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ostwestfalen-lippe - Re: [OWL] Elektronische Gesundheitskarte: Sozialgericht bestätigt Pflicht zur Karte

ostwestfalen-lippe AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Regionale Liste für OWL (im Nordosten von NRW)

Listenarchiv

Re: [OWL] Elektronische Gesundheitskarte: Sozialgericht bestätigt Pflicht zur Karte


Chronologisch Thread 
  • From: André Kahle <husky AT piratenpartei-nrw.de>
  • To: Andreas Rohrmann <andreas AT rohrmann.com>, "Ostwestfalen-Lippe AT lists.piratenpartei.de >> Piraten- OWL" <Ostwestfalen-Lippe AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [OWL] Elektronische Gesundheitskarte: Sozialgericht bestätigt Pflicht zur Karte
  • Date: Tue, 26 Nov 2013 12:52:43 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ostwestfalen-lippe>
  • List-id: Regionale Liste für OWL (im Nordosten von NRW) <ostwestfalen-lippe.lists.piratenpartei.de>

Moin Andreas,

eine kurze Entgegnung zu Deiner eMail...

Die "fehlenden" 5% als politische Gegner der "neuen Karte" zu bezeichnen, die sich aktiv und aus (guten) Gründen wehren trifft leider nicht den Kern.
Die "fehlenden" 5% setzen sich aus anderen Gründen zusammen, z.B. Überforderung und/oder nicht Öffnen von Briefen, verschlampte Anträge, Adresswechsel, etc.

Dennoch gibt es natürlich einen renitenten Rest, den will ich auch nicht abstreiten.
Ebenso gibt es Gegner der eGK (die ich der Vollständigkeit halber erwähnen möchte) die an Stelle von 5% von 20% ohne neue Karte ausgehen. [3]


Zu dem Rest Deiner eMail...
Du warst glaube ich beim OWL Mumble nicht dabei?!
Dort haben wir die Thematik bereits erörtert.

Um es kurz zu machen, die alten Karten verlieren im neuen Jahr ihre Berechtigung und zwar ganz egal was da für ein Datum drauf steht.
Dazu habe ich vor einigen Woche (rund um die Fahrt nach DUS) bereits einen Link geschickt. [1]

D.h. Arztpraxen werden Dich ablehnen können (Notfälle ausgenommen!) oder aber Du wirst verpflichtet die "neue" Karte zeitnah nach zutragen.
Deine Aussage, dass Du weiterhin mit der alten Karte behandelt wirst ist somit nicht in jedem Fall haltbar, auch wenn es Praxen geben wird, wo dies möglich sein wird.
Dazu gibt es eine "Kann-Bestimmung" bis Oktober 2014 (in Hamburg sogar angeblich unbegrenzt) [2]

So oder so wirst Du, Arztbesuche vorausgesetzt, nicht um die neue Karte herum kommen.

Wie lange Du Dich dagegen wehrst bleib natürlich Dir überlassen, aber bedenke auch, dass die Ärzte und Mitarbeiter in Praxen nichts dafür können und Du Ihnen schadest, in dem Du Ihnen Aufwand verursachst.

Falls jetzt gleich eine inhaltlich, politische Erwiderung kommt, lass Dir gesagt sein, dass ich ebenfalls ein Gegner der eGK bin, jedoch realistisch einschätzen muss, dass der Kampf bereits geführt und verloren ist. Falls Du das anders siehst, ist das absolut OK, dann kämpfe auch weiter! :)

Das Gesetz ist da eindeutig (wenn auch von mir kritisch zu bewerten). [4]

André

PS: Falls da noch einmal ein Interesse aufflammt, können wir das ganze gerne noch einmal aufs Mumble-Podest heben?!

[1] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Elektronische-Gesundheitskarte-Krankenversicherungskarten-werden-bald-ungueltig-1971681.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.atom
[2] http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/56027/Ab-2014-nur-noch-mit-elektronischer-Gesundheitskarte-zum-Arzt
[3] http://www.stoppt-die-e-card.de/
[4] http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__291a.html

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Husky
Twitter: @husky_38
Facebook: https://www.facebook.com/pirat.andre.kahle



Am 26.11.2013 00:04, schrieb Andreas Rohrmann:
Ahoi.

Das Gericht in Berlin hat ein Urteil gesprochen, welches aber von einigen
Seiten kritisch bis Haltlos sehen. Das Urteil ist auch noch nicht
rechtskräftig und erstinstanzlich gesprochen.

