Ahoj Ihr Piraten,
ich habe mal im LQFB eine Initiative zur Bundessatzung betr. Reform der Schiedsgerichtsordnung gestartet (übrigens mein erster Versuch überhaupt im LQFB, bitte daher um Nachsicht, wenn das noch nicht so richtig geklappt hat, z.B. wegen der Doppelteinstellung) und möchte später auch dazu noch einen Antrag zum BPT stellen. Vielleicht können wir dann von den Interessierten einen gemeinsamen (geänderten) Vorschlag als Antrag einreichen.
Es würde mich freuen, wenn Ihr mal auch drauf schaut, vor allem in der Begründung die Kritik am alten System liest. Im Detail kann man sicherlich viel ändern, aber es geht mir vorwiegend nur darum ein endlich rechtsstaatliches System zu schaffen, denn hier sind einige handwerkliche und juristische Fehler in der alten Ordnung zu korrigieren.
Des weiteren lade ich hiermit zu einer Mumble-Diskussion dazu ein: Dienstag 24.Januar 2012, 20.00 Uhr.
Auf dem NRW-Server unter Sachsen Schiedsgericht.
Ich glaube, mündlich lässt sich vieles effizienter erledigen. Dennoch wären schriftliche Meinungsäußerungen vorab für die Diskussion im Mumble sehr hilfreich.
Ich wünsche allen ein schönes Fest, geruhsame Tage und einen ungefährlichen Rutsch ins neue Jahr 2012, wo die Weichen für die Zukunft zu stellen sind!
LG
Thomas Walter
(notar1957)
Leipzig
PS:
Hier nochmal die optische Kennzeichnung der Reform:
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
§ 1 - Grundlagen
(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte. Diese nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Piratenpartei und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.
(4) Soweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung anderslautende Regelungen vorsieht, oder einzelne Regeln unwirksam sein sollten, gelten entsprechend die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergänzend oder sinngemäß.
§ 2 - Schiedsgericht
(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Richter müssen Mitglieder der Piratenpartei sein.
(2) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.
(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Schiedsgerichte geben sich durch Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung, die die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation regelt. Diese soll Regelungen enthalten über die des Berichterstatters und die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Übertragung von Aufgaben auf den Berichterstatter. Ferner legt das Schiedsgericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben und veröffentlicht werden, soweit dies nicht den Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung widerspricht. Ferner hat das Schiedsgericht die Art der Veröffentlichung getroffener Entscheidungen und mündlicher Verhandlungstermine festzulegen und dabei ggf. schutzwürdige Belange Beteiligter durch Anonymisierung zu berücksichtigen.
§ 3 - Einrichtung
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.
§ 4 - Besetzung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt.
(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters des Wahlparteitages unmittelbar nach der Wahl.
(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.
(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.
(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Richter darf nur einmal in derselben Rechtsangelegenheit in einer Instanz tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen).
(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.
(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben.
§ 5 - Nachrückregelung
(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.
(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter.
(5) Nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an seine Stelle.
(6) Nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten.
(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter.
(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
(9) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich abgemahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend. Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.
(10) Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen teil, sind jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet. Verfahren, die unter Beteiligung von Ersatzrichtern geführt werden, können bei Eintritt des Ersatzrichterfalles ohne Verzögerung fortgesetzt werden, wenn dieser Ersatzrichter bereits an dem laufenden Verfahren ständig teilgenommen hatte.
§ 5 a –Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des jeweiligen Schiedsgerichtes ist die Geschäftsstelle des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Schiedsgericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Schiedsgerichtes mit Zustimmung des betreffenden Richters auch die Adresse eines Schiedsrichters zur Geschäftsstelle bestimmen, wenn die Landesgeschäftsstelle nicht die Gewähr bietet, die Funktionen einer Schiedsgerichtgeschäftsstelle zu übernehmen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes zum Ort der Geschäftsstelle ist unanfechtbar und ist zu veröffentlichen. Sie untersteht insoweit den Weisungen des jeweils amtierenden Vorsitzenden Richters.
§ 6 – Örtliche und sachliche Zuständigkeit
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. Bei Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen ist jeweils das Schiedsgericht des betreffenden Gebietsverbandes zuständig.
