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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-koordination] SGO

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

[Schiedsgericht-koordination] SGO


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: "schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de" <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-koordination] SGO
  • Date: Thu, 17 Feb 2011 17:50:10 +0100
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Ahoi!

Da ich mich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvR 307/01 v.
28.03.2002) beschäftigt habe, poste ich ein paar wichtige Erkennnisse auf die
Liste, da die SGO wg. des unlässigen Streichens der Berufungsinstanz (BSG)
ohnehin geändert werden muss.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20020328_2bvr030701.html

###
b) Bei der Überprüfung von Entscheidungen der Parteischiedsgerichte durch
staatliche Gerichte sind der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs.
1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme
betroffenen Parteimitglieder jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die
vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht
nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat sondern auch, dass die
Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im
gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren können. Der
Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich
"staatsfrei" bleiben (vgl. BVerfGE 20, 56 <99 ff.>; 85, 264 <287>). D

c) Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte,
wie sie die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 75, 158 <159>; BGH, NJW 1994, S. 2610
<2611>) bejaht. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die
Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden.
Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß
gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung
der Partei bedeutet und der Partei damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4
PartG), ist den Parteien vorbehalten.

d) Andererseits steht auch dem einzelnen Mitglied die Betätigungsfreiheit des
Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG zu, daher bleiben die staatlichen Gerichte zur
Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet, soweit der Gesetzgeber
privatautonome Streitbereinigung durch Schlichtungsgremien zulässt (vgl.
Herzog, in:
Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 92 Rn. 145 ff.; insbes. Rn. 165 ff.;
Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Art. 19 Abs. 4 Rn. 17; Schulze-Fielitz, in:
H. Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 20 <Rechtsstaat>
Rn. 198). Diese eingeschränkte Kontrolldichte genügt dem
Justizgewährungsanspruch.
Die eingeschränkte, insbesondere auf eine Willkürprüfung beschränkte
Kontrolldichte der Zivilgerichtsbarkeit stellt die Mitglieder der Parteien
jedoch nicht rechtlos. Zum einen ist ein Ausschluss nach § 10 Abs. 4 PartG
nur möglich, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich
gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr dabei schweren
Schaden zufügt. Zum anderen entscheiden über den Ausschluss Schiedsgerichte
in einem zumindest zweizügigen Instanzenzug durch schriftlich begründete
Entscheidungen (§ 10 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PartG). § 14 Abs. 2 PartG
verhindert eine zu enge Bindung der Mitglieder der Schiedsgerichte an die
Partei und sichert ihre Unabhängigkeit. In § 14 Abs. 4 PartG sind
rechtsstaatliche Standards für das Verfahren vor den Schiedsgerichten
vorgeschrieben. Damit sind Parteimitglieder, die sich gegen ihren Ausschluss
aus der Partei wehren, zuvörderst durch die Parteischiedsgerichte geschützt.
Die staatlichen Gerichte können sich daher auf eine beschränkte Überprüfung
zurückziehen, ohne hierdurch den
Justizgewährungsanspruch des Einzelnen zu verletzen.
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Drei Essenzen:

a)
Bei der Überprüfung von Entscheidungen der Parteischiedsgerichte durch
staatliche Gerichte sind der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs.
1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme
betroffenen Parteimitglieder jeweils angemessen zur Geltung zu bringen.

b)
Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte,
wie sie die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 75, 158 <159>; BGH, NJW 1994, S. 2610
<2611>) bejaht. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die
Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden.

c)
Zum anderen entscheiden über den Ausschluss Schiedsgerichte in einem
zumindest zweizügigen Instanzenzug durch schriftlich begründete
Entscheidungen (§ 10 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PartG).

Grüsse

Bastian


  • [Schiedsgericht-koordination] SGO, Bastian, 17.02.2011

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