Grundlegendes:
Es gibt keinen Zwang, ab dem 1.1.2014 die "neue" Karte zu verwenden.
Es gibt kein Gesetz, welches die "neue" Karte verpflichtend vorsieht.

Es gibt die Leute, deren "alte" Karte nicht am 1.1.2014 abläuft. Die
können die "alte" Karte weiter nutzen.

Es gibt die Leute, bei denen eh die "alte" Karte zum Jahreswechsel
ausläuft. Die sollten sich die schriftliche Bescheinigung als Mitglied der
Krankenkasse ausgeben lassen. Das ist üblich und rechtlich absolut
haltbar.

Aktuell sind über 5% der Versicherten, die sich mit guten Gründen gegen
die neue Versicherungskarte stellen. 5% bedeuten in Zahlen hunderttausende
Versicherte. Dies ist in einer Meldung von heute bei der Süddeutschen
nachzulesen.

Es bleibt spannend :-)


Hier eine dazu ausführliche Darstellung zum berliner Urteil:

-------------------------
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz informiert in einer
Pressemitteilung vom 15.11.2013 über ein erstinstanzliches Urteil des
Sozialgericht Berlin vom 07.11.2013 in einem Eilverfahren (Aktenzeichen: S
81 KR 2176/13 ER). Apodiktisch wird die Meldung unter die Überschrift
gestellt: „Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß – Photo ist
Pflicht“. Das ist zwar die rechtliche Bewertung der 81. Kammer des
Sozialgerichts Berlin, dahinter müssen aber einige dicke Fragezeichen
gemacht werden.

Auszüge aus der Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz :

„Der in Berlin wohnende Antragsteller war noch im Besitz einer alten
Krankenversichertenkarte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz
mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner Krankenkasse zur
Anfertigung der neuen elektronischen Gesundheitskarte die angeforderten
Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden. Zur Begründung gab er an,
die ‚biometrisch angelegten Krankenkarten‘ nicht nutzen zu wollen und
verwies auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik. Am 21. Oktober 2013
rief der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens das Sozialgericht
Berlin an. Er beantragte, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine
Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er
anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen
könne. Mit Beschluss vom 7. November 2013 wies die 81. Kammer des
Sozialgerichts Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurück. Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar
2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische
Gesundheitskarte zu nutzen… Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann
vom Antragsteller mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.“

Das Urteil ist hier in Gänze nachzulesen:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165171

Nach Blick in die Urteilsbegründung ist zu vermuten, dass die beklagte
Krankenkasse falsch gespielt hat und weder der Kläger noch das
Sozialgericht die Tatsachenbehauptungen der Krankenkasse inhaltlich
überprüft haben. Anders lässt sich folgende Passage aus der
Urteilsbegründung schwerlich interpretieren: „Der Antragsteller begehrt
von der Antragsgegnerin den Ersatz seiner Krankenversichertenkarte durch
die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung ohne Verwendung der
elektronischen Gesundheitskarte… Die Antragsgegnerin stattet ihre
Versicherten derzeit mit der elektronischen Gesundheitskarte aus. Hierzu
wurde der Antragsteller mehrfach gebeten, ein Formular mit Personalangaben
sowie ein Lichtbild zu übersenden. Dem kam der Antragsteller nicht nach.
Vielmehr beantragte er wiederholt bei der Antragsgegnerin die Ausstellung
eines Nachweises bzw. einer formlosen Bescheinigung über seinen
Versicherungsschutz zur Verwendung gegenüber behandelnden Ärzten… Am 21.
Oktober 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin sinngemäß
beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu
verpflichten, ihm eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz zur
Vorlage bei Ärzten auszustellen, ohne die elektronische Gesundheitskarte
hierfür zu nutzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag
zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die verpflichtende
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zum 1. Januar 2014, die
‘Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen
Gesundheitskarte’ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung sowie auf § 15 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch –
(SGB V). Sie erklärt sich bereit, dem Antragsteller im Falle eines
Arztbesuches nachträglich eine formlose Versicherungsbescheinigung
auszustellen, sieht jedoch keine Grundlage für eine Vorabbescheinigung.
Sie ist der Ansicht, allein zur Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte verpflichtet zu sein…“.