(2a) Die Schiedsgerichte sind auch für Streitigkeiten zwischen Gebietsverbänden und/oder Organen der Parteigliederungen sachlich zuständig, soweit es Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung einer Satzungen betrifft, wobei bei Verbandsgebietsüberschreitenden Streitigkeiten das Schiedsgericht des jeweils übergeordneten Gebietsverbandes erstinstanzlich zuständig ist.
(2b) Die Schiedsgerichte entscheiden auch sachlich über Streitigkeiten zwischen den Organen der Partei und/oder einzelnen Parteimitgliedern, soweit das Parteieninteresse berührt ist. Streitigkeiten mit einzelnen Mitgliedern setzen voraus, dass diese in ihren statuarischen Rechten betroffen sind. Bei verbandsgebietsüberschreitenden Streitparteien ist das Schiedsgericht des übergeordneten Gebietsverbandes zuständig, dem die Parteien gemeinsam angehören.
(2c) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners. Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Anmerkung: Das ist jetzt mit Absatz (1) bereits geregelt.
(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig, wie auch für alle von sonstigen Organen ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen, es sei denn, es handelt sich um Ordnungsmaßnahmen von Organen von niederen Gebietsverbänden, die ein eigenes Schiedsgericht errichtet haben.
(6) Gerichte sind als Antragsgegner eines Antrages ausgeschlossen.
§ 7 - Schlichtung und Vergleich
(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.
(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu.
(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken.
(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.
(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, Anmerkung: Man hätte einfügen können „ bei der Anfechtung von Parteitagsbeschlüssen“ aber dann ist praktisch kein Fall mehr für ein relevantes Schlichtungsverfahren denkbar! bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.
(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden.
§ 8 - Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde
(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt ist oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden.
(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.
(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:
1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller),
2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Antragsgegner),
3. klare, eindeutige Anträge,
4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift).
Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens mit einzureichen.
(4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
(4a) Der Vorsitzende Richter ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den gem. Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter übertragen.
(4b) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Vorsitzenden Richter vor.
(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung sowie über die Statthaftigkeit der Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters oder des Berichterstatters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ggf. seinen Antrag nachzubessern. Hierbei sind ggf. die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amtswegen zu beachten.
(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine begründete Ablehnung der Anrufung durch Beschluss zukommen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde mit einer Notfrist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zu, das über die Statthaftigkeit der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss entscheidet.
§ 9 - Eröffnung
(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichtes und enthält die Antragsschrift. Auch wenn das Verfahren statthaft aber unzulässig sein sollte, wird das Verfahren durchgeführt.
(1a) Nach Weisung des Vorsitzenden Richters wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung an die Verfahrensbeteiligten eingeleitet. Zugestellt wird gegen Empfangsbekenntnis (postalisch oder datenfernübertragend). Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
(2) Die Antragsschrift ergibt sich aus der Anrufung. Das Schreiben enthält weiterhin eine Kopie der Anrufung, die Aufforderung an den Antragsgegner sich zur Antragssschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.
(2a) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder eines Dritten, der der Piratenpartei angehört oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.
(3) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten oder eine dritte Person, die über die Befähigung zum Richteramt gem. § 5 Deutsches Richtergesetz verfügt, seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben zur Zulassung der Anrufung enthält auch die Aufforderung einen Vertreter zu benennen bzw. einen Hinweis an den Piraten, dass er einen Vertreter benennen kann. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich oder per email nachgewiesen werden.
(4) Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.
(5) Weiter Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post, Fax oder email übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind. Bei dem Gericht können Schriftsätze auch ferndatenübertragend eingereicht werden.
§ 10 - Verfahren
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrundegelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten. Überraschungsentscheidungen sind rechtswidrig.
(2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen.
(4) Das Gericht fällt das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung entschieden werden. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen.
(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Bei Verhinderungen von Verfahrensbeteiligten, die glaubhaft zu machen sind, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. Weigerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig.
(5a) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder und auf den Internetseiten der Partei gleichzeitig mit der Ladung bekannt zu machen. Das Gericht kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen, falls keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
(5b) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt weiteres Vorbringen von Verfahrensbeteiligten unberücksichtigt, es sei denn, es wird dargelegt, dass dem Verfahrensbeteiligten ein früherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar war.
(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu leisten.
(7) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsplan bestimmt werden.
(8) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.
