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nrw-kreis-recklinghausen - [Kreis-RE] Fwd: [Piraten Herne] Filesharing

nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten

Listenarchiv

[Kreis-RE] Fwd: [Piraten Herne] Filesharing


Chronologisch Thread 
  • From: Stefan Nohn <stefan.nohn AT buchvertrieb-nohn.de>
  • To: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten <nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Kreis-RE] Fwd: [Piraten Herne] Filesharing
  • Date: Sat, 07 Jun 2014 09:00:32 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-kreis-recklinghausen>
  • List-id: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten <nrw-kreis-recklinghausen.lists.piratenpartei.de>

Dito :-)


-------- Original-Nachricht -------- Betreff: [Piraten Herne] Filesharing Datum: Sat, 07 Jun 2014 07:54:19 +0200 Von: James Michael Eilebrecht <Michael.Eilebrecht AT piko-nrw.de> An: nrw-herne AT lists.piratenpartei.de <nrw-herne AT lists.piratenpartei.de>

Moin zusammen .....



Bundesgerichtshof: Keine Filesharing-Haftung, wenn Dritte Netzzugang hatten

Die ausführliche Begründung eines Urteils des Bundesgerichtshofs zum illegalen Filesharing zeigt, dass die Störerhaftung immer schwerer geltend gemacht werden kann.


Wenn ein Internetanschlussinhaber in einem Filesharing-Verfahren angeben kann, dass Dritte Zugriff auf den Zugang hatten oder der Anschluss nicht hinreichend gesichert war, gilt die Störerhaftung nicht. Das geht aus dem Volltext eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom Januar 2014 hervor, der nun vorliegt. Der Bundesgerichtshof hatte am 8. Januar das Urteil gefällt, nach dem ein Familienvater nicht für die Rechtsverletzung durch seinen volljährigen Stiefsohn haftet. Doch die Urteilsbegründung geht über die Familie hinaus.

"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde."

Dazu sagte Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Das bedeutet, dass der Anschlussinhaber in einem Filesharing-Verfahren lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugriff auf den Anschluss hatten oder der Anschluss nicht hinreichend gesichert war, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen. Diese Konstellation ist auch auf Wohngemeinschaften übertragbar." Daher sei die Entscheidung von enormer Bedeutung, denn bisher herrschte dazu große Rechtsunsicherheit.

Der Anschlussinhaber ist allerdings im zumutbaren Rahmen zu Nachforschungen verpflichtet und muss darlegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Unklar bleibt allerdings, was genau als zumutbar gilt. Solmecke erklärte: "Zumutbar ist es wohl, seine Familie zu befragen oder Freunde, die zum fraglichen Zeitpunkt zu Besuch waren, aber keinesfalls wird es dem Anschlussinhaber zuzumuten sein, technische Nachforschungen an seinem Computer zu betreiben. Je länger die vermeintliche Urheberrechtsverletzung her ist, desto weniger wird es zumutbar sein, konkrete Nachforschungen zu verlangen."







  • [Kreis-RE] Fwd: [Piraten Herne] Filesharing, Stefan Nohn, 07.06.2014

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