Diese Frage stellte Lars, der auch noch bis zum nächsten Mal einen Vorschlag unterbreiten wollte, wie man eventuell die jetzige geplante Fassung des § 8 Abs. 1 nochmals um einen Tatbestand erweitern sollte, der auch ohne subjektive Rechtsverletzung eine Klage erlauben sollte. Ihm schwebte dabei evtl. die Vorschrift eines Quorums vor, unter dessen Prämisse so eine Klage möglich werden sollte.

Ich habe vor einer solchen Ausweitung gewarnt: Erstens sehe ich bei gesamter Auslegung des Parteiengesetzes in §14 PartG nicht das Gebot, solche Klagen ohne subjektive Betroffenheit zuzulassen. Zweitens würde dies zu einem Ausufern von Klagemöglichkeiten führen, z.B. könnte jedermann Klage erheben, wenn der Vorstand falsche Aufwandsentschädigungen abrechnet (z.B. im Rahmen von §15 Bundessatzung) oder wenn man der Auffassung ist, dass der Vorstand von seinem Ermessen nach Ordnungsmaßnahmen falsch Gebrauch macht und so keinen Schaden für die Partei mildert bzw. abwendet. Wenn das gewünscht wird, sehe ich einige Probleme auf das Piratenvolk zukommen, denn dann können so manche Trolle die Schiedsgerichtsbarkeit unterhalten und letztlich werden dann Verwaltungs- und politische Entscheidungen auf diesem Umweg auf das Schiedsgericht verlagert. Und die Zwischenschaltung eines Quorums erwähnt das PartG nicht. Entweder man muss generell in diesem Sinne den Weg für Klagen zwingend freigeben (was ich nicht annehme) und dann wäre die Hürde zu einem Quorum konsequenterweise m.A. nach auch rechtswidrig, oder man macht es im obigen Sinne freiwillig im Rahmen der Satzungshoheit , was das PartG zulässt, was ich aber aus den genannten Gründen für nicht zweckdienlich halte.

Die Reformbedürftigkeit zu §8 Abs. 1 SGO alte Fassung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dort von dem „in seinen Rechten verletzt fühlen“ gesprochen wird, was m.E. nur objektiv nach einer tatsächlichen Rechtsverletzung auszulegen ist. Dies wollte ich mit den Änderungen klarstellen. Wir haben uns daher bei der jetzt vorgesehenen Fassung an § 42 VWGO angelehnt, was somit eigentlich eine Zulässigkeitsprüfung voraussetzt.

 

Und damit kommen wir zu einem nächsten (systemischen und dogmatischen) Problem in der bisherigen Fassung der SGO.

Ich habe als unbefangener Leser § 8 SGO alte Fassung insgesamt so verstanden, dass es hier nur um die allgemeine Statthaftigkeit einer Klage geht, also ob die äußere Form einer Klage gewahrt ist. Eine Prüfung, ob damit die Klage zulässig und begründet ist, soll damit noch nicht erfolgen.  Wir hätten somit eine 3-Stufigkeit in der Behandlung einer Klage:

 

1.       Statthaftigkeit (nur äußere Formalien). Falls unstatthaft, dann Abweisung nach rechtlichem Gehör und ggf. erfolgloser Nachbesserung, dagegen aber Rechtsmittel unverzichtbar ( so der Reformvorschlag). Gegner wird in dieser Phase noch nicht gehört.

2.       Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen des Verfahrens nach §§9ff SGO, also auch mit Anhörung des Gegners und schriftl. Verfahren oder mündl. Verhandlung im Rahmen dessen auch noch eine gerichtliche Schlichtung versucht werden kann.

3.       Prüfung der Begründetheit im gleichen Verfahren wie vor.

 

Ich halte es wegen eines umfänglichen und effektiven Rechtsschutzgebotes und in Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  für unumgänglich, bei nach äußerer Form statthaften Klagen auch dann die gesamte Verfahrenspalette der §§ 9 ff SGO aufzufahren, auch wenn letztlich die Klage wegen mangelnden Eingriffs in die statuarischen Rechte unzulässig ist. Damit eröffnen wir auch die Schlichtungsmöglichkeit der Parteigerichtsbarkeit, was §14 PartG auch vor Augen hat.

 

Und damit kommen wir zu dem sytematischen Problem der hier gerade vorliegenden Entwurfsfassung: Wenn wir analog §42 VWGO den § 8 Abs. 1 SGO so fassen, wie er gerade im Pad steht, stimmt es mit dieser 3-Stufigkeit nicht mehr und es würden unzulässige Klagen schon ohne Verfahrenseröffnung abgewürgt. Dies wäre somit weit weniger Rechtsschutz als es im Zivilrecht und Verwaltungsrecht Usus ist. Ich meine, eine demokratische und rechtsstaatliche Partei sollte sich in der Gestaltung des Rechtsschutzes schon an den Mindeststandards anderer Verfahrensordnungen orientieren und nicht besonders schnodderig hier einfach den Rechtsschutz beschneiden. Wenn ich mir vergangene Entscheidungen unsere Schiedsgerichtsbarkeit anschaue, glaube ich zu erkennen, dass man aber so mit dem verkürzten Rechtschutz schon gefahren ist.

 

Ich habe mir deshalb aus der Diskussion letzten Dienstag die Hausaufgabe  geben lassen, wieder über eine restriktivere Fassung des § 8 Abs. 1 SGO nachzudenken und einen Formulierungsvorschlag zu unterbreiten, sodass § 8 SGO wieder nur (ohne Zulässigkeitsprüfung) auf eine ganz einfache Statthaftigkeitsprüfung beschränkt wird.

 

Ich werde es mit der Erinnerungsmail zum Termin am Dienstag präsentieren.

 

LG

 

Thomas Walter



  • [Schiedsgericht-koordination] SGO -Reformdiskussion, Dr. Thomas Walter, 09.02.2012

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