(9) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per email) oder im Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran mitzuwirken. Entscheidungen sind von allen Richtern zu unterzeichnen. Bei Verhinderung zur Unterschriftsleistung, was bis zu einem Richter nur zulässig ist, ist dies auf der Ausfertigung der Entscheidung zu vermerken. Beschlüsse können auch durch den Vorsitzenden Richter, oder falls dessen Aufgaben für dieses Verfahren auf den Berichterstatter übertragen wurden von diesem, alleine unterzeichnet werden.
§ 11 - Einstweilige Anordnungen
(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen durch Beschluss in Bezug auf den Streitgegenstand treffen.
(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden.
(4) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind an die Verfahrensbeteiligten mit Begründung bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen. Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Notfrist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
§ 12 - Urteil
(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen.
(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung (Tatbestand) und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig.
(4) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist.
(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
§ 13 - Berufung
(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.
§ 13 a Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung
(1) Rechtsmittelfähige Entscheidungen und nicht anfechtbare Entendscheidungen nach dieser Schiedsgerichtsordnung werden gegen Empfangsbekenntnis (postalisch oder datenfernübertragend) zugestellt. Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
(2) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.
§ 14 - Dokumentation
(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.
(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.
(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.
§ 14 a Kosten und Auslagen
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von dem zuständigen Gebietsverband erstattet.
§ 15 - Rechenschaftspflicht
(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.
(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben.
(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am ……. in Kraft.
(2) Die zuvor gültige Schiedsgerichtsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Abschnitt C der Bundessatzung wird insoweit ersetzt.
(3) Die nach § 2 Absatz 5 alter Fassung der Schiedsgerichtsordnung erlassenen Geschäftsordnungen der Schiedsgerichte treten gleichzeitig insoweit außer Kraft, als dass sie Regelungen enthalten, die über den nach § 2 Absatz 5 neuer Fassung zulässigen Inhalt hinausgehen.
(4) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden.
Begründung:
Die Bundesschiedsgerichtsordnung in der bisherigen Form ist ein dem Grundsatzverständnis der Piraten nicht vollkommen entsprechendes Status, denn es widerspricht teilweise dem Prinzip der Gewaltenteilung, und ist kein Regelungswerk, das allumfassend eine Rechtsordnung für Schiedsgerichte der Partei schafft.
Um nicht gänzlich die Nichtjuristen innerhalb der Partei zu überfordern, und um die Ergänzungen und Änderungen transparent darzustellen, wurde die bisherige Struktur der Schiedsgerichtsordnung beibehalten und in den rot markierten Stellen ergänzt bzw. geändert, sodass man mit dem Nebenanderlegen von alter und neuer Fassung besser die Unterschiede erkennen kann. Redaktionell wird damit allerdings auch eine Änderung der Numerierung von Paragraphen und Absätzen bedingt . Streichungen dokumentieren alte Regelungen, die nicht mehr gültig sein sollen oder Passagen, die neu geschaffen und wieder verworfen curde, aber für die Diskussion noch kenntlich bleiben sollen.
Man muss auch bedenken, dass vorwiegend Nichtjuristen zu Schiedsrichtern berufen sind. Daher soll diese Schiedsordnung in der neuen Fassung auch ein klar verständliches Regelwerk darstellen, das den sorgfältig lesenden Schiedsrichter in die Lage versetzt auch nach dieser Ordnung zu verfahren. Dies nur vorbeugend gegen den Einwand, dass da eventuell zu viel oder Überflüssiges drinstehen würde.
Insgesamt ist hier m.E. mit diesem Entwurf die berechtigte Kritik an dem bisherigen Statut berücksichtigt. Es ist nun eine Rechtsordnung, die allumfassend und bundeseinheitlich Klarheit auf allen Ebenen schafft und den anerkannten Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspricht und damit die Vorgaben von §14 Parteiengesetz erfüllt.
Für die Juristen: Man hätte auch daran denken können, hier eine andere Struktur mit gleichen Inhalten zu schaffen, z.B. indem man zunächst einen Abschnitt schafft, der sich mit der Gerichtsverfassung beschäftigt und in einem zweiten mit der Verfahrensordnung, analog dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Zivilprozessordnung, aber das ist eine Geschmackssache, tut der Rechtsfindung auch keinen Abbruch
Ansatz der Kritik an dem bisherigen Statut:
1. Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabhängiges Gericht (hier: Schiedsgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedsgericht) entschieden werden können. Der Einwand, die Partei sei kein Ministaat ist falsch, denn das Parteiengesetz schreibt zwingend das Prinzip der Gewaltenteilung ausdrücklich für die innerparteiliche Ordnung vor.
2. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heißt, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Zugleich schreibt das Parteiengesetz vor, dass die gesamte Parteienschiedsgerichtsordnung in SATUNGSQUALITÄT zu erlassen ist (vgl. Lenski, Parteiengesetz, Rdn. 22 zu §14 PartG).
3. Die Bundesschiedsgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 alte Fassung vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem außerhalb der Bundesschiedsgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es sowohl rechtlich als auch politisch zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt. Der jetzige Zustand ist auch unbefriedigend: Man denke sich nur, jedes Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht würde sich eine eigene Prozessordnung geben. Der Rechtssuchende wäre total verwirrt, er müsste erst umständlich die jeweilige Verfahrensordnung studieren um seine Rechte herauszufinden. Das wäre schon fast wie in der Kleinstaaterei Deutschlands im 19. Jahrhundert mit seinen vielen Partikularrechten. Warum wird also nicht eine bundeseinheitliche Verfahrensordnung geschaffen? Dazu muss der Bundesparteitag also nur eine einheitliche und umfassende Verfahrensordnung schaffen und alle Piraten sich auch somit nur mit dieser Vorgabe beschäftigen. Im Übrigen stelle ich fest (zumindest wirft mir Piratenwiki nicht alles aus), dass die Landesschiedsgerichte entweder noch nicht alle eine Geschäftsordnung haben, oder diese nicht veröffentlichen. Aber eine Verfahrensordnung muss dem Rechtssuchenden zugänglich sein und kann kein "Geheimpapier" bleiben. Ich denke dies ist dem Grundsatz der Transparenz und Gleichheit geschuldet!
4. Ich gehe davon aus, dass die Schiedsgerichtsregeln in der Aufbauphase der Partei teilweise mit "heißer" Nadel gestrickt worden sind. Es sollte daher eine fundierte Überarbeitung erfolgen, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und beinhaltet sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen. Z.B. ist in §§ 6ff. (alte Fassung) der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen
Zu den einzelnen Änderungen folgende Anmerkungen, soweit es sich nicht nur um redaktionelle Anpassungen handelt:
Zu § 1:
Absatz 1 stellt nur den Bezug zum Parteiengesetz klar und dass auch den Untergliederungen die Möglichkeit gegeben ist, die Zuständigkeiten nach regionalen Bedürfnisse auszuweiten.
Absatz 4 füllt mit der Bezugnahme auf die Gesetze die Lücke hinsichtlich anderen evtl. auftretenden Rechtsfragen, ohne dass dies hier explizit in die Verfahrensordnung aufgenommen werden muss. Man denke z.B. an die Frage, wann ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wann eine Befangenheit eines Richters vorliegt oder wie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden muss, wenn z.B. ein Rechtsmittel unverschuldet nicht rechtzeitig ergriffen werden konnte. Oder man denke an die Grundsätze zur Rechtskraft einer Entscheidung, sodass nicht jeder einfach mehrfach die gleichen Prozesse neu einleiten kann. Alles Verfahrensgrundsätze, die eigentlich Selbstverständlichkeiten sind, aber es würde den Rahmen einer Parteisatzung sprengen, selbst erneut all dies zu normieren. Hier muss sich eine Parteiordnung also auf das Wesentliche beschränken, seine individuellen parteibezogene Besonderheiten herausstellen und mit der Bezugnahme auf andere gängige Rechtsvorschriften werden alle Lücken geschlossen, zumal ohnehin immer mal Rechtsfragen auftauchen können, die der Normgeber nicht bedacht hatte, was somit meist mit der Bezugnahme geregelt würde. Um es klarzustellen: Diese Parteisatzung ist Lex Specialis und die bezuggenommenen Vorschriften gelten nur subsidär, wenn sich eine Regelungslücke herausstellt.
Zu § 2:
Absatz 1 stellt klar, was bisher auch der Satzung in §4 Abs.1 alte Fassung mittelbar zu entnehmen war.
Absatz 3 ist nur Ausdruck des Gebotes des Schutzes der Privatsphäre und eine Selbstverständlichkeit, die allen Verfahrensordnungen zugrundeliegen.
Absatz 5 dient der verfassungsmäßig gebotenen Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und gibt den Gerichten nur den Spielraum zur Regelung der internen Geschäftsverteilung, was aber immer im Voraus eines Verfahrens festgelegt sein muss, und gibt den notwendigen Freiraum für die interne Gerichtsorganisation.
