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rlp-ag-wahlen - [Rlp-ag-wahlen] Rechtliches zu den Aufstellungen

rlp-ag-wahlen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Rlp-ag-wahlen mailing list

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[Rlp-ag-wahlen] Rechtliches zu den Aufstellungen


Chronologisch Thread 
  • From: Vincent Thenhart <vincent.thenhart AT piraten-rlp.de>
  • To: rlp-ag-wahlen AT lists.piratenpartei.de, Landesverband Rheinland-Pfalz <rheinland-pfalz AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Rlp-ag-wahlen] Rechtliches zu den Aufstellungen
  • Date: Mon, 13 Aug 2012 20:20:14 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/rlp-ag-wahlen>
  • List-id: <rlp-ag-wahlen.lists.piratenpartei.de>

Hey,

ich habe mich ein bisschen in die Kommentierung des BWahlG von Lenski
eingelesen. Folgende Dinge sind evtl. ganz interessant und noch nicht
ganz so bekannt:

- Von der Mitwirkung ausgeschlossen sind nur diejenigen Parteimitglieder
die zum Zeitpunkt der Versammlung nicht das aktive Wahlrecht besitzen,
ausgeschlossen. Insbesondere die Nichterfüllung der Beitragspflicht nach
§ 10 Absatz 2 Satz 2 PartG darf hier keinerlei Rolle spielen. (Lenksi,
BWahlG, § 21, Rn. 14 ff.)

- Eine Aufstellungsversammlung benötigt mindestens drei Teilnehmer. Da
ansonsten die geheime Wahl nach § 21 Absatz 3 Satz 1 BWahlG nicht
gegeben ist. (Lenksi, BWahlG, § 21, Rn. 16)

- Die Aufstellungsversammlung muss im Wahlkreis stattfinden, Ausnahme
nur in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen.
(Lenksi, BWahlG, § 21, Rn. 41 ff.)

Da dies besonders interessant ist, es sind wohl gemeinsame Aufstellungen
angedacht gewesen, hier der genaue Wortlaut:

Rn. 41:

Nach dem Grundsatz des Abs. 1 muss für die Aufstellung jedes
Wahlkreisbewerbers eine eigenständige Wahlkreismitglieder- oder
vertreterversammlung im jeweiligen Wahlkreis abgehalten werden. Von
diesem Grundsatz läst Abs. 2 eine Ausnahme zu für Kreise und kfreisfreie
Städie, die mehrere Wahlkreise umfassen. In diesen Kreisen oder Städten
können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren gebiet die Grenze
des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer
gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

Rn. 42:

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist zunächst, dass
ein politischer Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in ihrem räumlichen
Gebiet mehrere Wahlkreise beinhaltet. Weitere Voraussetzung ist, dass
die Wahlkreise, für die eine gemeinsame Versammlung abgehalten werden
soll, die politischen Grenzen des Kreises oder der kreisfreien Stadt
nicht durchschneiden. Liegt ein Wahlkreis in mehreren Kreisen oder
kreisfreien Städten, so kann für seinen Bereich eine
Kandidatenaufstellung nicht in einer gemeinsamen Versammlung erfolgen.
Eine Aufstellung der Bewerber für die anderen Wahlkreise in einer
gemeinsamen Versammlung bleibt möglich. Die gemeinsame
Kandidatenaufstellung hat daher nicht zur Voraussetzung, dass alle
Wahlkreise in vollem Umfang innerhalb der Grenze des Kreises oder der
kreisfreien Stadt liegen.

- Jeder Bewerber muss eine angemessene Redezeit erhalten, um seine
Person und sein politisches Programm vorstellen zu können. Was
angemessen ist, hängt auch davon ab, wie viele Bewerber es gibt.
Insgesamt wird man unter normalen Umständen eine Redezeit von 3 Minuten
als nicht ausreichend und eine Redezeit von 10 Minuten als angemessen
ansehen können. Bewirbt sich ein Kandidat mehrfach, da er z.B. bei der
vorherigen Wahl unterlegen war, so hat er wieder Anspruch auf Redezeit.
Diese kann allerdings verkürzt werden, solange aufgrund der
Gleichbehandlung der Kandidaten die Redezeit nicht kürzer ist, als bei
anderen im gleichen Wahlgang kandidierenden Bewerber. (Lenski, BWahlG, §
21, Rn. 57 ff.)

- Geschlechterquoten sind unzulässig. Höchstens eine Soll-Regelung, aber
verpflichtend geht nicht, da jeder ein Vorschlagsrecht für jeden
Listenplatz hat. (Lenksi, BWahlG, § 21, Rn. 87 ff.)


Das erst mal fürs erste, sobald mir wieder etwas erwähnenswert vorkommt,
werde ich es euch wissen lassen!


Grüße,
Vincent

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