Und genau hier ist die Krux: Die Behauptung der beklagten Krankenkasse im
Berliner Soziallgerichtsverfahren, dass ab 01.01.2014 nur noch die
elektronische Gesundheitskarte Versicherungsschutz gewähre und lediglich
im Einzelfall nach einer ärztlichen Behandlung ein Ersatzpapier
ausgestellt würde, lässt sich beim Blick in den § 19 des
Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) als freihändige interessengeleitete
Interpretation dieses Vertragswerks interpretieren.

Zwar ist in der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) in § 4
(Einführung der elektronischen Gesundheitskarte) geregelt: „Ab 01.01.2014
gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die elektronische Gesundheitskarte als
Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Die
Krankenversichertenkarte verliert damit zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit.“

Mit dem Verweis auf § 19 des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) wird aber
zugleich deutlich, dass die in § 19 Abs. 2 und 3 BMV-Ä genannten
Ausnahmeregelungen greifen bzw. Ersatznachweise statt der eGk weiterhin
beim Arztbesuch vorgelegt werden können. Und diese Regelungen lauten:

§ 19 Abs. 2 BMV-Ä: Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht
an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte
verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die
Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen…

§ 19 Abs. 3 BMV-Ä: Wird von der Krankenkasse anstelle der
Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur
Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß §
291 Abs. 2 SGB V enthalten…“

Im Klartext:

Weigert sich ein/e Versicherte/r, die/der über eine über den
01.01.2014 hinaus gültige Krankenversicherungskarte verfügt, eine
elektronische Gesundheitskarte zu beantragen, kann sie/er gem. § 19
Abs. 2 BMV-Ä beim Arztbesuch die Krankenversicherungskarte vorlegen.
Weigert sich ein/e Versicherte/r, die/der nicht über eine über den
01.01.2014 hinaus gültige Krankenversicherungskarte verfügt, eine
elektronische Gesundheitskarte zu beantragen, kann sie/er gem. § 19
Abs. 3 BMV-Ä bei der zuständigen Krankenkasse einen papiergebundenen
Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen (den guten alten
Krankenschein) beantragen und diesen beim Arztbesuch vorlegen.

Diese Bewertung teilt offensichtlich auch Dr. Andreas Köhler, Chef der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Ende Oktober 2013 erklärt
hat: „Die Irritation zur Gültigkeit der KVK hat sich bisher nicht gelegt.
Die öffentliche Berichterstattung ist noch immer von der Fehlinformation
der Kassen vom 1. Oktober 2013, nach welcher die KVK zum Jahresende 2013
ihre Gültigkeit verlören, geprägt“.

Dies scheint sich aber noch nicht bis zur 81. Kammer des Sozialgerichts
Berlin herumgesprochen haben.
-------------------------


Am Mo, 25.11.2013, 16:27 schrieb André Kahle:
Zur Info:


...weil damals Thema im OWL Mumble.


/ Apropos... heute Abend um 20:30 Uhr ist wieder OWL-Mumble,
mit tollen Gästen aus Berlin die uns zum Thema #Fanrechte einen Vortrag
geben.// // Also vorbeikommen und reinhören! ;)/


André



*Elektronische Gesundheitskarte: Sozialgericht bestätigt Pflicht zur
Karte*


/Die //elektronische Gesundheitskarte//(eGK) ist verfassungsgemäß.
Versicherte haben keinen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen ihnen
einen anderen Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Arzt ausstellen. Das
hat das //Sozialgericht//Berlin Mitte November entschieden (S 81 KR
2176/13 ER). "Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der
Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der
Versichertengemeinschaft gedeckt. Sie sichern eine effektive
Leistungserbringung und //Abrechnung//", teilte das Gericht mit. Das
obligatorische Foto erleichtere die Identitätskontrolle und verhindere
damit einen Missbrauch der Karte./

//


/Seit Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen
datenschutzrechtlicher Bedenken gegen die Einführung der Karte. Bisher
hatte das //Sozialgericht//entsprechende Rechtsschutzanträge wegen
fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte es jetzt einen Antrag
auch aus inhaltlichen Gründen ab. Der mit der Nutzungspflicht verbundene
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
muss dem Gericht zufolge hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden
Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen
Verhältnisse des Versicherten./


//
/Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014
zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die eGK zu nutzen, urteilte das
//Sozialgericht//im Rahmen eines Eilverfahrens. Der Antragsteller
kann den Beschluss noch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in
Potsdam anfechten./


http://www.aerzteblatt.de/archiv/149827/Elektronische-Gesundheitskarte-So
zialgericht-bestaetigt-Pflicht-zur-Karte







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