Zu § 5:
Die Ergänzungen in den Absätzen 9 und 10 nehmen das auf, was zum einen in den bisherigen (m.E. unzulässigen) Schiedsgerichtsgeschäftsordnungen verankert waren und berücksichtigt das Problem, dass es auch bei Richtern zu Fluktuationen kommen kann. Mit der Option, dass Ersatzrichter, sofern sie es wollen (oder man vorsorglich schon darauf hinarbeitet), sich an den Verfahren mit beteiligen, könnten Verfahrensunterbrechungen und Verzögerungen verhindert werden.
Zu § 5a:
Dies ist eine übliche Regelung und für alle Gebietsverbände verbindlich. „Sonderorganisationen“ kann es daher nicht geben.
Zu § 6:
Hier wird konkreter normiert, was eigentlich die Aufgabe eines Schiedsgerichtes ist. Und die abstrakte Regelung ist zugleich universel anwendbar, um die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichtes herauszufinden. Ich hoffe, es ist verständlich J.
Zu §7:
Das Schlichtungsverfahren ist wegen des Ausnahmekataloges in Absatz 5 eine leere Hülse. Denn neben den Ausnahmetatbeständen gehört von der Natur der Sache auch jede Anfechtung eines Parteitages oder Versammlung darunter, denn es kann nicht angehen, mit einem Vorstand der Gliederung eine Schlichtung zu versuchen, denn jedes Ergebnis würde zwangsweise in die Rechte eines jeden anderen einzelnen Mitgliedes eingreifen. Deshalb kann man §7 ganz streichen, denn es kommt ihm keine praktische Bedeutung zu.
Zu § 8:
Auch hier werden zum einen Selbstverständlichkeiten zum Verfahren neu aufgenommen, anderseits aber auch die Möglichkeit eröffnet, entsprechend dem Verfassungsgrundsatz des Art 19 Absatz 4 Grundgesetz (Anspruch auf Rechtsschutz), Rechtsverweigerungen überprüfen lassen zu können. Ferner wird das verbale Ungetüm von „Anklage“ beseitigt.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der bisherige § 8 zur Anrufung des Gerichtes bei korrekter Auslegung nur eine „Statthaftigkeitsprüfung“ vorschreibt, also dies nur relevant ist, wenn die allgemeinen Formalien nicht eingehalten worden sind. Nicht ausgedrückt ist damit das Vorgehen, wenn das Begehren des Klägers unzulässig war, weil er z.B. nur politisches Handeln des Gegners angreifen will. Dies kann im Einzelfall auch Abgrenzungsschwierigkeiten machen. Es ist aber in der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein anerkannt, dass auch bei einem unzulässigen Begehren trotzdem das Verfahren samt mündlicher Verhandlung und Urteil durchzuführen ist. Die bisherige Schiedsgerichtspraxis scheint dies zu übergehen und § 8 falsch auszulegen. Mit der Neufassung wird dies nun klargestellt. Und diese Klarstellung soll auch nur dem Grundsatz auf umfassendes rechtliches Gehör gerecht werden.
Zu § 9:
Hier werden notwendige Ergänzungen zum Verfahren normiert. Ferner sollte ein nicht so rechtskundiger Pirat auch einen (ob rechtsfachkundigen wäre zu überlegen) Nichtpiraten seines Vertrauens hinzuziehen dürfen. Das ist eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit, zumal es auch „Außenseiter“ in der Partei, die keinen Beistand ihres Vertrauens in der Partei finden, Anspruch auf effektiven Rechtsbeistand haben sollten. Ferner ist die Regelung zu einem Drittinteresse in der Art einer Beiladung nur etwas, was den anderen Verfahrensordnungen entnommen ist und im Einzelfall sinnvoll sein kann. Beispielsweise würde bei einer gesamten Anfechtung eines Parteitages, nicht nur der gewählte Vorstand Verfahrensbeteiligter, sondern auch alle anderen gewählten Amtsträger bis hin zum Rechnungsprüfer.
Zu § 10:
Absatz 1 soll dem vorbeugen, was leider in unserer sonstigen Rechtswirklichkeit im Umgange mit Gerichten festzustellen ist. Es ist elementarer Ausdruck unseres Parteiengrundsatz nach Schaffung von Transparenz!
Absatz 4 setzt dies fort.
Absatz 5 sowie die weiteren Ergänzungen in diesem Paragraphen zwingt in Fortsetzung des Grundsatzes der Transparenz, den Verfahrensbeteiligten kundzugeben, dass sie nicht auf „hoher See“ sind und es dient der Schaffung von Vertrauen des Rechtssuchenden in die Gerichtsbarkeit.
Absatz 6 regelt nun das Problem einer fernmündlichen Verhandlung, was ein Mehr gegenüber dem schriftlichen Verfahren, jedoch ein Weniger gegenüber der herkömmlichen mündlichen Verhandlung ist. Eine mündliche Verhandlung war bislang nach §10 der Bundesschiedsordnung alte Fassung vorgeschrieben, sofern hierzu kein allseitiger Verzicht erklärt wird. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telefonkonferenz stattfindet. Dies sollte daher nur mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten möglich sein. In der juristischen Kommentarliteratur ist es umstritten, ob eine Parteischiedsgerichtsordnung das Recht auf eine (originäre) mündliche Verhandlung enthalten muss (für einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung: Ipsen, Parteiengesetz, 2008, Rdn. 22 zu §14, gegen einen Anspruch auf mündl. Verh.: Lenski, Parteiengesetz, Rdn. Nr. 24). Rechtsprechung dazu gibt es meiner Kenntnis nach nicht. Die mündliche Verhandlung dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht immer gerecht, zumal es rechtlich umstritten ist, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu war bislang in der alten Fassung der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt- hergestellt werden. Dies ist aber unverzichtbarer Bestandteil einer demokratischen Gerichtsordnung, denn es soll ja grundsätzlich keine Geheimverhandlung wie in Diktaturen stattfinden und nur in Ausnahmefällen wegen der besonderen Schutzwürdigkeit im Bereich der Privatsphäre die Öffentlichkeit ausgeschlossen sein. Ich denke auch dies ist ein originärer Piratengrundsatz. Wenn nun die reale Welt der Piraten auf Bundebene oder in großen Ländern, eine mündliche Verhandlung im originären Sinne nicht wünschenswert ist, da dies an zeitliche und finanzielle Grenzen von Partei, Gericht und Beteiligte stößt, muss man eben im allseitigen Einverständnis auf die Zustimmung aller setzen. Dennoch bleibt das Restrisiko, dass einer alle zu einer originären mündlichen Verhandlung zwingen kann. Ich habe die Info bekommen, dass bislang es dem Bundesschiedsgericht immer gelungen sei, dieses Einverständnis herbeizuführen.
Zu § 11:
Hier wird der Rechtschutz auf einstweilige Anordnung ergänzt, indem auch eine Ablehnung rechtsmittelfähig wird. Auch dies nur die Folge aus dem Verfassungsgrundsatz nach Art 19 Abs 4 GG.
Zu § 12:
Neben der Anpassung an Selbstverständlichkeiten, wird hier der in den bisherigen Geschäftsverteilungsordnungen vorzufindende Gedanke normiert, dass auch richterliche Mindermeinungen kundgegeben werden dürfen, allerdings ohne Textbegrenzung. Damit lehnt man sich an die Verfassungsgerichtsgrundsätze an und übernimmt hier einen guten Gedanken zur Meinungsfreiheit und Transparenz.
Zu § 13a:
Dies sind nur verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeiten, die man aber normieren sollte
Zu § 14 a:
Dies ist eine notwendige Regelung und beruht auf dem Gedanken, dass niemand mit Kostenrisiken belastet werden sollte und dies den Entschluss auf rechtliches Gehör beeinträchtigen könnte. Nur Schiedsrichter, die zudem nur ehrenamtlich engagiert sind, sollen für ihre gemeinnützige Tätigkeit durch notwendige Auslagen belastet werden.
Zu § 16:
Dies ist zum einen eine unverzichtbare Klarstellung. Es wäre zu überlegen gewesen, dass man anhängige Verfahren nach altem Recht behandelt, aber dieses ist aus o.g, Gründen doch mit zu vielen Mängeln behaftet. Auch wenn durch die neuen Regelungen evtl. das eine oder andere laufende Verfahren vielleicht etwas anders gehandhabt werden muss als bisher und es dadurch vielleicht neue mündliche Verhandlungen gibt oder andere Förmlichkeiten nachgeholt werden müssen, ist dies mit dem rechtsstaatlich ausgewogeneren Verfahren nach neuem Recht vorzuziehen und einige vorübergehende Unannehmlichkeiten hinzunehmen.